FuttMKontrVDVO
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Landesverordnung über Lehrgang und Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrVDVO) Vom 1. Oktober 2014

Landesverordnung über Lehrgang und Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrVDVO) Vom 1. Oktober 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Lehrgang und Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrVDVO) vom 1. Oktober 201401.11.2014
Eingangsformel01.11.2014
§ 1 - Regelungsbereich01.11.2014
§ 2 - Dauer des Lehrgangs01.11.2014
§ 3 - Durchführung des Lehrgangs01.11.2014
§ 4 - Gliederung und Durchführung der Prüfung01.11.2014
§ 5 - Prüfungskommission01.11.2014
§ 6 - Prüfungstermin, Zulassung zur Prüfung01.11.2014
§ 7 - Aufsichtsarbeiten01.11.2014
§ 8 - Praktische Prüfung01.11.2014
§ 9 - Mündliche Prüfung01.11.2014
§ 10 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.11.2014
§ 11 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses01.11.2014
§ 12 - Prüfungsniederschrift, Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten01.11.2014
§ 13 - Rücktritt, Leistungsverweigerung01.11.2014
§ 14 - Täuschung, Ordnungsverstoß01.11.2014
§ 15 - Wiederholung01.11.2014
§ 16 - Einsichtnahme01.11.2014
§ 17 - Inkrafttreten01.11.2014
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698), und
des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), geändert durch § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618 - 2653 -),
jeweils in Verbindung mit § 1der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 5. Juli 2007 (GVBl. S. 125, BS 2125-5) wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Dauer des Lehrgangs

Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FuttMKontrV umfasst insgesamt 300 Unterrichtsstunden, die praktische Unterweisung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FuttMKontrV dauert mindestens 14 Wochen. § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV bleibt unberührt.

§ 3 Durchführung des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Diese kann die Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts auf eine auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätige Einrichtung, die auch außerhalb des Landes liegen kann, übertragen, soweit sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts bietet und über die erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt. Die praktische Unterweisung erfolgt bei der zuständigen Behörde und mindestens zwei weiteren von ihr bestimmten, geeigneten Stellen; diese können unter anderem sein:
1.
eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,
2.
eine der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienende Einrichtung oder
3.
eine Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsbehörde.
(2) Die zuständige Behörde legt
1.
für jede an einem Lehrgang teilnehmende Person in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika und
2.
die Lehrinhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts
fest.

§ 4 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die den Lehrgang abschließende Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 FuttMKontrV ist nicht öffentlich und besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 FuttMKontrV bleibt unberührt.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Diese kann die Durchführung der Prüfung ganz oder teilweise auf eine für die Durchführung des Futtermittelrechts zuständige Behörde eines anderen Landes übertragen, soweit sichergestellt ist, dass
1.
die dortige Prüfung oder der dortige Prüfungsteil mit der Prüfung oder dem Prüfungsteil nach dieser Verordnung vergleichbar ist und
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde an der Abnahme der Prüfung oder des Prüfungsteils teilnehmen kann.

§ 5 Prüfungskommission

(1) Die zuständige Behörde bildet zur Abnahme der Prüfung eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungskommission. In die Prüfungskommission sind jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu berufen
1.
eine Person mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Agrarverwaltungsdienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik,
2.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt des Landesuntersuchungsamtes oder einer Kreisverwaltung,
3.
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,
4.
eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist, und
5.
eine Person, die in der wissenschaftlichen Futtermittelforschung tätig ist.
Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied mit entsprechender Qualifikation für die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Berufen werden sollen Personen, die in der Futtermittelüberwachung tätig sind oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten haben. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder soll eine paritätische Besetzung der Prüfungskommission mit Frauen und Männern gewährleistet sein. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. Die zuständige Behörde beruft aus dem Kreis der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 und 2 das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ehrenamtlich.
(2) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind, und trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 6 Prüfungstermin, Zulassung zur Prüfung

(1) Ort und Zeitpunkt der Prüfung werden von der zuständigen Behörde den am Lehrgang teilnehmenden Personen spätestens acht Wochen vor Prüfungsbeginn, im Falle von lehrgangsbegleitenden Aufsichtsarbeiten spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn, bekannt gegeben.
(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer an einem Lehrgang teilgenommen hat oder, im Falle lehrgangsbegleitender Aufsichtsarbeiten, an einem Lehrgang teilnimmt und sich spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
(3) Die zuständige Behörde kann die Zulassung zur Prüfung versagen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsinhalts durch eigenes Verschulden versäumt wurden. Satz 1 gilt für die Anfertigung lehrgangsbegleitender Aufsichtsarbeiten entsprechend.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Es teilt die Entscheidung der zur Prüfung angemeldeten Person mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 7 Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind die wesentlichen Lehrinhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Die zuständige Behörde legt für jede Aufsichtsarbeit den Zeitpunkt, die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel fest, lost für jede zu prüfende Person eine Kennziffer aus, unter der anstelle des Namens die Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, und stellt die Aufsicht sicher.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit drei Stunden. Die zu prüfende Person ist vor Beginn jeder Aufsichtsarbeit über die zur Verfügung stehende Zeit, die zulässigen Hilfsmittel und die Bestimmungen des § 14 zu belehren.
(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die zuständige Behörde bestimmt, zu bewerten. Die zuständige Behörde oder ein zur Bewertung der Aufsichtsarbeit bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission kann eine Dozentin oder einen Dozenten des Lehrgangs mit einer gutachterlichen Vorbeurteilung der Aufsichtsarbeit oder von Teilen der Aufsichtsarbeit beauftragen. Die Vorbeurteilung ist für die Mitglieder der Prüfungskommission nicht bindend.
(4) Weichen die beiden Bewertungen für eine Aufsichtsarbeit voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert.
(5) Die zuständige Behörde kann dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission ihre in Absatz 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise übertragen.

§ 8 Praktische Prüfung

(1) Die zu prüfende Person hat unter Aufsicht einer Futtermittelkontrolleurin oder eines Futtermittelkontrolleurs und einer weiteren Person mit einer Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bei einem Futtermittelunternehmen selbstständig eine Inspektion einschließlich Probenahme durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Bericht zu fertigen.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt die Aufsicht führenden Personen, von denen mindestens eine Mitglied der Prüfungskommission sein muss, und das zu prüfende Futtermittelunternehmen. Sie legt für jede praktische Prüfung die zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest. Die zuständige Behörde kann dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission ihre in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Aufsicht führenden Personen bewerten die Prüfungsleistungen insgesamt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 9 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission soll für jede zu prüfende Person eine Stunde dauern. Sie besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt etwa 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. Gegenstand des Vortrags, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind die erworbenen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Prüfung fest.
(2) Die Unterlagen für den Vortrag werden der zu prüfenden Person 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als 10 Minuten dauern.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozentinnen und Dozenten des Lehrgangs hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen insgesamt.

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) 14 oder 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) 11 bis 13 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 8 bis 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) 5 bis 7 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) 2 bis 4 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) 0 oder 1 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können.
(2) Die Durchschnittspunktzahl der Bewertungen ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Die Durchschnittspunktzahlen sind den Noten wie folgt zugeordnet:
14,00 bis 15,00 Punkte = sehr gut (1),
11,00 bis 13,99 Punkte = gut (2),
8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend (3),
5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend (4),
2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft (5),
0,00 bis 1,99 Punkte = ungenügend (6).

§ 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen wird eine Gesamtpunktzahl wie folgt ermittelt:
1.
der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 v. H.,
2.
die Bewertung der praktischen Prüfung mit 40 v. H. und
3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 35 v. H.
(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2.
(4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat.
(5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl anzugeben sind.

§ 12 Prüfungsniederschrift, Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

(1) Über den Verlauf jedes Prüfungsteils ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind insbesondere aufzunehmen:
1.
Ort, Beginn und Ende des Prüfungsteils,
2.
Namen der die Prüfungsleistung bewertenden Personen, der zu prüfenden Personen und der sonstigen bei der Leistungserbringung anwesenden Personen,
3.
bei Aufsichtsarbeiten ein Vermerk über die vor jeder Aufsichtsarbeit erfolgte Belehrung nach § 7 Abs. 2 Satz 2,
4.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse; Fehlanzeige ist erforderlich,
5.
die Prüfungsgegenstände sowie die Note und Punktzahl der Prüfungsleistung.
Jede Prüfungsniederschrift ist von den die jeweilige Prüfungsleistung bewertenden Personen, im Falle der mündlichen Prüfung von allen Mitgliedern der Prüfungskommission, und von der zu prüfenden Person zu unterschreiben.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und -zeugnissen werden von der zuständigen Behörde von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 13 Rücktritt, Leistungsverweigerung

(1) Die zu prüfende Person kann nur aus wichtigem Grund von einem Prüfungsteil fernbleiben oder zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Erkrankung oder Unzumutbarkeit der Leistungserbringung. Die zu prüfende Person hat der zuständigen Behörde oder dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission den wichtigen Grund unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein zum Fernbleiben oder Rücktritt berechtigender wichtiger Grund vorliegt, und teilt ihre Entscheidung der zu prüfenden Person unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(2) Ein Prüfungsteil, von dem die zu prüfende Person aus wichtigem Grund ferngeblieben oder zurückgetreten ist, gilt als nicht unternommen. Die zu prüfende Person hat den Prüfungsteil zu einem anderen, von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Prüfungstermin erneut zu absolvieren.
(3) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Verweigert sich die zu prüfende Person in der praktischen oder der mündlichen Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 14 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht eine zu prüfende Person durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung, ihre Prüfungsleistung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Im Falle eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Zeugnisausgabe (§ 11 Abs. 5) bekannt, so kann die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Eine zu prüfende Person, die erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, der praktischen oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird die zu prüfende Person von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Im Falle eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der praktischen oder der mündlichen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 15 Wiederholung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Regelungen wie für die erste Prüfung. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen
1.
die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt, und
2.
der praktische Prüfungsteil, wenn er mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist

§ 16 Einsichtnahme

Wer an der Prüfung teilgenommen hat, kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein eines Mitglieds der Prüfungskommission oder einer von ihm beauftragten Person zulässig. Das Mitglied der Prüfungskommission bestimmt den Termin der Einsichtnahme.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 1. Oktober 2014 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken
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