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Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz - SchuSG) Vom 14. Mai 2012

Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz - SchuSG) Vom 14. Mai 2012
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 462)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Hessischen kommunalen Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz - SchuSG) vom 14. Mai 201222.05.2012
§ 1 - Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen04.07.2020
§ 2 - Entschuldungsbeträge, Entschuldung bei freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen04.07.2020
§ 3 - Konsolidierungsverträge04.07.2020
§ 4 - Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten04.07.2020
§ 5 - Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs22.05.2012
§ 6 - Verordnungsermächtigung04.07.2020
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.07.2020
Anlage22.05.2012

§ 1 Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen

(1) Das Land gewährt den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) auf Antrag für die Ablösung von Investitions- und Kassenkrediten einschließlich solcher Kredite, die für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind, Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Milliarden Euro. Nicht abgelöst werden Investitions- und Kassenkredite, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Gesellschaften, anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind.
(2) Das Land bedient sich hierzu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), die diese Investitions- und Kassenkredite ablöst. Sie refinanziert sich auf dem Finanzmarkt. Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Das Land zahlt über diesen Zeitraum der WIBank die für die Refinanzierung zu leistenden Beträge, soweit diese nicht nach Abs. 3 von den Kommunen zu tragen sind.
(3) Die WIBank stellt den Kommunen Zinsen in Rechnung, die sie zu tragen haben. Das Land gewährt den Kommunen dazu auf Antrag eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem Prozentpunkt. Bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf den tatsächlichen Zinssatz begrenzt.
(4) Die Kommunen können eine zusätzliche Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock nach § 58 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), beantragen. Diese beträgt für jedes der ersten 15 Jahre der Laufzeit der Refinanzierung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 einen Prozentpunkt der nach Abs. 3 Satz 1 zu zahlenden Beträge; sie beträgt ab dem 16. Jahr der Laufzeit 0,5 Prozentpunkte. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2 Entschuldungsbeträge, Entschuldung bei freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen

Werden die Entschuldungshilfen nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht vollständig von den dort bestimmten Kommunen in Anspruch genommen, können die bis zum 31. Mai 2015 nicht durch bestandskräftige Bewilligungen gebundenen Mittel zur anteiligen Entschuldung von Gemeinden verwendet werden,
1.
deren Gemeindegebiet im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder
2.
in die im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen mindestens das Gebiet einer anderen Gemeinde eingegliedert wird oder
3.
die mit mindestens einer anderen Gemeinde im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen eine neue Gemeinde bilden.
Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen werden anhand eines Prozentsatzes der Investitions- und Kassenkredite der Kernhaushalte der Gemeinden ermittelt. Der Prozentsatz soll 46 Prozent nicht überschreiten. Gemeinden, die in der Anlage zu diesem Gesetz benannt sind und denen bereits Entschuldungshilfen nach diesem Gesetz bewilligt wurden, sollen nur in besonderen Fällen weitere Entschuldungshilfe erhalten. Die §§ 3, 4 und 6 gelten nicht bei der anteiligen Entschuldung von Gemeinden aufgrund von freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen. Die für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister werden ermächtigt, nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur anteiligen Entschuldung der an den freiwilligen Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 3 Konsolidierungsverträge

Die zwischen dem Land Hessen und den in der Anlage genannten Kommunen geschlossenen Konsolidierungsverträge über Maßnahmen zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs gelten mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 als erfüllt.

§ 4 Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten

Für Maßnahmen nach Abs. 1 in der bis zum 3. Juli 2020 geltenden Fassung sowie für Genehmigungen nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung gegenüber Gemeinden, denen Zuwendungen nach § 3 Abs. 4 in der bis zum 3. Juli 2020 geltenden Fassung gewährt werden, ist abweichend von § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen nach § 3 Abs. 4 in der bis zum 3. Juli 2020 geltenden Fassung der Regierungspräsident zuständig. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Gemeinde bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war, oder in den Fällen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit dem Wirksamwerden eines genehmigten Grenzänderungsvertrages. Der Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die begünstigte Gemeinde nach Satz 1 und 2 auf den Regierungspräsidenten oder den Landrat übergeht, ist jeweils von der bewilligenden oder feststellenden Behörde im Staatsanzeiger des Landes Hessen bekannt zu geben.

§ 5 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs

Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt, ebenso die Rechte des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

zu den §§ 1 und 2
Kommune Höchstbetrag der Entschuldungshilfe - in Euro -
Darmstadt, Wissenschaftsstadt 186.563.886
Kassel, documenta-Stadt 260.461.751
Offenbach am Main, Stadt 211.151.673
Lahn-Dill-Kreis 65.855.011
Landkreis Bergstraße 74.248.040
Landkreis Gießen 89.068.241
Landkreis Groß-Gerau 114.799.656
Landkreis Kassel 66.551.274
Landkreis Limburg-Weilburg 23.682.570
Landkreis Marburg-Biedenkopf 48.154.376
Landkreis Offenbach 207.150.524
Main-Kinzig-Kreis 143.987.935
Odenwaldkreis 28.058.832
Rheingau-Taunus-Kreis 118.517.533
Vogelsbergkreis 32.118.987
Werra-Meißner-Kreis 19.598.312
Wetteraukreis 116.208.709
Allendorf (Lumda), Stadt 4.846.615
Alsfeld, Stadt 18.163.646
Antrifttal 1.215.982
Bad Arolsen, Stadt 7.817.092
Bad Emstal 3.864.809
Bad Karlshafen, Stadt 6.652.592
Bad Orb, Stadt 10.624.922
Bad Schwalbach, Kreisstadt 11.732.472
Bad Sooden-Allendorf, Stadt 18.812.413
Berkatal 1.614.627
Biebesheim am Rhein 3.895.334
Bischofsheim 7.306.826
Borken (Hessen), Stadt 18.661.611
Brachttal 2.985.967
Cornberg 1.939.011
Dietzenbach, Kreisstadt 37.813.441
Dillenburg, Stadt 11.861.406
Dreieich, Stadt 41.733.833
Egelsbach 3.384.612
Eltville am Rhein, Stadt 11.065.026
Erbach, Kreisstadt 3.979.619
Florstadt, Stadt 4.098.529
Frankenau, Stadt 3.274.814
Frielendorf 17.003.702
Fuldatal 11.938.857
Gedern, Stadt 4.650.254
Gelnhausen, Barbarossastadt, Kreisstadt 17.029.215
Gießen, Universitätsstadt 77.843.351
Gladenbach, Stadt 7.202.951
Glauburg 1.778.186
Grasellenbach 1.396.397
Hanau, Stadt 54.050.833
Hattersheim am Main, Stadt 21.087.652
Hatzfeld (Eder), Stadt 2.463.400
Heidenrod 13.665.560
Helsa 4.999.695
Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt 17.559.983
Herleshausen 2.730.378
Hesseneck 1.011.876
Hessisch Lichtenau, Stadt 13.058.708
Hirschhorn (Neckar), Stadt 2.949.975
Hirzenhain 1.707.569
Hohenroda 2.831.976
Homberg (Efze), Kreisstadt 15.934.421
Hungen, Stadt 8.031.222
Karben, Stadt 16.299.808
Kiedrich 3.521.291
Kirchhain, Stadt 6.290.395
Kirchheim 3.101.688
Langenselbold, Stadt 6.764.213
Laubach, Stadt 7.452.617
Lauterbach (Hessen), Kreisstadt 14.806.369
Lautertal (Odenwald) 5.198.334
Lindenfels, Stadt 4.769.164
Löhnberg 4.775.543
Lorch, Stadt 7.626.198
Meinhard 8.609.371
Meißner 3.327.663
Merenberg, Marktflecken 4.152.289
Mörfelden-Walldorf, Stadt 18.110.797
Nauheim 5.813.843
Nentershausen 2.170.453
Neuberg 2.951.342
Neuental 2.251.093
Oestrich-Winkel, Stadt 8.852.203
Ringgau 687.037
Rödermark, Stadt 12.260.962
Ronshausen 3.303.517
Rotenburg a. d. Fulda, Stadt 10.998.965
Rüdesheim am Rhein, Stadt 12.105.149
Rüsselsheim, Stadt 128.798.418
Schlangenbad 8.370.640
Schmitten 4.508.564
Sinn 4.591.482
Spangenberg, Liebenbachstadt 15.780.430
Staufenberg, Stadt 8.397.520
Steinau a. d. Straße, Stadt 5.058.923
Steinbach (Taunus), Stadt 8.319.158
Trebur 4.551.846
Trendelburg, Stadt 9.135.128
Viernheim, Stadt 16.477.035
Volkmarsen, Stadt 5.243.438
Waldkappel, Stadt 10.611.710
Wanfried, Stadt 4.133.154
Weilburg, Stadt 10.252.701
Weilrod 3.997.387
Weißenborn 1.078.392
Willingen (Upland) 13.768.525
Witzenhausen, Stadt 16.276.573
Entschuldungsbetrag gesamt 2.800.000.000
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