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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Vergabekammern Vom 18. Juni 1999

Verordnung über die Vergabekammern Vom 18. Juni 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 2 neu gefasst durch Artikel 11 der Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergabekammern vom 18. Juni 199901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Vergabekammern des Landes Hessen20.11.2014
§ 2 - Inkrafttreten20.11.2014
Aufgrund des § 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547) wird verordnet:

§ 1 Vergabekammern des Landes Hessen

(1) Bei dem Regierungspräsidium Darmstadt wird eine Vergabekammer des Landes zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingerichtet. Das Regierungspräsidium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten.
(2) Die Mitglieder der Vergabekammer bestellt das Regierungspräsidium. Für den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds gilt § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Zur Bestellung als hauptamtliche beisitzende Mitglieder sollen die anderen Regierungspräsidien in Hessen, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement geeignete Personen vorschlagen; die kommunalen Spitzenverbände in Hessen können hierzu geeignete Personen vorschlagen. Zur Bestellung als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder können die Arbeitsgemeinschaft der hessischen Industrie- und Handelskammern, die Arbeitsgemeinschaft Hessischer Handwerkskammern, die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und die Ingenieurkammer Hessen geeignete Personen vorschlagen. Personen können sich auch selbst als hauptamtliche oder ehrenamtliche beisitzende Mitglieder bewerben.
(4) Die mit einem Nachprüfungsverfahren befassten Mitglieder der Vergabekammer dürfen an der Vorbereitung, Durchführung oder Entscheidung des Vergabeverfahrens nicht bereits unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben oder für Bewerber oder Bieter tätig gewesen sein; im übrigen gelten die §§ 20 und 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(5) Das Regierungspräsidium erlässt eine Geschäftsordnung für die Verfahren vor der Vergabekammer, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt unbeschadet des § 105 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer. Die Geschäftsordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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