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Landesprüfungsordnung für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung von Tieren Vom 13. August 2012

Landesprüfungsordnung für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung von Tieren Vom 13. August 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesprüfungsordnung für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung von Tieren vom 13. August 201201.09.2012
Eingangsformel01.09.2012
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2012
§ 2 - Prüfungsausschuss01.09.2012
§ 3 - Prüfungstermin, Prüfungszulassung01.09.2012
§ 4 - Anrechnung vergleichbarer Prüfungsleistungen01.09.2012
§ 5 - Schriftliche Prüfung01.09.2012
§ 6 - Praktische Prüfung01.09.2012
§ 7 - Mündliche Prüfung01.09.2012
§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.09.2012
§ 9 - Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse01.09.2012
§ 10 - Prüfungsniederschrift01.09.2012
§ 11 - Unterbrechung der Abschlussprüfung, Rücktritt, Versäumnis01.09.2012
§ 12 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten01.09.2012
§ 13 - Änderung von Prüfungsentscheidungen01.09.2012
§ 14 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.09.2012
§ 15 - Einsichtnahme01.09.2012
§ 16 - Kurzlehrgänge01.09.2012
§ 17 - Inkrafttreten01.09.2012
Aufgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 85 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts vom 4. März 2009 (GVBl. S. 108, BS 7824-3) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung für Lehrgänge und die erfolgreiche Teilnahme an Kurzlehrgängen über künstliche Besamung von Tieren nach
1.
dem Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und
2.
der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Die Abschlussprüfung für Lehrgänge über künstliche Besamung von Tieren wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei von der zuständigen Behörde bestellten Mitgliedern besteht. Dem Prüfungssauschuss gehören an
1.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Agrarverwaltungsdienst aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt des Landesuntersuchungsamtes und
3.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt einer Kreisverwaltung.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder und deren Vertretung ist eine paritätische Besetzung des Prüfungsausschusses mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Scheidet während der Dauer der Bestellung eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist. Die Mitglieder und deren Vertretung werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
(2) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind, und trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen bei Abschlussprüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht tätig werden. Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG sind auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Personen, mit denen ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; die für Ehegattinnen und Ehegatten geltenden Bestimmungen des § 20 Abs. 5 VwVfG finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Lehrgangsleitung der anerkannten Ausbildungsstätte kann in den Sitzungen des Prüfungsausschusses gehört werden.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der für die Tierzucht zuständigen oberen und obersten Landesbehörde können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

§ 3 Prüfungstermin, Prüfungszulassung

(1) Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Abschlussprüfung werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der anerkannten Ausbildungsstätte festgesetzt und den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer an einem Lehrgang teilgenommen und sich spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
(3) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Es teilt die Entscheidung dem Prüfling mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 4 Anrechnung vergleichbarer Prüfungsleistungen

(1) Wer in den letzten fünf Jahren vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht, kann auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen befreit werden.
(2) Der Antrag auf Anrechnung vergleichbarer Prüfungsleistungen ist zusammen mit dem Antrag auf Prüfungszulassung nach § 3 Abs. 2 schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen und zu begründen.

§ 5 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Aufsichtarbeit erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz genannten Sachgebiete und soll nicht länger als 150 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufsichtsführung, die sicherstellt, dass die Prüflinge selbstständig arbeiten und nur die erlaubten Hilfsmittel verwenden.
(3) Für die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Aufsicht führenden Person einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfling trägt seine Personalien mit Angabe der anerkannten Ausbildungsstätte am Kopf der ersten Seite mit Druckbuchstaben ein. Mit Ausnahme der Angaben nach Satz 2 ist die erste Seite und ein Rand auf jeder weiteren Seite für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Anlagen und Konzepte sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(4) Bei den Aufsichtsarbeiten dürfen nur die von dem Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden.
(5) Der Prüfling hat sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsicht führenden Person mittels amtlicher Dokumente auszuweisen. Er ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Bestimmungen des § 12 zu belehren.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt das Mitglied des Prüfungsausschusses, das die Aufsichtsarbeit bewertet und einen Notenvorschlag unterbreitet. Die verbindliche Note setzt der Prüfungsausschuss fest.

§ 6 Praktische Prüfung

(1) Bei der Durchführung der praktischen Prüfung ist die Selbstständigkeit der Leistung für jeden Prüfling zu gewährleisten, damit er die erforderlichen Tätigkeiten in den Sachgebieten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz fachgerecht organisieren und durchführen kann. In einem begleitenden Fachgespräch werden diese Sachgebiete zusätzlich geprüft.
(2) Das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestellte Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die Leistungen der praktischen Prüfung und unterbreitet einen Notenvorschlag. Die verbindliche Note setzt der Prüfungsausschuss fest.

§ 7 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sind alle in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz genannten Sachgebiete zu behandeln. Hierbei kann in Gruppen mit bis zu vier Prüflingen geprüft werden, wobei das Prinzip der Einzelprüfung gewahrt bleiben muss. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling und Sachgebiet nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Prüfling höchstens 60 Minuten. Das Prüfungsgespräch wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geleitet.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die Leistungen der mündlichen Prüfung und unterbreitet einen Notenvorschlag. Die verbindliche Note setzt der Prüfungsausschuss fest.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten sind nicht zulässig.
(2) Die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im theoretischen Prüfungsteil der Abschlussprüfung haben das gleiche Gewicht und sind zu einer Note zusammenzufassen. Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten des theoretischen und praktischen Prüfungsteils. Ergibt sich bei der Bildung der Gesamtnote ein Bruchwert, so wird die Note bei einem Bruchwert ab 0,5 durch Aufrundung festgelegt; ein Bruchwert von bis zu 0,4 wird abgerundet.

§ 9 Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im theoretischen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfling jeweils unmittelbar nach Prüfungsabschluss bekannt gegeben. Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, sind ihm die Gründe für das Nichtbestehen schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind insbesondere aufzunehmen:
1.
Ort, Beginn und Ende der Prüfung,
2.
Namen der Prüferinnen und Prüfer und der Prüflinge,
3.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse; Fehlanzeige ist erforderlich,
4.
die Prüfungsgegenstände und Einzelnoten der jeweiligen Prüfung,
5.
ein Vermerk über die zu Beginn der Prüfung erfolgte Belehrung.
Jede Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 11 Unterbrechung der Abschlussprüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung verhindert, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Unterbrechung der Abschlussprüfung gegeben ist. Liegt eine solche vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfausschusses einen neuen Prüfungstermin, an dem die Abschlussprüfung fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Ein Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
(3) Versäumt ein Prüfling durch von ihm zu vertretende Umstände den theoretischen oder den praktischen Prüfungsteil oder verweigert er eine Prüfungsleistung, gilt die Abschlussprüfung insgesamt als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 12 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann sofort von der Aufsicht führenden Person oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses verwarnt oder von dem Prüfungsausschuss gemäß Absatz 3 zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden. In schweren Fällen kann von dem Prüfungsausschuss für die Prüfungsleistung gemäß Absatz 3 die Note „ungenügend“ festgesetzt oder der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung angeordnet werden. In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Wer während der Abschlussprüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann sofort von der Aufsicht führenden Person oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses verwarnt werden oder in schweren Fällen durch den Prüfungsausschuss gemäß Absatz 3 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Abschlussprüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings und der Aufsicht führenden Person. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Abschlussprüfung fort, es sei denn, dass zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Abschlussprüfung ein vorläufiger Ausschluss des Prüflings durch die Aufsicht führende Person oder das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unerlässlich ist.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung gilt diese als nicht bestanden.

§ 13 Änderung von Prüfungsentscheidungen

(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen und über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungshandlungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Abschlussprüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft das fachlich zuständige Ministerium nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, die Aufsicht führende Person sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und -zeugnissen werden von der zuständigen Behörde von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 14 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Abschlussprüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann die Abschlussprüfung zum nächsten Prüfungstermin wiederholen, sofern der Lehrgang erneut absolviert wurde.
(2) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Voraussetzungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang.
(3) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 15 Einsichtnahme

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftliche Aufsichtsarbeit nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder einer von ihr beauftragten Person zulässig. Das Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der Einsichtnahme.

§ 16 Kurzlehrgänge

(1) An einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung von Tieren hat erfolgreich teilgenommen, wer im Laufe des Lehrgangs gezeigt hat, dass er die praktische Durchführung der künstlichen Besamung erlernt und ausreichende Kenntnisse nachgewiesen hat. Es werden die in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz genannten Sachgebiete geprüft. Die Prüfung und Bewertung der vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nimmt die Lehrgangsleitung der anerkannten Ausbildungsstätte vor.
(2) Die Lehrgangsleitung übermittelt die Namen der erfolgreichen Prüflinge der zuständigen Behörde, die die Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz ausstellt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 13. August 2012 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken
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