Verordnung über die Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Steuerverwaltung Vom 5. Dezember 2017
Verordnung über die Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Steuerverwaltung Vom 5. Dezember 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2023
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Steuerverwaltung vom 5. Dezember 2017 | 01.01.2018 bis 31.12.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2018 bis 31.12.2023 |
§ 1 - Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzungen | 01.01.2018 bis 31.12.2023 |
§ 2 - Qualifizierte Maßnahmen | 01.01.2018 bis 31.12.2023 |
§ 3 - Höhe der Vergütung | 01.01.2018 bis 31.12.2023 |
§ 4 - Dokumentation, Berechnung, Zahlung | 01.01.2018 bis 31.12.2023 |
§ 5 - Ausschluss der Fortgeltung der Vollstreckungsvergütungsverordnung | 01.01.2018 bis 31.12.2023 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2018 bis 31.12.2023 |
Aufgrund des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
§ 1 Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die im Vollstreckungsaußendienst tätigen Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten des mittleren Steuerverwaltungsdienstes erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Vergütung wird für die Durchführung einer qualifizierten Maßnahme nach § 2 gewährt, durch die sich der schriftliche oder elektronische Auftrag der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsauftrag) erledigt.
§ 2 Qualifizierte Maßnahmen
Eine qualifizierte Maßnahme im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
die Beitreibung
a)
des gesamten dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegenden Geldbetrags,
b)
eines Teils des dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegenden Geldbetrags, sofern die Vollstreckung wegen des restlichen Teils des Geldbetrags
aa)
rechtmäßig eingestellt oder beschränkt wird,
bb)
mit einer Pfändung nach Nr. 2 oder einem erfolglosen Vollstreckungsversuch nach Nr. 3 verbunden ist,
2.
die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung nach § 281 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), sofern die Pfändung
a)
den dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegenden Geldbetrag voraussichtlich vollständig abdeckt,
b)
den dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegenden Geldbetrag voraussichtlich nicht vollständig abdeckt und wegen des restlichen Teils des Geldbetrags mit einem erfolglosen Vollstreckungsversuch nach Nr. 3 verbunden ist,
3.
ein erfolgloser Vollstreckungsversuch
a)
aufgrund fruchtloser Pfändung,
b)
aufgrund der Weigerung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, eine Durchsuchung durch die Beamtin oder den Beamten zuzulassen.
§ 3 Höhe der Vergütung
Die Vergütung beträgt für eine qualifizierte Maßnahme
1.
nach § 2 Nr. 1 jeweils 5 Euro,
2.
nach § 2 Nr. 2 oder 3 jeweils 4 Euro.
§ 4 Dokumentation, Berechnung, Zahlung
(1) Die Art der Erledigung des jeweiligen Vollstreckungsauftrags ist im Rahmen der Rechenschaftsabnahme durch den Vollstreckungsinnendienst zu dokumentieren.
(2) Zuständig für die Berechnung der Vergütung ist die jeweilige Dienststelle der Beamtin oder des Beamten.
(3) Die Vergütung wird monatlich gezahlt.
§ 5 Ausschluss der Fortgeltung der Vollstreckungsvergütungsverordnung
Die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt für die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Steuerverwaltung nicht fort.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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