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Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020

Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2020 bis 31.12.2027

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 6. Mai 202016.05.2020 bis 31.12.2027
§ 116.05.2020 bis 31.12.2027
§ 216.05.2020 bis 31.12.2027
§ 316.05.2020 bis 31.12.2027

§ 1

Zuständige Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz sind die Leistungsträger, soweit sie nach Landesrecht für Sozialleistungen nach § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind.

§ 2

Die Ministerin oder der Minister für Soziales und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen eine gegenüber § 3 Satz 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe zu bestimmen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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