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Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Pflegeausbildungsfonds“ Vom 29. Oktober 2019

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Pflegeausbildungsfonds“ Vom 29. Oktober 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Pflegeausbildungsfonds“ vom 29. Oktober 201912.11.2019
§ 1 - Errichtung und Zweck des Sondervermögens12.11.2019
§ 2 - Stellung im Rechtsverkehr12.11.2019
§ 3 - Verwaltung des Sondervermögens12.11.2019
§ 4 - Wirtschaftsplan12.11.2019
§ 5 - Rechnungslegung12.11.2019
§ 6 - Auflösung12.11.2019
§ 7 - Verordnungsermächtigung12.11.2019
§ 8 - Inkrafttreten12.11.2019

§ 1 Errichtung und Zweck des Sondervermögens

Das Land errichtet als Ausgleichsfonds nach § 26 Abs. 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Pflegeausbildungsfonds“, das der Finanzierung der Ausbildungen nach dem Zweiten und Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes dient und sich aus den nach § 33 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes vereinnahmten Mitteln finanziert.

§ 2 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen „Pflegeausbildungsfonds“ ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen „Pflegeausbildungsfonds“ ist Gießen.
(3) Das Sondervermögen „Pflegeausbildungsfonds“ ist vom übrigen Vermögen des Landes sowie von den Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Es haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 3 Verwaltung des Sondervermögens

(1) Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens „Pflegeausbildungsfonds“ durch die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes werden vom Land außerhalb des Sondervermögens getragen. Das Sondervermögen führt die Einnahmen aus der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes an das Land ab.
(2) Eine Kreditaufnahme für das Sondervermögen „Pflegeausbildungsfonds“ ist nicht zulässig.

§ 4 Wirtschaftsplan

(1) Die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes stellt für das Sondervermögen „Pflegeausbildungsfonds“ für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.
(2) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

§ 5 Rechnungslegung

(1) Die Rechnungslegung nach § 35 des Pflegeberufegesetzes bildet zugleich die Rechnungslegung nach § 80 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), für das Sondervermögen „Pflegeausbildungsfonds“.
(2) In der Rechnungslegung sind der Bestand des Sondervermögens „Pflegeausbildungsfonds“ einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 6 Auflösung

Das Sondervermögen „Pflegeausbildungsfonds“ wird bei Aufhebung des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils des Pflegeberufegesetzes aufgelöst. Ein verbleibendes Vermögen wird unter den Finanzierungsparteien nach § 33 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes entsprechend den für diese geregelten Anteilen durch das für das Pflegeberufegesetz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium aufgeteilt.

§ 7 Verordnungsermächtigung

Die für das Pflegeberufegesetz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung ergänzende nähere Regelungen zu erlassen über
1.
die Festsetzung des Umlagebetrages nach § 33 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes,
2.
das Prüfverfahren nach § 34 Abs. 6 des Pflegeberufegesetzes, soweit die Bundesregierung im Fall der Nr. 1 von der Ermächtigung nach § 56 Abs. 3 Nr. 3 des Pflegeberufegesetzes und im Fall der Nr. 2 von der Ermächtigung nach § 56 Abs. 3 Nr. 4 des Pflegeberufegesetzes keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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