HG HE 2013/2014
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014) Vom 14. Dezember 2012

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014) Vom 14. Dezember 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2014 (GVBl. S. 180)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014) vom 14. Dezember 201201.01.2013
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2014
§ 2 - Produkthaushalt01.01.2014
§ 3 - Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen01.01.2014
§ 4 - Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben01.01.2013
§ 5 - Energieeinsparung, Informationstechnik01.01.2013
§ 6 - Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen01.01.2013
§ 7 - Stellenbewirtschaftung, Personalmittel01.08.2014
§ 8 - Umsetzung von Stellen01.01.2013
§ 9 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht01.01.2013
§ 10 - Leerstellen, Altersteilzeitstellen01.03.2014
§ 11 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen01.01.2013
§ 12 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen01.01.2013
§ 13 - Kreditaufnahme und -tilgung01.01.2014
§ 14 - Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft01.01.2014
§ 15 - Kassenkredite01.01.2013
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2013
Anlage01.01.2014

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wird in Einnahme und Ausgabe auf
31 101 560 000 Euro
für das Haushaltsjahr 2013 und
31 679 380 900 Euro für das Haushaltsjahr 2014
festgestellt.

§ 2 Produkthaushalt

(1) Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.
(3) Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann und im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen darüber hinaus Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts zulassen, wenn diese Überschreitungen innerhalb des jeweiligen Buchungskreises ausgeglichen werden können. Satz 1 und 2 gelten nicht für Fördermittelbuchungskreise.
(4) In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt, das Bewilligungsvolumen und die Liquidität je Produkt verbindlich. Die Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste erhöht das Bewilligungsvolumen entsprechend; über zusätzliche Produktabgeltung entscheidet das Ministerium der Finanzen.
(5) Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehrkosten, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen geführt haben; daraus entstehende Verluste sind vorzutragen, über ihren Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.
(6) Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.
(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.
(8) Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(9) Verluste, die aus Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entstehen, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. Andere Verluste sind vorzutragen. Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.
(10) In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.
(11) Zum Ausgleich der durch die Art. 1 bis 3 und 5 bis 10 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) und durch die Abschlüsse im Tarifbereich bedingten Mehrbedarfe kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren.

§ 3 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne und im Rahmen des Abbaus von Stellen mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk durch das Ministerium der Finanzen auch einzelplanübergreifend umgesetzt werden. Die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen umfasst auch Mittelumsetzungen von und zu Landesbetrieben sowie Mittelumsetzungen im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung von Personal, dem nach dem Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 816), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2012 (GVBl. S. 226), ein Rückkehrrecht in den Landesdienst zusteht.
(2) Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. Verpflichtungsermächtigungen sind in Fördermittelbuchungskreisen im Rahmen der jeweiligen Einzelregelungen in den Produktblättern deckungsfähig.
(4) Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3. Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1312/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 339 S. 1), betroffenen Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen des Programms „Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt“ für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen.
(6) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 18 für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) zu ersetzen und die erforderlichen Verträge zu schließen oder zu genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt.
(8) Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

§ 4 Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen, die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie die Ausgaben in Fördermittelbuchungskreisen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.
(2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen Standardisierungsprozesses „E-Government-Architektur in der Hessischen Landesverwaltung“ eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vorzunehmen.

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle und Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und Stellen Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Für die Besoldung der Professorinnen und Professoren und der Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 81 000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 98 000 Euro nicht übersteigen darf.
(4) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umzuwandeln.
(5) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 428 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.
(6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(7) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal sowie von Personal, dem nach dem Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg ein Rückkehrrecht in den Landesdienst zusteht, auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.
(8) Tarifbeschäftigten, die zur Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel oder zu einer anderen Auslandsdienststelle des Landes Hessen versetzt oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten abgeordnet werden und aus diesem Grund einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland begründen, werden Auslandsdienstbezüge und Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen jeweils geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen gewährt.

§ 8 Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien werden ermächtigt, Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen sind das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport ermächtigt, bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu leisten.

§ 10 Leerstellen, Altersteilzeitstellen

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen für
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,
2.
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3.
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4.
Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5.
Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6.
Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,
7.
Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8.
die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
(3) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und Altersteilzeitstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu schaffen.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von fünf Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Kommunalen Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014). Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164b oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.
(5) Nach § 63 Abs. 5 wird abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gestattet, dass Gemeinden und Landkreisen für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden dürfen, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan 09) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt werden, als Kredit anzunehmen. Soweit der Bund im Laufe der Haushaltsjahre 2013 und 2014 über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 09) als Kredit zur Verfügung stellt, darf das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(4) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Die Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend; dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind, im laufenden Kalenderjahr aufgenommen und getilgt werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.
(6) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.

§ 14 Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von jeweils 1,5 Milliarden Euro zulasten des Landes zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 bis zu einem Betrag von jeweils 120 Millionen Euro zu bewilligen und zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von jeweils 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 bis zur Höhe von jeweils 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), als notwendig erweisen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
(6) Das Universitätsklinikum Frankfurt kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Gesellschafterdarlehen an die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro gewähren. Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen kann das Universitätsklinikum Frankfurt zudem eine Ausstattungsgarantie zugunsten der Orthopädischen Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH bis zu 120 Millionen Euro übernehmen. Für diese Garantie übernimmt das Land die Gewährträgerschaft, soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Frankfurt nicht erlangt werden kann.

§ 15 Kassenkredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht Prozent des in § 1 festgestellten Betrages sowie für die Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 6 aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anlage

Haushaltsplan 2014 (einschließlich Nachtragshaushalt)
Teil I - Haushaltsübersicht
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einzel- plan Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungs- einnahmen Vermögens- wirks. und bes. Finanzierungs- einnahmen Gesamt- einnahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben, Schuldendienst Übertragungs- ausgaben Bau- maßnahmen Sonstige Investitions- ausgaben Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-)
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
01 Hessischer Landtag - 1.578.000 - 256.500 1.834.500 38.471.900 6.989.400 8.870.500 - 337.700 1.687.900 56.357.400 -54.522.900
-
02 Hessischer Ministerpräsident - 1.915.600 210.300 422.700 2.548.600 38.275.000 19.791.100 7.593.300 - 17.127.500 3.317.800 86.104.700 -83.556.100
-
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - 121.160.900 17.273.700 393.855.300 532.289.900 1.026.286.800 406.871.300 61.600.400 10.331.600 68.770.000 401.326.700 1.975.186.800 -1.442.896.900
-
04 Hessisches Kultusministerium - 8.227.200 5.645.900 173.326.000 187.199.100 3.028.114.900 99.326.900 354.130.200 - 265.400 1.087.006.900 4.568.844.300 -4.381.645.200
-
05 Hessisches Ministerium der Justiz - 359.682.500 8.256.700 73.022.500 440.961.700 563.542.500 427.511.300 19.029.800 500.000 6.401.200 204.497.300 1.221.632.100 -780.670.400
150.000
06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 63.726.700 17.844.600 83.403.300 164.974.600 425.675.900 170.348.100 41.063.800 - 21.316.100 152.173.000 810.576.900 -645.602.300
-
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung - 33.264.100 652.267.300 107.214.200 792.745.600 208.973.600 131.936.000 607.219.600 192.718.600 74.353.500 52.400.100 1.267.601.400 -474.855.800
-
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration - 3.660.000 65.384.000 98.361.100 167.405.100 23.549.100 17.037.300 495.009.200 - 12.758.000 335.096.300 883.449.900 -716.044.800
-
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 24.305.800 19.773.900 76.004.900 229.856.600 349.941.200 45.605.700 48.728.400 289.734.900 112.000 130.958.800 252.236.700 767.376.500 -417.435.300
-
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 26.686.300 306.179.200 139.182.000 472.047.500 126.763.400 73.579.400 2.184.950.800 17.000 270.705.500 8.337.800 2.664.353.900 -2.192.306.400
-
17 Allgemeine Finanzverwaltung 18.003.100.000 307.566.200 1.410.634.200 8.781.783.500 28.503.083.900 3.225.165.000 2.077.000 5.853.259.100 - 839.979.900 535.837.400 17.002.433.700 +11.500.650.200
6.546.115.300
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - 1.500.000 62.534.200 64.034.200 - 23.681.400 - 329.816.900 - - 353.498.300 -289.464.100
-
Übrige Einzelpläne: 10, 11 - 5.000 - 310.000 315.000 13.433.500 5.607.700 2.000 - 95.200 2.826.600 21.965.000 -21.650.000
-
Insgesamt: 18.027.405.800 947.246.400 2.561.200.800 10.143.527.900 31.679.380.900 8.763.857.300 1.433.485.300 9.922.463.600 533.496.100 1.443.068.800 3.036.744.500 31.679.380.900 -
6.546.265.300
Haushaltsplan 2014 (einschließlich Nachtragshaushalt)
Teil I - Haushaltsübersicht
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme
Epl. Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
2014 EUR 2015 EUR 2016 EUR 2017 EUR spätere Jahre EUR
1 2 3 4 5 6 7
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 27.335.000 27.335.000 - - -
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie Verkehr und Landesentwicklung 271.169.000 109.112.000 61.520.000 37.877.000 62.660.000
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 321.917.700 49.091.600 71.248.700 62.432.200 139.145.200
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 197.350.900 127.583.000 43.407.900 22.630.000 3.730.000
17 Allgemeine Finanzverwaltung 350.730.000 93.780.000 84.950.000 74.500.000 97.500.000
Übrige Einzelpläne: 01, 02, 03, 04, 05, 08, 10, 11, 18 427.397.500 200.009.400 146.247.100 63.333.700 17.807.300
Insgesamt 1.595.900.100 606.911.000 407.373.700 260.772.900 320.842.500
Gesamtplan 2013/2014
Teil II Finanzierungsübersicht
(Mio. EUR) (Mio. EUR)
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos 2013 2014
1. Ausgaben 23.111,8 23.437,8
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 21.631,6 22.020,4
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo -1.480,2 -1.417,3
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1.299,5 960,0
1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.368,6 6.164,9
1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.069,1 5.204,9
2. Abwicklung der Vorjahre -- --
2.1. Einnahmen aus Überschüssen -- --
2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen -- --
3. Rücklagenbewegung 180,7 457,3
3.1. Entnahmen aus Rücklagen 303,2 554,9
3.2. Zuführungen an Rücklagen 122,5 97,6
4. Haushaltstechnische Verrechnungen -- --
4.1. Einnahmenseite 2.798,2 2.939,2
4.2. Ausgabenseite 2.798,2 2.939,2
5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) 1.480,2 1.417,3
Gesamtplan 2013/2014
Teil III Kreditfinanzierungsplan
(Mio. EUR) (Mio. EUR)
2013 2014
A. Kredite am Kreditmarkt
I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 6.368,6 6.164,9
II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.069,1 5.204,9
1. Darlehen der Sozialversicherungsträger -- --
2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen 5.069,1 5.204,9
3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen -- --
4. Sonstige Tilgungen -- --
III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1.299,5 960,0
B. Kredite im öffentlichen Bereich
I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich -- --
Förderung des Sozialen Wohnungsbaus (Kap. 07 75 - 311) -- --
II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 30,7 30,7
Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01) 30,7 30,7
III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -30,7 -30,7
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