HG HE 2008
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) Vom 17. Dezember 2007

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) Vom 17. Dezember 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) vom 17. Dezember 200701.01.2008
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2008
§ 2 - Produkthaushalt01.01.2008
§ 3 - Umsetzungen, Deckungsfähigkeit, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen01.01.2008
§ 4 - Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben01.01.2008
§ 5 - Energieeinsparung, Informationstechnik01.01.2008
§ 6 - Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen01.01.2008
§ 7 - Stellenbewirtschaftung, Personalmittel01.01.2008
§ 8 - Umsetzung von Stellen01.01.2008
§ 9 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht, Altersteilzeit01.01.2008
§ 10 - Leerstellen01.01.2008
§ 11 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen01.01.2008
§ 12 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen01.01.2008
§ 13 - Kreditaufnahme und -tilgung01.01.2008
§ 14 - Garantien und Bürgschaften01.01.2008
§ 15 - Kassenkredite01.01.2008
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2008
Anlage - Haushaltsplan 200801.01.2008
Teil I - Haushaltsübersicht01.01.2008
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne01.01.2008
Teil I - Haushaltsübersicht01.01.2008
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme01.01.2008
Teil II Finanzierungsübersicht01.01.2008
Teil III Kreditfinanzierungsplan01.01.2008

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird in Einnahme und Ausgabe auf
27313410800 Euro
festgestellt.

§ 2 Produkthaushalt

(1) Nach § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird der Haushalt grundsätzlich leistungsbezogen aufgestellt (Produkthaushalt). Gegenstand der Budgetierung im Produkthaushalt sind Produkte, Projekte, externe und zwischenbehördliche Leistungen.
(2) Der Produkthaushalt besteht aus einem Wirtschaftsplan, der sich in einen Leistungsplan, einen Erfolgsplan und - bei Planung von Investitionen - gegebenenfalls einen Finanzplan gliedert.
(3) Der zur Finanzierung des Wirtschaftsplans veranschlagte kamerale Zuschuss, die im Leistungsplan ausgewiesene Anzahl oder Menge und die Produktabgeltung stellen den Ermächtigungsrahmen dar, der nicht überschritten werden darf, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(4) Die im Erfolgsplan ausgewiesenen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, Mehrerträge verstärken die Aufwendungen. Mindererträge führen nicht zu einer Erhöhung der Produktabgeltung. Aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielte Jahresüberschüsse können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in eine Gewinnrücklage eingestellt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig.
(5) Für die im Finanzplan veranschlagten, nicht getätigten Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden. Dies gilt nicht für Investitionen, die durch den Einzelplan 18 finanziert werden.

§ 3 Umsetzungen, Deckungsfähigkeit, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der ELER-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden.
(3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig deckungsfähig behandelt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) zu ersetzen und die erforderlichen Verträge zu schließen oder zu genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden.

§ 4 Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erfolgt aus den veranschlagten Haushaltsansätzen.
(2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie für nicht den erlassenen Standards entsprechende Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vorzunehmen.

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Für die Besoldung der Professorinnen oder Professoren und der Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82500 Euro nicht übersteigen darf.
(4) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen oder Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln.
(5) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 425 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.
(6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(7) Bei der Übernahme von an die Personalvermittlungsstelle gemeldeten Beschäftigten durch andere öffentliche Arbeitgeber, insbesondere Kommunen, können die Personalkosten für die Dauer von bis zu einem Jahr und mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auch für einen längeren Zeitraum vom Land getragen werden.
(8) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.

§ 8 Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Planstellen, Stellen und Leistungen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, höherwertige Planstellen und Stellen, auf denen an die Personalvermittlungsstelle gemeldete Beschäftigte geführt werden, in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dort in gleicher Anzahl niedrigerwertige Planstellen und Stellen der gleichen Laufbahn in Abgang gestellt werden. Gleichzeitig sind bei den umgesetzten Stellen personengebundene Vermerke "künftig umzuwandeln" auszubringen. Dies gilt abweichend von Abs. 2 Satz 3 auch für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht, Altersteilzeit

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und -stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu schaffen.
(3) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen sind das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport ermächtigt, bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu leisten.

§ 10 Leerstellen

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen für
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,
2.
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3.
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4.
Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen oder Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5.
Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6.
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,
7.
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8.
die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach §§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014). Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50000 Euro festgesetzt.

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164 oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.
(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird gestattet, dass Gemeinden und Landkreisen für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes unentgeltlich überlassen werden dürfen, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan 07) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe des Haushaltsjahres 2008 über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 07) als Kredit zur Verfügung stellt, darf das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(4) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2008 benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig.
(6) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.
(7) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 Kredite bis zur Höhe von acht Millionen Euro aufzunehmen.

§ 14 Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2008 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 300 Millionen Euro zulasten des Landes zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2008 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro zu bewilligen und zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 658), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), als notwendig erweisen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

§ 15 Kassenkredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anlage

Haushaltsplan 2008

Teil I - Haushaltsübersicht

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Einzelplan Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungseinnahmen Vermögenswirks. und bes. Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgeben Sächliche Verwaltungsausgaben, Schuldendienst Übertragungsausgaben Baumaßnahmen Sonstige Investitionsausgaben Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-)
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
01 Hessischer Landtag - 2.099.900 8.000 90.400 2.198.300 32.680.400 5.594.500 7.344.500 - 1.972.600 3.520.600 51.112.600 -48.914.300
-
02 Hessischer Ministerpräsident - 921.700 1.180.500 656.400 2.758.600 35.428.400 19.085.600 1.847.800 - 4.118.000 8.752.500 69.232.300 -66.473.700
-
03 Hessisches Ministerium des Innem und für Sport - 76.078.100 7.908.700 312.558.700 396.545.500 -916.681.200 342.092.200 48.007.000 10.233.600 79.954.700 587.115.800 1.984.084.500 -1.587.539.000
-
04 Hessisches Kultusministerium - 6.735.000 4.773.500 221.925.900 233.434.400 2.618.545.800 99.234.000 279.112.700 - 44.693.400 1.246.740.600 4.288.326.500 -4.054.892.100
-
05 Hessisches Ministerium der Justiz - 389.886.500 4.423.300 48.742.500 443.052.300 524.666.100 357.698.000 19.565.400 500.000 10.611.300 292.020.800 1.205.410.900 -762.358.600
349.300
06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 50.460.500 9.577.400 90.666.000 150.703.900 400.981.700 165.027.700 2.199.200 - 50.138.700 237.536.600 855.883.900 -705.180.000
-
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - 86.388.800 599.636.800 165.538.900 851.564.500 207.653.500 100.837.500 638.725.700 171.709.800 204.237.900 119.755.000 1.442.919.400 -591.354.900
-
08 Hessisches Sozialministerium - 3.620.800 67.872.200 86.092.900 157.585.900 21.387.200 11.882.800 410.138.500 - 61.995.000 142.601.800 648.005.300 -490.419.400
-
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 25.706.000 33.454.500 54.399.800 60.182.700 173.743.000 42.314.600 54.937.700 218.083.500 135.000 102.729.100 162.204.500 580.404.400 -406.661.400
-
10 Staatsgerichtshof - - - - - 463.300 36.800 - - - 233.600 733.700 -733.700
-
11 Hessischer Rechnungshof - 5.500 7.900 363.200 376.600 12.201.100 5.576.900 2.000 - 198.100 4.084.500 22.062.600 -21.686.000
-
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 27.590.800 145.287.700 106.902.000 279.780.500 116.681.400 60.112.000 1.616.358.900 - 164.899.600 20.739.700 1.978.791.600 -1.699.011.100
-
17 Allgemeine Finanzverwaltung 17.362.920.000 764.889.800 256.849.100 6.179.720.300 24.564.379.200 2.244.341.100 5.706.500 5.967.622.100 - 729.757.400 431.887.200 13.793.572.700 +10.770.806.500
4.414.258.400
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - - 57.288.100 57.288.100 - 44.277.100 - 309.362.300 26.231.000 13.000.000 392.870.400 -335.582.300
-
Insgesamt: 17.388.626.000 1.442.131.900 1.151.924.900 7.330.728.000 27.313.410.800 7.174.025.800 1.272.099.300 9.209.007.300 491.940.700 1.481.536.800 3.270.193.200 27.313.410.800 -
4.414.607.700
Haushaltsplan 2008

Teil I - Haushaltsübersicht

B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme

Epl. Bezeichnung Verpflichtungsermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
2008 EUR 2009 EUR 2010 EUR 2011 EUR spätere Jahre EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Hessischer Landtag - - - - -
02 Hessischer Ministerpräsident 327.300 314.300 11.700 1.300 -
03 Hessisches Ministerium des innern und für Sport 267.210.000 131.200.000 109.130.000 15.630.000 11.250.000
04 Hessisches Kultusministerium 14.243.100 14.243.100 - - -
05 Hessisches Ministerium der Justiz 5.955.000 2.380.000 2.380.000 1.195.000 -
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 108.000.000 52.000.000 23.000.000 11.000.000 22.000.000
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 293.694.000 125.780.000 95.768.000 46.760.000 25.386.000
08 Hessisches Sozialministerium 64.470.000 47.620.000 11.640.000 4.810.000 400.000
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 120.578.800 44.890.900 33.350.900 17.858.000 24.479.000
10 Staatsgerichtshof - - - - -
11 Hessischer Rechnungshof - - - - -
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 240.122.000 123.370.000 93.730.000 23.022.000 -
17 Allgemeine Finanzverwaltung 427.580.000 116.003.000 87.453.000 74.181.000 149.943.000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 474.717.000 268.019.000 138.300.000 68.398.000 -
Insgesamt 2.016.897.200 925.820.300 594.763.600 262.855.300 233.458.000
Gesamtplan 2008

Teil II Finanzierungsübersicht

(Mio. EUR)
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 21.134,6
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 20.532,9
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo -601,7
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 547,7
1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.461,4
1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 2.913,6
2. Abwicklung der Vorjahre 0,1
2.1. Einnahmen aus Überschüssen 0,1
2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen -
3. Rücklagenbewegung 53,9
3.1. Entnahmen aus Rücklagen 222,8
3.2. Zuführungen an Rücklagen 168,9
4. Haushaltstechnische Verrechnungen -
4.1. Einnahmenseite 3.096,3
4.2. Ausgabenseite 3.096,3
5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) 601,7
Gesamtplan 2008

Teil III Kreditfinanzierungsplan

(Mio. EUR)
A. Kredite am Kreditmarkt
I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.461,4
II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 2.913,6
1. Darlehen der Sozialversicherungsträger -
2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen 2.913,6
3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen -
4. Sonstige Tilgungen -
III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 547,7
B. Kredite im öffentlichen Bereich
I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich -
Förderung des Sozialen Wohnungsbaus (Kap. 07 75 - 311) -
II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 44,9
Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01) 44,9
III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -44,9
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