HG HE 2018/2019
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) Vom 2. Februar 2018

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) Vom 2. Februar 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 156)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) vom 2. Februar 201801.01.2018
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2019
§ 2 - Produkthaushalt01.01.2019
§ 3 - Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen01.01.2019
§ 4 - Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben01.01.2018
§ 5 - Energieeinsparung, Informationstechnik01.01.2019
§ 6 - Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen01.01.2018
§ 7 - Stellenbewirtschaftung, Personalmittel01.01.2019
§ 8 - Umsetzung von Stellen01.01.2018
§ 9 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht01.01.2018
§ 10 - Leerstellen01.01.2018
§ 11 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen01.01.2018
§ 12 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen01.01.2019
§ 13 - Kreditaufnahme und -tilgung01.01.2018
§ 14 - Rücklagen01.01.2018
§ 15 - Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft01.01.2019
§ 16 - Kassenkredite01.01.2018
§ 17 - Kommunaler Finanzausgleich01.01.2018
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2018
Anlage01.01.2018
Haushaltsplan 2018 - Teil I - Haushaltsübersicht01.01.2018
Haushaltsplan 2019 - Teil I - Haushaltsübersicht01.01.2019
Gesamtplan 2018/2019 - Teil II Finanzierungsübersicht01.01.2019
Gesamtplan 2018/2019 - Teil III Kreditfinanzierungsplan01.01.2018

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wird in Einnahme und Ausgabe auf
36 479 874 500
Euro für das Haushaltsjahr 2018 und
36 532 018 800
Euro für das Haushaltsjahr 2019
festgestellt.

§ 2 Produkthaushalt

(1) Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.
(3) Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann und im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen darüber hinaus Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts zulassen, wenn diese Überschreitungen innerhalb des jeweiligen Buchungskreises ausgeglichen werde können. Satz 1 und 2 gelten nicht für Fördermittelbuchungskreise.
(4) In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt und die Liquidität je Produkt verbindlich. Zur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel dürfen für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. In den in Satz 2 genannten Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste erhöhen sich die Gesamtkosten des Produkts entsprechend, das Ministerium der Finanzen kann insoweit zusätzliche Produktabgeltung gewähren.
(5) Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehrkosten, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen geführt haben; daraus entstehende Verluste sind vorzutragen, über ihren Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.
(6) Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.
(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.
(8) Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(9) Verluste aus Maßnahmen, denen das Ministerium der Finanzen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zugestimmt hat, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. Andere Verluste sind vorzutragen. Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.
(10) In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.
(11) Zum Ausgleich von Mehrbedarfen bei den Personalkosten, die nicht innerhalb der Buchungskreise ausgeglichen werden können, kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren.

§ 3 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne umgesetzt werden.
(2) Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. Verpflichtungsermächtigungen können innerhalb eines Förderproduktes nach Maßgabe von Satz 1, im Übrigen nach den jeweiligen Bewirtschaftungsregelungen in Anspruch genommen werden.
(4) Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.
(5) Die Staatskanzlei, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen
1.
Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie
2.
die von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2015 Nr. L 259 S. 40, 2016 Nr. L 130 S. 1, 2016 Nr. L 130 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. EU Nr. L 129 S. 1), betroffenen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen
in den Einzelplänen 02, 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen des Programms „Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt“ für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen.
(6) Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt.
(7) Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

§ 4 Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen, die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie die Ausgaben in Fördermittelbuchungskreisen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.
(2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen IT-Standardisierungsprozesses eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre in Abstimmung mit der Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung aufheben.
(3) Mittel, die nach den Erläuterungen im Haushaltsplan zur Umsetzung der Strategie Digitales Hessen zusätzlich veranschlagt sind, können nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und der Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung in Anspruch genommen werden. In begründeten Einzelfällen ist die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage zulässig. Bildung und Inanspruchnahme dieser Rücklage bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle und Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Beschäftigte können mit anteiliger Arbeitszeit auf mehreren Planstellen oder Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten mit einer anderen Amtsbezeichnung derselben Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln.
(4) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 422 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

§ 8 Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umsetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien können Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

(1) Die Landesregierung kann haushaltsrechtliche Maßnahmen treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten ergänzen sowie Planstellen und Stellen umwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen können das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zulassen.

§ 10 Leerstellen

(1) Das zuständige Ministerium kann Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen für
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,
2.
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3.
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
4.
Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5.
Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6.
Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,
7.
Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8.
die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,
10.
Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung ruht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur verbilligten Beschaffung von Bauland gestatten, dass landeseigene Grundstücke an Gemeinden unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164b oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(5) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.
(6) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(7) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.
(8) Abweichend von § 52 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bedienstete des Landes ihre privaten Elektrofahrzeuge an betrieblichen Ladevorrichtungen des Landes längstens bis zum 31. Dezember 2020 kostenfrei aufladen können. Näheres regelt das Ministerium der Finanzen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.

§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung

(1) Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 vorgesehenen Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.

§ 14 Rücklagen

(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.
(2) Zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren kann das Ministerium der Finanzen Rücklagen bilden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung kann es Rücklagen auflösen.

§ 15 Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

(1) Das Ministerium der Finanzen kann zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von jährlich 1 500 000 000 Euro zulasten des Landes übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altengerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2018 bis zu einem Betrag von 120 000 000 Euro bewilligen und übernehmen. Es kann außerdem Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.
(2a) Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altersgerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen im Haushaltsjahr 2019 bis zu einem Betrag von 120 000 000 Euro bewilligen. Es kann außerdem Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren bis einschließlich 31. Dezember 2018 für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), zuschussberechtigt sind, Bürgschaften bis zum Betrag von jährlich 2 500 000 Euro übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 bis zur Höhe von jährlich 5 880 000 Euro Garantien übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), als notwendig erweisen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von jährlich 250 000 000 Euro übernehmen.
(7) Das Universitätsklinikum Frankfurt kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Gesellschafterdarlehen an die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH in Höhe von bis zu 85 000 000 Euro gewähren.

§ 16 Kassenkredite

Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von jeweils 8 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufnehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.

§ 17 Kommunaler Finanzausgleich

Die Finanzausgleichsmasse nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), beträgt für das Haushaltsjahr 2018: 4 973 177 000 Euro und für das Haushaltsjahr 2019: 5 210 972 000 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich im Haushaltsvollzug, soweit die Summe der festgesetzten Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den §§ 22, 28 und 34 des Finanzausgleichsgesetzes den im Haushaltsplan veranschlagten Wert über- oder unterschreitet. § 9 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes bleibt von Satz 2 unberührt.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Anlage

Haushaltsplan 2018 Teil I - Haushaltsübersicht

A.
Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einzel- plan Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungs- einnahmen Vermögens- wirks. und bes. Finanzierungs- einnahmen Gesamt- einnahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben, Schuldendienst Übertragungs- ausgaben Bau- maßnahmen Sonstige Investitions- ausgaben Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben Überschuss (+) Zuschuss(-)
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
01 Hessischer Landtag - 1.865.200 - 298.000 2.163.200 40.016.100 9.771.300 - 9.800.400 - 579.400 3.136.000 63.303.200 -61.140.000
02 Hessischer Ministerpräsident - 2.188.500 240.200 474.000 2.902.700 45.106.000 23.628.400 - 8.076.000 - 5.157.700 5.041.700 87.009.800 -84.107.100
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - 119.726.600 16.670.500 706.660.300 843.057.400 1.242.513.600 728.577.600 - 70.798.300 6.515.400 107.215.200 540.566.000 2.696.186.100 -1.853.128.700
04 Hessisches Kultusministerium - 5.894.900 5.926.900 199.645.400 211.467.200 3.372.902.000 121.800.600 - 459.676.500 - 177.200 1.415.754.900 5.370.311.200 -5.158.844.000
05 Hessisches Ministerium der Justiz - 475.701.900 13.084.800 99.018.900 587.805.600 646.970.400 479.683.500 100.000 21.410.800 1.900.000 11.343.000 267.919.100 1.429.326.800 -841.521.200
06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 27.622.900 15.902.600 109.686.800 153.212.300 487.114.800 210.928.300 - 61.700.500 - 9.319.700 201.554.800 970.618.100 -817.405.800
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung - 40.161.400 729.639.400 149.957.100 919.757.900 232.027.300 179.624.600 - 724.915.900 267.821.600 104.860.500 64.251.100 1.573.501.000 -653.743.100
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration - 4.055.000 90.084.600 84.049.900 178.189.500 27.824.700 21.453.700 - 888.435.300 - 35.130.400 659.454.600 1.632.298.700 -1.454.109.200
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 25.571.900 17.802.200 86.125.000 245.068.600 374.567.700 55.152.600 89.110.900 - 311.505.200 32.000 247.126.200 206.412.400 909.339.300 -534.771.600
10 Staatsgerichtshof - - - - - 524.500 286.300 - - - - 146.300 957.100 -957.100
11 Hessischer Rechnungshof - 2.100 3.000 28.800 33.900 14.984.700 5.067.800 - 2.000 - 100.500 3.911.500 24.066.500 -24.032.600
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 33.913.600 414.036.300 179.299.000 627.248.900 145.357.100 91.245.000 - 2.423.404.100 10.000 347.776.100 11.988.100 3.019.780.400 -2.392.531.500
17 Allgemeine Finanzverwaltung 23.177.000.000 323.231.700 2.091.632.200 6.924.726.500 32.516.590.400 3.521.300.000 2.094.500 4.978.304.900 8.306.838.000 - 874.903.700 693.287.400 18.376.728.500 +14.139.861.900
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - - 62.877.800 62.877.800 - 79.432.400 - - 238.203.900 8.811.500 - 326.447.800 -263.570.000
Insgesamt: 23.202.571.900 1.052.166.000 3.463.345.500 8.761.791.100 36.479.874.500 9.831.793.800 2.042.704.900 4.978.404.900 13.286.563.000 514.482.900 1.752.501.100 4.073.423.900 36.479.874.500 -
B.
Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme
Epl. Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
2018 EUR 2019 EUR 2020 EUR 2021 EUR spätere Jahre EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Hessischer Landtag - - - - -
02 Hessischer Ministerpräsident 885.500 551.000 175.000 115.000 44.500
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 173.840.000 75.295.000 58.265.000 22.030.000 18.250.000
04 Hessisches Kultusministerium 6.000.000 5.000.000 1.000.000 - -
05 Hessisches Ministerium der Justiz 1.494.000 487.000 647.000 - 360.000
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 418.400.000 16.000.000 14.300.000 16.000.000 372.100.000
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 253.021.000 139.947.000 66.294.000 30.160.000 16.620.000
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 77.547.500 42.137.500 18.992.500 13.667.500 2.750.000
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 211.730.300 74.292.600 60.401.000 43.368.800 33.667.900
10 Staatsgerichtshof - - - - -
11 Hessischer Rechnungshof 2.758.400 1.367.200 1.391.200 - -
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 502.105.400 195.969.300 123.964.800 87.610.100 94.561.200
17 Allgemeine Finanzverwaltung 449.400.000 71.300.000 94.300.000 119.900.000 163.900.000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 354.016.500 218.774.500 91.376.000 32.866.000 11.000.000
Insgesamt 2.451.198.600 841.121.100 531.106.500 365.717.400 713.253.600

Haushaltsplan 2019 Teil I - Haushaltsübersicht

A.
Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einzel- plan Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungs- einnahmen Vermögens- wirks. und bes. Finanzierungs- einnahmen Gesamt- einnahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben, Schuldendienst Übertragungs- ausgaben Bau- maßnahmen Sonstige Investitions- ausgaben Besondere Finanzierungs- ausgaben Gesamt- ausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-)
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
01 Hessischer Landtag - 1.859.500 - 765.200 2.624.700 50.807.400 9.309.200 11.744.600 - 910.700 2.629.000 75.400.900 -72.776.200
-
02 Hessischer Ministerpräsident - 2.188.500 240.200 18.446.500 20.875.200 51.650.900 41.156.900 13.300.100 - 25.048.900 5.047.300 136.204.100 -115.328.900
-
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - 121.376.600 19.215.500 687.958.500 828.550.600 1.278.920.200 705.323.100 89.073.000 5.680.400 130.881.500 545.830.800 2.755.709.000 -1.927.158.400
-
04 Hessisches Kultusministerium - 5.894.900 5.990.100 200.893.700 212.778.700 3.439.500.400 122.733.200 475.081.800 - 177.200 1.417.076.600 5.454.569.200 -5.241.790.500
-
05 Hessisches Ministerium der Justiz - 475.681.900 13.104.800 99.410.700 588.197.400 656.503.800 476.985.400 21.581.400 1.900.000 8.390.600 269.495.400 1.434.956.600 -846.759.200
100.000
06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 15.300.800 16.095.200 91.441.900 122.837.900 499.214.100 225.547.500 37.358.900 - 10.205.700 203.582.500 975.908.700 -853.070.800
-
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen - 42.009.700 778.480.900 313.454.300 1.133.944.900 236.573.800 182.347.500 846.704.100 281.127.800 264.709.400 98.355.700 1.909.818.300 -775.873.400
-
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration - 4.030.000 119.257.200 76.072.900 199.360.100 28.410.300 23.452.200 1.099.461.500 - 29.097.000 732.661.400 1.913.082.400 -1.713.722.300
-
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 25.147.700 15.854.500 52.651.800 58.041.000 151.695.000 55.341.500 88.692.000 267.669.600 32.000 93.688.400 149.279.600 654.703.100 -503.008.100
-
10 Staatsgerichtshof - - - - - 524.500 286.300 - - - 146.300 957.100 -957.100
-
11 Hessischer Rechnungshof - 2.100 - 21.600 23.700 15.580.900 4.958.900 2.000 - 102.500 3.912.000 24.556.300 -24.532.600
-
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 33.904.600 408.249.900 171.790.500 613.945.000 148.278.400 92.346.300 2.472.248.000 10.000 263.867.800 12.057.500 2.988.808.000 -2.374.863.000
17 Allgemeine Finanzverwaltung 24.072.200.000 344.525.300 2.123.725.000 6.067.182.400 32.607.632.700 3.816.300.000 2.092.000 8.439.070.000 - 968.661.600 613.205.800 17.891.132.200 +14.716.500.500
4.051.802.800
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - - 49.552.900 49.552.900 - 71.329.600 - 244.096.400 786.900 - 316.212.900 -266.660.000
-
Insgesamt: 24.097.347.700 1.062.628.400 3.537.010.600 7.835.032.100 36.532.018.800 10.277.606.200 2.046.560.100 13.773.295.000 532.846.600 1.796.528.200 4.053.279.900 36.532.018.800 -
4.051.902.800
B.
Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme
Epl. Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
2019 EUR 2020 EUR 2021 EUR 2022 EUR spätere Jahre EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Hessischer Landtag 250.000 250.000 - - -
02 Hessischer Ministerpräsident 156.711.000 43.519.000 60.250.500 20.269.000 32.672.500
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 213.330.000 93.345.000 67.265.000 32.720.000 20.000.000
04 Hessisches Kultusministerium 500.000 500.000 - - -
05 Hessisches Ministerium der Justiz 892.000 532.000 - 180.000 180.000
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 940.956.300 25.033.400 32.009.900 240.772.700 643.140.300
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen 367.812.400 166.914.800 108.797.500 56.990.300 35.109.800
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 124.934.200 53.219.200 37.545.000 18.727.500 15.442.500
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 320.749.300 46.345.500 71.933.900 57.464.000 145.005.900
10 Staatsgerichtshof - - - - -
11 Hessischer Rechnungshof 2.758.400 1.367.200 1.391.200 - -
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 199.557.300 101.124.300 62.193.400 19.518.500 16.721.100
17 Allgemeine Finanzverwaltung 482.800.000 94.300.000 87.600.000 98.200.000 202.700.000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 277.727.600 149.728.000 73.951.000 43.690.000 10.358.600
Insgesamt 3.088.978.500 776.178.400 602.937.400 588.532.000 1.121.330.700

Gesamtplan 2018/2019 Teil II Finanzierungsübersicht

(Mio. EUR) (Mio. EUR)
2018 2019
I. Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) 28.465,4 29.441,0
2. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) 28.571,1 29.584,9
3. Finanzierungssaldo 105,7 143,9
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt - 0,2 - 102,5
1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.940,8 2.935,3
1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 3.941,0 3.037,8
2. Abwicklung der Vorjahre -- --
2.1. Einnahmen aus Überschüssen -- --
2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen -- --
3. Rücklagenbewegung - 105,5 - 41,4
3.1. Entnahmen aus Rücklagen 219,5 248,5
3.2. Zuführungen an Rücklagen 324,9 289,9
4. Haushaltstechnische Verrechnungen -- --
4.1. Einnahmenseite 3.748,5 3.763,4
4.2. Ausgabenseite 3.748,5 3.763,4
5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) - 105,7 - 143,9

Gesamtplan 2018/2019 Teil III Kreditfinanzierungsplan

(Mio. EUR) (Mio. EUR)
2018 2019
A. Kredite am Kreditmarkt
I. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.940,8 2.935,3
II. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 3.941,0 3.037,8
Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen
III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt - 0,2 - 102,5
B. Kredite im öffentlichen Bereich
I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich -- --
II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 26,2 26,2
Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01)
III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich - 26,2 - 26,2
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