Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2020 bis 31.12.2027
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 6. Mai 2020 | 16.05.2020 bis 31.12.2027 |
§ 1 | 16.05.2020 bis 31.12.2027 |
§ 2 | 16.05.2020 bis 31.12.2027 |
§ 3 | 16.05.2020 bis 31.12.2027 |
§ 1
Zuständige Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz sind die Leistungsträger, soweit sie nach Landesrecht für Sozialleistungen nach § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind.
§ 2
Die Ministerin oder der Minister für Soziales und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen eine gegenüber § 3 Satz 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe zu bestimmen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Feedback