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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Hessenkasse“ Vom 25. April 2018

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Hessenkasse“ Vom 25. April 2018
*)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen (HessenkasseG) vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Hessenkasse“ vom 25. April 201809.05.2018
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens „Hessenkasse"09.05.2018
§ 2 - Zweck und Finanzierung des Sondervermögens „Hessenkasse"09.05.2018
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr09.05.2018
§ 4 - Verwaltung und Anlage der Mittel09.05.2018
§ 5 - Wirtschaftsplan09.05.2018
§ 6 - Jahresrechnung09.05.2018
§ 7 - Auflösung09.05.2018
§ 8 - Inkrafttreten09.05.2018

§ 1 Errichtung des Sondervermögens „Hessenkasse“

Das Land errichtet ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Hessenkasse“.

§ 2 Zweck und Finanzierung des Sondervermögens „Hessenkasse“

(1) Das Sondervermögen „Hessenkasse“ wird zur Finanzierung der Kassenkreditentschuldung der Gemeinden und Landkreise (Kommunen) und zur Förderung kommunaler und kommunalersetzender Investitionen nach dem Hessenkassegesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59) verwendet.
(2) Das Sondervermögen finanziert sich aus Mitteln des Landeshaushalts und aus Beiträgen der Kommunen.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen „Hessenkasse“ ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen „Hessenkasse“ ist Wiesbaden.
(3) Das Sondervermögen „Hessenkasse“ ist von dem übrigen Vermögen sowie von den Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens „Hessenkasse“; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen „Hessenkasse“ und dessen Mittel. Es bedient sich dabei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank). Die für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, mit der WIBank die hierfür erforderlichen Verträge abzuschließen.
(2) Das Sondervermögen „Hessenkasse“ ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Die Kosten für seine Verwaltung trägt das Sondervermögen „Hessenkasse“.
(3) Soweit Mittel nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens „Hessenkasse“ unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Das Nähere regelt eine Anlagerichtlinie, die das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt. Die Anlagerichtlinie bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags.

§ 5 Wirtschaftsplan

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt für das Sondervermögen „Hessenkasse“ für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf, der nachrichtlich dem Haushaltsplan des Landes beizufügen ist.
(2) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Das Sondervermögen „Hessenkasse“ wird nach dem Verwendungszweck der Mittel in Abteilungen gegliedert. Die Abteilungen sind in Einnahmen und Ausgaben untereinander deckungsfähig.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt zum Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens „Hessenkasse“ auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens „Hessenkasse“ einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 7 Auflösung

Das Sondervermögen „Hessenkasse“ wird nach Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke aufgelöst. Über die Verwendung eines verbleibenden Vermögens für kommunale Zwecke ist nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu entscheiden.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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