Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AGWVG) Vom 14. Juli 1993
Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AGWVG) Vom 14. Juli 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu eingefügt, bisherige §§ 1 und 2 werden §§ 2 und 3 durch § 126 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AGWVG) vom 14. Juli 1993 | 01.10.2001 |
§ 1 | 30.07.2015 |
§ 2 | 30.07.2015 |
§ 3 | 30.07.2015 |
§ 1
Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes beschriebenen Aufgaben auch folgende Aufgabe übernehmen:
Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von biologischbio technischen Einrichtungen oder Verfahren zur gewässerschonenden Schaderregerbekämpfung im Weinbau. § 2 Nr. 14 des Wasserverbandsgesetzes gilt für diese Aufgabe entsprechend.
§ 2
Für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung der Wasser- und Bodenverbände gelten § 105 Abs. 1 und 3 sowie § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach den §§ 108 und 109 Abs. 2 und 3 LHO von der Aufsichtsbehörde nach § 72 des Wasserverbandsgesetzes wahrgenommen werden.
§ 3
*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 28.7.1993
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