HG HE 2012
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012) Vom 16. Dezember 2011

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012) Vom 16. Dezember 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012) vom 16. Dezember 201101.01.2012
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2012
§ 2 - Produkthaushalt01.01.2012
§ 3 - Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen01.01.2012
§ 4 - Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben01.01.2012
§ 5 - Energieeinsparung, Informationstechnik01.01.2012
§ 6 - Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen01.01.2012
§ 7 - Stellenbewirtschaftung, Personalmittel01.01.2012
§ 8 - Umsetzung von Stellen01.01.2012
§ 9 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht01.01.2012
§ 10 - Leerstellen, Altersteilzeitstellen01.01.2012
§ 11 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen01.01.2012
§ 12 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen01.01.2012
§ 13 - Kreditaufnahme und -tilgung01.01.2012
§ 14 - Garantien und Bürgschaften01.01.2012
§ 15 - Kassenkredite01.01.2012
§ 16 - Entschuldung konsolidierungsbedürftiger Gemeinden und Gemeindeverbände01.01.2012
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2012
Anlage - Haushaltsplan 201201.01.2012
Teil I - - Haushaltsübersicht01.01.2012
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne01.01.2012
Teil I - - Haushaltsübersicht01.01.2012
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme01.01.2012
Gesamtplan 2011 - Teil II Finanzierungsübersicht01.01.2012
Gesamtplan 2012 - Teil III Kreditfinanzierungsplan01.01.2012

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahme und Ausgabe auf
29 732 702 300 Euro
festgestellt.

§ 2 Produkthaushalt

(1) Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.
(3) Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu fünf vom Hundert überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann. Dies gilt nicht für Fördermittelbuchungskreise und soweit im Haushaltsplan Abweichendes bestimmt ist.
(4) In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt, das Bewilligungsvolumen und die Liquidität je Produkt verbindlich.
(5) Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.
(6) Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.
(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.
(8) Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(9) Verluste, die aus Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entstehen, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. Andere Verluste sind vorzutragen. Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.
(10) In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.

§ 3 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen des Abbaus von Stellen mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben sowie Mittelumsetzungen im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung von Personal, dem nach dem Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 816), ein Rückkehrrecht in den Landesdienst zusteht.
(2) Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. Verpflichtungsermächtigungen sind in Fördermittelbuchungskreisen im Rahmen der jeweiligen Einzelregelungen in den Produktblättern deckungsfähig.
(4) Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3. Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 vom 25. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 144 S. 3), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen des Programms „Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt“ für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen.
(6) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) zu ersetzen und die erforderlichen Verträge zu schließen oder zu genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt.
(8) Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

§ 4 Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen, die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie die Ausgaben in Fördermittelbuchungskreisen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.
(2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen Standardisierungsprozesses „E-Government-Architektur in der Hessischen Landesverwaltung“ eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vorzunehmen.

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle und Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und Stellen Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Für die Besoldung der Professorinnen und Professoren und der Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68 000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82 500 Euro nicht übersteigen darf.
(4) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umzuwandeln.
(5) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 428 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.
(6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(7) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal sowie von Personal, dem nach dem Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg ein Rückkehrrecht in den Landesdienst zusteht, auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.
(8) Tarifbeschäftigten, die zur Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel oder zu einer anderen Auslandsdienststelle des Landes Hessen versetzt oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten abgeordnet werden und aus diesem Grund einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland begründen, werden Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt.

§ 8 Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien werden ermächtigt, Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen sind das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport ermächtigt, bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu leisten.

§ 10 Leerstellen, Altersteilzeitstellen

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen für
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,
2.
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3.
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4.
Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5.
Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6.
Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,
7.
Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8.
die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 19a des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
(3) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und Altersteilzeitstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu schaffen.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014). Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164b oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.
(5) Nach § 63 Abs. 5 wird abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gestattet, dass Gemeinden und Landkreisen für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden dürfen, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan 07) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe des Haushaltsjahres 2012 über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 07) als Kredit zur Verfügung stellt, darf das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(4) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2012 benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend; dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind, im laufenden Kalenderjahr aufgenommen und getilgt werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.
(6) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.

§ 14 Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2012 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 1,5 Milliarden Euro zulasten des Landes zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2012 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro zu bewilligen und zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), als notwendig erweisen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

§ 15 Kassenkredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages sowie für die Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 6 aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.

§ 16 Entschuldung konsolidierungsbedürftiger Gemeinden und Gemeindeverbände

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 zur Entschuldung konsolidierungsbedürftiger Gemeinden und Gemeindeverbände Verpflichtungen bis zur Höhe von drei Milliarden Euro zuzüglich Zinsen einzugehen.

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anlage

Haushaltsplan 2012

Teil I - Haushaltsübersicht

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Einzel- plan Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungs- einnahmen Vermögens- wirks. und bes. Finanzierungs- einnahmen Gesamt- einnahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben, Schuldendienst Übertragungs- ausgaben Bau- maßnahmen Sonstige Investitions- ausgaben Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-)
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
01 Hessischer Landtag - 1.425.200 - 203.000 1.628.200 35.901.800 6.261.800 8.706.400 - 647.300 1.594.200 53.111.500 -51.483.300
02 Hessischer Ministerpräsident - 1.097.300 87.800 1.926.500 3.111.600 37.717.400 16.552.200 14.986.100 - 17.221.000 3.287.100 89.763.800 -86.652.200
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - 128.220.100 9.920.900 394.324.600 532.465.600 993.981.700 395.418.700 45.437.500 10.219.300 101.939.200 364.247.100 1.911.243.500 -1.378.777.900
04 Hessisches Kultusministerium - 9.522.100 11.492.800 172.803.800 193.818.700 2.986.300.100 98.663.500 320.755.600 - 935.400 1.097.285.300 4.503.939.900 -4.310.121.200
05 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa - 393.935.000 7.373.300 68.789.300 470.097.600 555.973.600 402.591.900 150.000 21.443.700 500.000 7.111.200 200.625.200 1.188.395.600 -718.298.000
06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 63.777.800 23.728.900 65.199.800 152.706.500 422.861.700 161.832.300 16.186.000 - 18.966.000 150.727.200 770.573.200 -617.866.700
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - 35.934.900 650.356.800 201.068.400 887.360.100 210.679.900 107.826.000 671.845.600 206.167.600 269.471.100 47.695.100 1.513.685.300 -626.325.200
08 Hessisches Sozialministerium - 3.381.000 64.586.700 78.923.600 146.891.300 21.774.500 15.366.500 434.154.100 - 44.937.000 136.527.000 652.759.100 -505.867.800
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 24.306.000 19.763.000 38.122.100 74.001.100 156.192.200 44.933.800 49.513.400 206.843.200 112.000 79.342.500 131.067.000 511.811.900 -355.619.700
10 Staatsgerichtshof - - - - - 511.000 350.900 - - - 111.700 973.600 -973.600
11 Hessischer Rechnungshof - 4.500 - 306.500 311.000 12.872.400 4.626.100 2.000 - 67.500 2.874.000 20.442.000 -20.131.000
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 26.175.700 259.140.700 119.870.700 405.187.100 125.954.300 68.551.200 2.054.470.600 117.000 183.482.300 7.956.800 2.440.532.200 -2.035.345.100
17 Allgemeine Finanzverwaltung 16.811.000.000 366.067.500 1.131.915.400 8.394.747.200 26.703.730.100 2.629.365.000 2.182.000 6.329.850.500 5.340.796.400 - 753.086.500 611.589.700 15.666.870.100 +11.036.860.000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - 1.675.000 77.527.300 79.202.300 - 19.865.000 - 377.005.600 11.730.000 - 408.600.600 -329.398.300
Insgesamt: 16.835.306.000 1.049.304.100 2.198.400.400 9.649.691.800 29.732.702.300 8.078.827.200 1.349.601.500 6.330.000.500 9.135.627.200 594.121.500 1.488.937.000 2.755.587.400 29.732.702.300 -
Haushaltsplan 2012

Teil I - Haushaltsübersicht

B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme

Epl. Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
2012 EUR 2013 EUR 2014 EUR 2015 EUR spätere Jahre EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Hessischer Landtag - - - - -
02 Hessischer Ministerpräsident 900.000 860.000 13.000 7.000 20.000
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 160.508.000 72.784.000 39.568.000 27.768.000 20.388.000
04 Hessisches Kultusministerium 7.800.400 5.050.400 2.750.000 - -
05 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa 3.875.000 2.525.000 675.000 675.000 -
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 4.083.000 4.083.000 - - -
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 196.049.700 110.359.900 58.184.800 20.368.000 7.137.000
08 Hessisches Sozialministerium 46.670.000 23.375.000 13.635.000 8.180.000 1.480.000
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 129.451.100 41.882.400 34.718.700 20.054.000 32.796.000
10 Staatsgerichtshof - - - - -
11 Hessischer Rechnungshof 2.430.000 1.230.000 1.200.000 - -
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 409.117.200 175.152.200 112.359.000 90.794.000 30.812.000
17 Allgemeine Finanzverwaltung 499.780.000 120.980.000 113.650.000 102.200.000 162.950.000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 384.404.100 193.159.500 122.973.000 44.417.000 23.854.600
Insgesamt 1.845.068.500 751.441.400 499.726.500 314.463.000 279.437.600
Gesamtplan 2011
Teil II Finanzierungsübersicht
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos (Mio. EUR)
1. Ausgaben 22.176,9
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 20.582,9
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo -1.594,0
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1.536,1
1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.336,4
1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.800,2
2. Abwicklung der Vorjahre --
2.1. Einnahmen aus Überschüssen --
2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen --
3. Rücklagenbewegung 57,8
3.1. Entnahmen aus Rücklagen 239,0
3.2. Zuführungen an Rücklagen 181,1
4. Haushaltstechnische Verrechnungen --
4.1. Einnahmenseite 2.574,5
4.2. Ausgabenseite 2.574,5
5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) 1.594,0
Gesamtplan 2012
Teil III Kreditfinanzierungsplan
A. Kredite am Kreditmarkt (Mio. EUR)
I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.336,4
II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.800,2
1. Darlehen der Sozialversicherungsträger --
2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen 4.800,2
3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen --
4. Sonstige Tilgungen --
III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1.536,1
B. Kredite im öffentlichen Bereich
I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich --
Förderung des Sozialen Wohnungsbaus (Kap. 07 75 - 311) --
II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 28,6
Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01) 28,6
III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -28,6
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