Landesverordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 4 des Landestariftreuegesetzes Vom 4. Februar 2011
Landesverordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 4 des Landestariftreuegesetzes Vom 4. Februar 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 4 des Landestariftreuegesetzes vom 4. Februar 2011 | 01.03.2011 |
Eingangsformel | 01.03.2011 |
§ 1 | 01.03.2011 |
§ 2 | 01.03.2011 |
§ 3 | 01.03.2011 |
Aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Landestariftreuegesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426, BS 70-31) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:
§ 1
Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium führt eine Liste der Tarifverträge, die im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 3 des Landestariftreuegesetzes (LTTG) vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426, BS 70-31) in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind. Die Liste wird als Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz veröffentlicht; sie ist die ausschließliche Grundlage für die Benennung von repräsentativen Tarifverträgen durch den öffentlichen Auftraggeber nach § 4 Abs. 3 LTTG. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert.
§ 2
(1) Welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 3 LTTG anzusehen sind und in die Liste nach § 1 aufgenommen werden, stellt das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium nach Beratung in einem Beirat fest.
(2) Dem Beirat gehören acht Mitglieder an, die von dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium jeweils für die Dauer von fünf Jahren (Amtsperiode) bestellt werden; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Der Beirat wird in jeweils gleicher Zahl mit Vertreterinnen oder Vertretern von Gewerkschaften und von Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene besetzt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Beirats sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Organisationen benennen dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium für jedes auf sie entfallende Mitglied jeweils eine Frau und einen Mann; das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung des Beirats mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit einer benennenden Organisation aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
(4) Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium führt die Geschäfte des Beirats.
(5) Der Beirat ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern von dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form zu übermitteln. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen.
(6) Die Sitzungen des Beirats werden von einer oder einem nicht stimmberechtigten Beauftragten des für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministeriums geleitet; sie sind nicht öffentlich. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder diese vertretenden Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Beirat kann dem für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Ministerium Empfehlungen für die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Tarifverträgen in die Liste geben; die Empfehlungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder diese vertretenden Mitglieder des Beirats.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
Mainz, den 4. Februar 2011 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Malu Dreyer
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