AGFlurbG
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Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) Vom 18. Mai 1978

Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) Vom 18. Mai 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) vom 18. Mai 197801.10.2001
Erster Teil - Zuständigkeiten und Verfahren01.10.2001
§ 1 - Zuständigkeiten01.09.2003
§ 2 - Eigentum an gemeinschaftlichen Anlagen01.10.2001
§ 3 - Entfernung von Obstbäumen und Beerensträuchern01.10.2001
§ 4 - Änderung von Landesgrenzen01.10.2001
§ 5 - Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan01.10.2001
Zweiter Teil - Kosten- und Abgabenfreiheit01.10.2001
§ 6 - Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen01.10.2001
Dritter Teil - Spruchstelle für Flurbereinigung01.10.2001
§ 7 - Einrichtung der Spruchstelle01.01.2011
§ 8 - Besetzung der Spruchstelle01.10.2001
§ 9 - Berufung der beamteten Mitglieder01.10.2001
§ 10 - Berufung der ehrenamtlichen Mitglieder01.10.2001
§ 11 - Ausschließung und Ablehnung01.10.2001
§ 12 - Vorbereitung der Entscheidung01.10.2001
§ 13 - Mündliche Verhandlung01.10.2001
§ 14 - Beratung und Abstimmung01.10.2001
§ 15 - Vorbescheid01.10.2001
Vierter Teil - Bestellung der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts01.10.2001
§ 16 - Berufung der ehrenamtlichen Richter01.10.2001
Fünfter Teil - Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 17 - Ermächtigung01.10.2001
§ 18 - Verweisungen in anderen Vorschriften01.10.2001
§ 19 - (Aufhebungsbestimmung)01.10.2001
§ 20 - In-Kraft-Treten01.10.2001

Erster Teil Zuständigkeiten und Verfahren

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Für Entscheidungen über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nach § 7 Abs. 1 ist das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium obere Flurbereinigungsbehörde.
(3) Flurbereinigungsbehörden sind die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum. Die Dienstbezirke der Flurbereinigungsbehörden setzt das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung fest.
(4) Forstaufsichtsbehörde im Sinne des § 85 des Flurbereinigungsgesetzes ist die oberste Forstbehörde. Sie kann in den Fällen des § 85 Nr. 5, 6 und 9 des Flurbereinigungsgesetzes ihre Befugnis auf die nachgeordneten Dienststellen, in den Fällen des § 85 Nr. 2 und 7 des Flurbereinigungsgesetzes auf die obere Forstbehörde übertragen.

§ 2 Eigentum an gemeinschaftlichen Anlagen

Die gemeinschaftlichen Anlagen können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn sie sich zur Unterhaltung verpflichtet oder nach § 63 Abs. 4 Satz 2 des Landeswassergesetzes verpflichtet worden ist.

§ 3 Entfernung von Obstbäumen und Beerensträuchern

Im Flurbereinigungsplan kann bestimmt werden, dass Obstbäume oder Beerensträucher zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Die Abfindung der bisherigen Eigentümer richtet sich nach § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

§ 4 Änderung von Landesgrenzen

(1) Über die zur Änderung der Landesgrenze nach § 58 Abs. 2 Satz 4 des Flurbereinigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Landes beschließt die Landesregierung.
(2) Gehen durch die Änderung der Landesgrenze Gebietsteile eines anderen Landes auf das Land Rheinland-Pfalz über, so erhalten mit der Gebietsänderung die Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz in dem betroffenen Gebiet Geltung. Gleichzeitig treten die Rechtsvorschriften des Landes, das das Gebiet abgibt, außer Kraft.

§ 5 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan

Neben dem nach § 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorzubringenden Widerspruch kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich Widerspruch erhoben oder zur Niederschrift bei der für das Verfahren zuständigen Flurbereinigungsbehörde erklärt werden. Auf diese Möglichkeit ist bei der Ladung zum Anhörungstermin hinzuweisen.

Zweiter Teil Kosten- und Abgabenfreiheit

§ 6 Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Steuer-, Gebühren, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz dient.

Dritter Teil Spruchstelle für Flurbereinigung

§ 7 Einrichtung der Spruchstelle

(1) Bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet. Sie entscheidet über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan.
(2) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle durch eine Geschäftsordnung.

§ 8 Besetzung der Spruchstelle

(1) Die Spruchstelle besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und der erforderlichen Anzahl von beamteten und ehrenamtlichen Beisitzern.
(2) Sie entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem beamteten und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der Vorsitzende oder der beamtete Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 9 Berufung der beamteten Mitglieder

(1) Der Vorsitzende, sein Vertreter und die beamteten Beisitzer müssen zum höheren Dienst der Landeskulturverwaltung befähigt und mindestens drei Jahre als höhere Beamte in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein.
(2) Der Vorsitzende, sein Vertreter und die beamteten Beisitzer werden aus den in der Landeskulturverwaltung tätigen höheren Beamten von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellt. Ihnen können auch andere Aufgaben der Landeskulturverwaltung übertragen werden.

§ 10 Berufung der ehrenamtlichen Mitglieder

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellt. § 45 des Deutschen Richtergesetzes und die §§ 20 bis 23 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Beisitzer beträgt fünf Jahre. Wird während dieser Zeit die Bestellung neuer Beisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtsdauer bestellt.
(3) Für die Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Beisitzers gilt § 24 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Eine Entbindung vom Amt erfolgt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung trifft das Flurbereinigungsgericht auf Antrag des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers.
(4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen zu den Sitzungen der Spruchstelle gleichmäßig herangezogen werden.
(5) Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

§ 11 Ausschließung und Ablehnung

Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 12 Vorbereitung der Entscheidung

Auf die Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle findet § 143 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 13 Mündliche Verhandlung

Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter des Spruchverfahrens sie beantragt. Auf diese Möglichkeit ist der Beteiligte hinzuweisen. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Spruchstelle kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschließen.

§ 14 Beratung und Abstimmung

(1) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer stimmen zuerst, und zwar der jüngere vor dem älteren. Danach stimmen der beamtete Beisitzer und zuletzt der Vorsitzende.
(3) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den Mitgliedern der Spruchstelle nur die bei der Landeskulturverwaltung zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Teilnehmer sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
(4) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muss einstimmig erfolgen.

§ 15 Vorbescheid

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält.
(2) Der Vorbescheid ist zu begründen und zuzustellen. Er hat die Wirkung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides der Spruchstelle, wenn der Widerspruchsführer nicht innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragt. Der Widerspruchsführer ist hierüber in dem Vorbescheid zu belehren.

Vierter Teil Bestellung der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts

§ 16 Berufung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der landwirtschaftlichen Berufsverbände von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

§ 17 Ermächtigung

Die zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium.

§ 18 Verweisungen in anderen Vorschriften

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 19 (Aufhebungsbestimmung)

§ 20

*
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 5. 1978
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