HG HE 2017
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) Vom 15. Dezember 2016

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) Vom 15. Dezember 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) vom 15. Dezember 201601.01.2017
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2017
§ 2 - Produkthaushalt01.01.2017
§ 3 - Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen01.01.2017
§ 4 - Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben01.01.2017
§ 5 - Energieeinsparung, Informationstechnik01.01.2017
§ 6 - Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen01.01.2017
§ 7 - Stellenbewirtschaftung, Personalmittel01.01.2017
§ 8 - Umsetzung von Stellen01.01.2017
§ 9 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht01.01.2017
§ 10 - Leerstellen01.01.2017
§ 11 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen01.01.2017
§ 12 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen01.01.2017
§ 13 - Kreditaufnahme und -tilgung01.01.2017
§ 14 - Rücklagen01.01.2017
§ 15 - Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft01.01.2017
§ 16 - Kassenkredite01.01.2017
§ 17 - Kommunaler Finanzausgleich01.01.2017
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2017
Anlage01.01.2017

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahme und Ausgabe auf
35 291 294 600 Euro
festgestellt.

§ 2 Produkthaushalt

(1) Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.
(3) Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann und im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Fördermittelbuchungskreise.
(4) In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt, das Bewilligungsvolumen und die Liquidität je Produkt verbindlich. Die Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste erhöht das Bewilligungsvolumen entsprechend; über zusätzliche Produktabgeltung entscheidet das Ministerium der Finanzen.
(5) Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehrkosten, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen geführt haben; daraus entstehende Verluste sind vorzutragen, über ihren Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.
(6) Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.
(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.
(8) Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(9) Verluste aus Maßnahmen, denen das Ministerium der Finanzen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zugestimmt hat, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. Andere Verluste sind vorzutragen. Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.
(10) In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.

§ 3 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne umgesetzt werden.
(2) Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. Verpflichtungsermächtigungen können innerhalb eines Förderproduktes nach Maßgabe von Satz 1, im Übrigen nach den jeweiligen Bewirtschaftungsregelungen in Anspruch genommen werden.
(4) Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3. Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen
1.
Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie
2.
die von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. EU Nr. L 28 S. 8), betroffenen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen
in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen des Programms „Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt“ für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen.
(6) Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt.
(7) Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

§ 4 Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen, die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie die Ausgaben in Fördermittelbuchungskreisen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.
(2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen IT-Standardisierungsprozesses eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(3) Mittel und Stellen, die zur Umsetzung der Informationssicherheitsleitlinie für die hessische Landesverwaltung vom 11. Juli 2016 (StAnz. S. 802) veranschlagt sind, können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in Anspruch genommen werden.

§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle und Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Beschäftigte können mit anteiliger Arbeitszeit auf mehreren Planstellen oder Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten mit einer anderen Amtsbezeichnung derselben Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln.
(4) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 428 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

§ 8 Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umsetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien können Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

(1) Die Landesregierung kann haushaltsrechtliche Maßnahmen treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten ergänzen sowie Planstellen und Stellen umwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen können das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zulassen.

§ 10 Leerstellen

(1) Das zuständige Ministerium kann Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen für
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,
2.
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3.
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4.
Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5.
Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6.
Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,
7.
Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8.
die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,
10.
Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), ruht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164b oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.
(5) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(6) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.

§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung

(1) Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.

§ 14 Rücklagen

(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs kassenwirksam werden.
(2) Zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren kann das Ministerium der Finanzen Rücklagen bilden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung kann es Rücklagen auflösen.

§ 15 Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

(1) Das Ministerium der Finanzen kann zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2017 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 1 500 000 000 Euro zulasten des Landes übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2017 bis zu einem Betrag von 120 000 000 Euro bewilligen und übernehmen. Das Ministerium der Finanzen kann außerdem im Haushaltsjahr 2017 Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2017 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), zuschussberechtigt sind, Bürgschaften bis zum Betrag von 2 500 000 Euro übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2017 bis zur Höhe von 5 880 000 Euro Garantien übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), als notwendig erweisen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von 150 000 000 Euro übernehmen.
(7) Das Universitätsklinikum Frankfurt kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Gesellschafterdarlehen an die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH in Höhe von bis zu 65 000 000 Euro gewähren.

§ 16 Kassenkredite

Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2017 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufnehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.

§ 17 Kommunaler Finanzausgleich

Die Finanzausgleichsmasse nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), für das Haushaltsjahr 2017 beträgt 4 551 756 000 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich im Haushaltsvollzug, soweit die Summe der festgesetzten Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den §§ 22, 28 und 34 des Finanzausgleichsgesetzes den im Haushaltsplan veranschlagten Wert über- oder unterschreitet. § 9 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes bleibt von Satz 2 unberührt.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Anlage

Haushaltsplan 2017
Teil I Haushaltsübersicht
A.
Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einzel- plan Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungs- einnahmen Vermögens- wirks. und bes. Finanzierungs- einnahmen Gesamt- einnahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben, Schuldendienst Übertragungs- ausgaben Bau- maßnahmen Sonstige Investitions- ausgaben Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben Überschuss (+) Zuschuss(-)
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
01 Hessischer Landtag - 2.018.300 - 323.500 2.341.800 39.632.600 7.625.500 9.742.000 - 446.000 3.198.100 60.644.200 -58.302.400
-
02 Hessischer Ministerpräsident - 2.090.200 211.800 438.100 2.740.100 43.118.400 21.686.100 8.502.200 - 5.284.000 4.953.500 83.544.200 -80.804.100
-
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - 117.038.800 21.177.000 914.766.700 1.052.982.500 1.196.551.900 834.600.500 67.020.500 7.156.900 87.809.200 530.756.200 2.723.895.200 -1.670.912.700
-
04 Hessisches Kultusministerium - 6.485.500 6.083.700 187.046.300 199.615.500 3.237.970.600 109.269.700 431.579.200 - 171.200 1.403.473.100 5.182.463.800 -4.982.848.300
-
05 Hessisches Ministerium der Justiz - 479.598.800 12.243.400 100.066.800 591.909.000 618.572.600 467.059.900 20.914.100 1.900.000 9.479.500 267.690.300 1.385.766.400 -793.857.400
150.000
06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 28.080.600 14.660.100 108.692.900 151.433.600 459.514.800 191.161.200 54.933.300 - 7.107.700 197.642.000 910.359.000 -758.925.400
-
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung - 40.120.900 710.863.100 125.577.600 876.561.600 228.074.600 154.768.300 681.420.200 215.283.600 93.739.200 71.714.500 1.445.000.400 -568.438.800
-
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration - 4.080.000 76.100.600 84.664.100 164.844.700 26.790.200 21.963.600 1.282.137.900 - 40.627.100 789.117.600 2.160.636.400 -1.995.791.700
-
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 24.684.800 29.980.200 85.288.600 240.299.800 380.253.400 52.034.300 75.876.800 301.979.600 32.000 232.157.800 204.661.500 866.742.000 -486.488.600
-
10 Staatsgerichtshof - - - - - 520.400 286.400 - - - 150.300 957.100 -957.100
-
11 Hessischer Rechnungshof - 2.600 5.200 - 7.800 14.147.800 5.115.800 2.000 - 148.000 3.695.400 23.109.000 -23.101.200
-
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 32.613.000 471.761.200 171.753.100 676.127.300 140.944.900 81.941.000 2.432.540.300 10.000 286.029.600 11.762.600 2.953.228.400 -2.277.101.100
-
17 Allgemeine Finanzverwaltung 21.444.895.000 307.429.300 2.083.858.700 7.299.922.200 31.136.105.200 3.323.045.000 2.064.500 7.521.804.500 - 787.534.400 535.196.600 17.189.844.400 +13.946.260.800
5.020.199.400
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - - 56.372.100 56.372.100 - 47.686.700 - 243.488.200 13.929.200 - 305.104.100 -248.732.000
-
Insgesamt: 21.469.579.800 1.049.538.200 3.482.253.400 9.289.923.200 35.291.294.600 9.380.918.100 2.021.106.000 5.020.349.400 12.812.575.800 467.870.700 1.564.462.900 4.024.011.700 35.291.294.600 -
B.
Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme
Epl. Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigung 2017 EUR von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
2018 EUR 2019 EUR 2020 EUR spätere Jahre EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Hessischer Landtag - - - - -
02 Hessischer Ministerpräsident 393.000 338.500 15.500 9.500 29.500
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 137.390.000 57.160.000 43.850.000 27.740.000 8.640.000
04 Hessisches Kultusministerium 10.362.700 3.800.000 3.312.700 3.250.000 -
05 Hessisches Ministerium der Justiz 5.610.000 560.000 570.000 480.000 4.000.000
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 304.300.000 45.600.000 15.400.000 17.200.000 226.100.000
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie Verkehr und Landesentwicklung 412.801.000 170.086.000 105.296.000 52.399.000 85.020.000
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 127.497.000 53.915.000 37.454.000 33.067.000 3.061.000
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 196.489.300 68.717.300 52.435.600 40.581.000 34.755.400
10 Staatsgerichtshof - - - - -
11 Hessischer Rechnungshof 2.850.000 1.413.000 1.437.000 - -
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 367.383.300 165.087.200 127.474.400 38.425.300 36.396.400
17 Allgemeine Finanzverwaltung 676.330.000 140.830.000 116.800.000 131.700.000 287.000.000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 268.761.900 160.947.500 85.539.400 17.275.000 5.000.000
Insgesamt 2.510.168.200 868.454.500 589.584.600 362.126.800 690.002.300
Gesamtplan 2017
Teil II Finanzierungsübersicht
(Mio. EUR)
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 27.357,8
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 26.820,1
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo - 537,7
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 350,0
1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 4.259,5
1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 3.909,5
2. Abwicklung der Vorjahre --
2.1. Einnahmen aus Überschüssen --
2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen --
3. Rücklagenbewegung 187,7
3.1. Entnahmen aus Rücklagen 334,7
3.2. Zuführungen an Rücklagen 147,0
4. Haushaltstechnische Verrechnungen --
4.1. Einnahmenseite 3.877,0
4.2. Ausgabenseite 3.877,0
5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) 537,7
Gesamtplan 2017
Teil III Kreditfinanzierungsplan
(Mio. EUR)
A. Kredite am Kreditmarkt
I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 4.259,5
II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 3.909,5
1. Darlehen der Sozialversicherungsträger --
2. Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen 3.909,5
3. Tilgung übernommener Darlehensverpflichtungen --
4. Sonstige Tilgungen --
III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 350,0
B. Kredite im öffentlichen Bereich
I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich --
Förderung des Sozialen Wohnungsbaus (Kap. 09 24 - 311) --
II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 26,2
Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01) 26,2
III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich - 26,2
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