HG HE 2009
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) Vom 18. Juni 2009

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) Vom 18. Juni 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) vom 18. Juni 200901.01.2009
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2009
§ 2 - Produkthaushalt01.01.2009
§ 3 - Umsetzungen, Deckungsfähigkeit, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen01.01.2009
§ 4 - Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben01.01.2009
§ 5 - Energieeinsparung, Informationstechnik01.01.2009
§ 6 - Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen01.01.2009
§ 7 - Stellenbewirtschaftung, Personalmittel01.01.2009
§ 8 - Umsetzung von Stellen01.01.2009
§ 9 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht01.01.2009
§ 10 - Leerstellen, Altersteilzeitstellen01.01.2009
§ 11 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen01.01.2009
§ 12 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen01.01.2009
§ 13 - Kreditaufnahme und -tilgung01.01.2009
§ 14 - Garantien und Bürgschaften01.01.2009
§ 15 - Kassenkredite01.01.2009
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2009
Anlage - Haushaltsplan 200901.01.2009
Teil I - Haushaltsübersicht01.01.2009
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne01.01.2009
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme01.01.2009
Teil II Finanzierungsübersicht01.01.2009
Teil III Kreditfinanzierungsplan01.01.2009

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahme und Ausgabe auf
27 647 171 000 Euro
festgestellt.

§ 2 Produkthaushalt

(1) Nach § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird der Haushalt grundsätzlich leistungsbezogen aufgestellt (Produkthaushalt). Gegenstand der Budgetierung im Produkthaushalt sind Produkte, Projekte, externe und zwischenbehördliche Leistungen.
(2) Der Produkthaushalt besteht aus einem Wirtschaftsplan, der sich in einen Leistungsplan, einen Erfolgsplan und - bei Planung von Investitionen - gegebenenfalls einen Finanzplan gliedert.
(3) Der zur Finanzierung des Wirtschaftsplans veranschlagte kamerale Zuschuss, die im Leistungsplan ausgewiesene Anzahl oder Menge und die Produktabgeltung stellen den Ermächtigungsrahmen dar, der nicht überschritten werden darf, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(4) Die im Erfolgsplan ausgewiesenen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, Mehrerträge verstärken die Aufwendungen. Mindererträge führen nicht zu einer Erhöhung der Produktabgeltung. Aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielte Jahresüberschüsse können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in eine Gewinnrücklage eingestellt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig.
(5) Für die im Finanzplan veranschlagten, nicht getätigten Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden. Dies gilt nicht für Investitionen, die durch den Einzelplan 18 finanziert werden.

§ 3 Umsetzungen, Deckungsfähigkeit, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der ELER-Verordnung zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen des Programms „Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt“ für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(3) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 als jeweils gegenseitig deckungsfähig behandelt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) zu ersetzen und die erforderlichen Verträge zu schließen oder zu genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden.

§ 4 Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erfolgt aus den veranschlagten Haushaltsansätzen.
(2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie für nicht den erlassenen Standards entsprechende Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vorzunehmen.

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Für die Besoldung der Professorinnen und Professoren und der Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68 000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82 500 Euro nicht übersteigen darf.
(4) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln.
(5) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 425 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.
(6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(7) Bei der Übernahme von an die Personalvermittlungsstelle gemeldeten Beschäftigten durch andere öffentliche Arbeitgeber, insbesondere Kommunen, können die Personalkosten für die Dauer von bis zu einem Jahr und mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auch für einen längeren Zeitraum vom Land getragen werden.
(8) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.
(9) Angestellten, die zur Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel oder zu einer anderen Auslandsdienststelle des Landes Hessen versetzt oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten abgeordnet werden und aus diesem Grund einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland begründen, werden Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt.

§ 8 Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Planstellen, Stellen und Leistungen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, höherwertige Planstellen und Stellen, auf denen an die Personalvermittlungsstelle gemeldete Beschäftigte geführt werden, in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dort in gleicher Anzahl niedrigerwertige Planstellen und Stellen der gleichen Laufbahn in Abgang gestellt werden. Gleichzeitig sind bei den umgesetzten Stellen personengebundene Vermerke „künftig umzuwandeln“ auszubringen. Dies gilt abweichend von Abs. 2 Satz 3 auch für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen sind das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport ermächtigt, bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu leisten.

§ 10 Leerstellen, Altersteilzeitstellen

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen für
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,
2.
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3.
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4.
Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5.
Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6.
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,
7.
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8.
die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 19a des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
(3) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und Altersteilzeitstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu schaffen.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014). Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164 oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.
(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird gestattet, dass Gemeinden und Landkreisen für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes unentgeltlich überlassen werden dürfen, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan 07) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe des Haushaltsjahres 2009 über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 07) als Kredit zur Verfügung stellt, darf das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(4) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2009 benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend; dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind, im laufenden Kalenderjahr aufgenommen und getilgt werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig.
(6) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.
(7) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2009 Kredite bis zur Höhe von acht Millionen Euro aufzunehmen.

§ 14 Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2009 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 3 Milliarden Euro zulasten des Landes zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2009 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro zu bewilligen und zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2009 Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2009 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 658), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2009 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), als notwendig erweisen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

§ 15 Kassenkredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2009 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Anlage

Haushaltsplan 2009

Teil I - Haushaltsübersicht

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Einzelplan Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungseinnahmen Vermögenswirks. und bes. Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben, Schuldendienst Übertragungsausgaben Baumaßnahmen Sonstige Investitionsausgaben Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Überschuss (+) Zuschuss(-)
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
01 Hessischer Landtag - 1.304.700 5.000 3.363.900 4.673.600 32.160.300 6.205.500 8.466.000 - 1.472.000 1.192.300 49.496.100 -44.822.500
-
02 Hessischer Ministerpräsident - 827.300 295.000 3.367.200 4.489.500 34.989.400 18.904.700 2.188.900 - 5.390.000 3.223.400 64.696.400 -60.206.900
-
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - 79.288.600 16.583.600 329.276.200 425.148.400 921.894.500 396.752.900 54.412.700 10.166.400 110.063.600 256.210.800 1.749.500.900 -1.324.352.500
-
04 Hessisches Kultusministerium - 8.050.600 4.703.900 171.247.700 184.002.200 2.774.726.000 108.486.000 299.664.500 - 649.300 753.022.300 3.936.548.100 -3.752.545.900
-
05 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa - 383.728.600 3.878.200 51.802.300 439.409.100 537.550.500 378.420.500 20.640.400 500.000 12.056.800 139.874.300 1.089.416.700 -650.007.600
374.200
06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 48.491.200 16.242.200 104.072.300 168.805.700 405.295.400 160.289.700 2.855.000 - 24.278.100 111.052.500 703.770.700 -534.965.000
-
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - 44.318.000 620.076.300 222.594.800 886.989.100 209.116.100 117.159.100 677.806.400 229.959.800 193.692.800 41.555.800 1.469.290.000 -582.300.900
-
08 Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit - 3.690.000 68.320.300 89.068.200 161.078.500 21.115.800 13.684.700 396.108.100 - 63.932.300 122.467.400 617.308.300 -456.229.800
-
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 20.206.000 33.172.600 36.039.500 55.263.700 144.681.800 41.670.600 58.520.500 198.679.900 300.000 86.367.200 122.148.300 507.686.500 -363.004.700
-
10 Staatsgerichtshof - - - 33.000 33.000 443.300 301.700 - - - 242.100 987.100 -954.100
-
11 Hessischer Rechnungshof - 5.500 6.000 1.036.100 1.047.600 12.178.100 5.337.300 2.000 - 160.000 2.066.700 19.744.100 -18.696.500
-
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 22.646.000 162.593.100 151.210.800 336.449.900 118.869.600 62.197.900 1.820.366.900 - 185.437.400 8.512.200 2.195.384.000 -1.858.934.100
-
17 Allgemeine Finanzverwaltung 15.534.109.000 303.701.300 526.145.500 8.442.094.600 24.806.050.400 2.537.813.800 1.544.500 5.331.946.700 - 1.101.735.000 513.047.900 14.811.137.900 +9.994.912.500
5.325.050.000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - - 84.312.200 84.312.200 - 21.825.000 - - 379.263.200 18.116.000 13.000.000 432.204.200 -347.892.000
Insgesamt: 15.554.315.000 929.224.400 1.454.888.600 9.708.743.000 27.647.171.000 7.647.823.400 1.349.630.000 8.813.137.500 620.189.400 1.803.350.500 2.087.616.000 27.647.171.000 -
5.325.424.200

B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme

Epl. Bezeichnung Verpflichtungsermächtigung 2009 EUR von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
2010 EUR 2011 EUR 2012 EUR spätere Jahre EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Hessischer Landtag - - - - -
02 Hessischer Ministerpräsident 2.495.000 1.455.000 1.013.000 7.000 20.000
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 303.910.000 170.260.000 71.200.000 42.450.000 20.000.000
04 Hessisches Kultusministerium 18.930.900 18.930.900 - - -
05 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa 12.440.000 7.680.000 2.380.000 2.380.000 -
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 14.140.000 7.690.000 2.150.000 2.150.000 2.150.000
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 618.939.800 304.910.500 180.432.300 103.198.400 30.398.600
08 Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit 84.120.000 39.495.000 26.290.000 16.855.000 1.480.000
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 145.588.000 53.126.000 39.817.000 22.764.000 29.881.000
10 Staatsgerichtshof 360.000 360.000 - - -
11 Hessischer Rechnungshof 4.620.000 3.500.000 1.005.000 115.000 -
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 527.675.000 225.715.000 187.780.000 114.120.000 60.000
17 Allgemeine Finanzverwaltung 353.230.000 110.780.000 101.950.000 71.000.000 69.500.000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 578.638.700 304.885.700 196.793.000 65.060.000 11.900.000
Insgesamt 2.665.087.400 1.248.788.100 810.810.300 440.099.400 165.389.600
Gesamtplan 2009

Teil II Finanzierungsübersicht

(Mio. EUR)
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 21.734,9
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 18.828,1
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos - 2.906,8
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 2.917,2
1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.746,9
1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 3.829,7
2. Abwicklung der Vorjahre --
2.1. Einnahmen aus Überschüssen --
2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen --
3. Rücklagenbewegung - 10,4
3.1. Entnahmen aus Rücklagen 115,5
3.2. Zuführungen an Rücklagen 125,9
4. Haushaltstechnische Verrechnungen --
4.1. Einnahmenseite 1.956,7
4.2. Ausgabenseite 1.956,7
5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) 2.906,8

Teil III Kreditfinanzierungsplan

(Mio. EUR)
A. Kredite am Kreditmarkt
I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.746,9
II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 3.829,7
1. Darlehen der Sozialversicherungsträger --
2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen 3.829,7
3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen --
4. Sonstige Tilgungen --
III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 2.917,2
B. Kredite im öffentlichen Bereich
I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich --
Förderung des Sozialen Wohnungsbaus (Kap. 07 75 - 311) --
II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 36,0
Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01) 36,0
III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich - 36,0
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