LWEntG
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - LWEntG -) Vom 3. Juli 2012

Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - LWEntG -) Vom 3. Juli 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 124 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - LWEntG -) vom 3. Juli 201201.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
§ 1 - Entgeltpflicht, Ausnahmen01.01.2013
§ 2 - Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz01.01.2013
§ 3 - Entgeltpflichtiger, Erklärungspflicht01.01.2013
§ 4 - Verrechnung30.07.2015
§ 5 - Verwendung01.01.2013
§ 6 - Zuständigkeit, Festsetzung01.01.2013
§ 7 - Vorauszahlungen01.01.2013
§ 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften01.01.2013
§ 9 - Durchführungsbestimmungen01.01.2013
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Entgeltpflicht, Ausnahmen

(1) Das Land erhebt für das
1.
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
(Wasserentnahme) ein Wasserentnahmeentgelt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt wird nicht erhoben für Wasserentnahmen
1.
aufgrund einer behördlichen Anordnung,
2.
zur dauerhaften Grundwasserabsenkung zum Wohle der Allgemeinheit gemäß behördlicher Zulassung,
3.
zur Grundwasseranreicherung, Grundwasserreinigung oder Bodensanierung,
4.
zur vorübergehenden Grundwasserabsenkung zum Zwecke der Errichtung, Sanierung, des Aus- oder Rückbaus baulicher Anlagen gemäß behördlicher Zulassung,
5.
zu Löschzwecken außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung,
6.
zur Wasserkraftnutzung,
7.
zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird,
8.
für Zwecke der Fischerei,
9.
zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung,
10.
in Form der Freilegung von Grundwasser im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
11.
aus staatlich anerkannten Heilquellen im Sinne des § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen,
sowie
12.
für Wasserentnahmen, die folgende Mengen nicht überschreiten:
a)
bei Grundwasser 10 000 Kubikmeter pro Jahr und Entgeltpflichtigem,
b)
bei oberirdischen Gewässern 20 000 Kubikmeter pro Jahr und Entgeltpflichtigem.
(3) Erfolgt die Wasserentnahme im Wege einer Mehrfachnutzung auch zu anderen, in Absatz 2 Nr. 1 bis 10 nicht genannten Zwecken, ist das Wasserentnahmeentgelt dennoch zu entrichten. Werden Wasserteilmengen zu anderen als den in Absatz 2 genannten Zwecken entnommen, ist das Wasserentnahmeentgelt anteilig für diese Wassermengen zu entrichten.

§ 2 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz

(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen oder mit seinem Einverständnis von Dritten tatsächlich entnommenen Wassermenge, die durch kontinuierliche Messungen geeigneter Messeinrichtungen nachzuweisen ist. Die zuständige Behörde kann eine andere Art des Mengennachweises zulassen.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt
1.
bei Entnahme von Grundwasser 6,0 Cent je Kubikmeter,
2.
bei Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern 2,4 Cent je Kubikmeter.
Maßgeblich ist die konkrete Entnahmestelle.
(3) Erfolgt die Wasserentnahme ausschließlich zum Zwecke der Kühlwassernutzung (Durchlaufkühlung) oder der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen, so beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,9 Cent je Kubikmeter, wenn das Wasser einem Gewässer unmittelbar zugeführt wird.
(4) Erfolgt die Wasserentnahme zum Zwecke der Durchlaufkühlung im Rahmen des Betriebes einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage im Sinne des § 3 Abs. 1 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in der jeweils geltenden Fassung unter ausschließlicher Verwendung von erneuerbaren Energieträgern, Erdgas oder Abfallstoffen, so beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,5 Cent je Kubikmeter.

§ 3 Entgeltpflichtiger, Erklärungspflicht

(1) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme
1.
die Zulassung innehat oder
2.
im Sinne des § 1 Abs. 1 Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt
(Entgeltpflichtiger).
(2) Der Entgeltpflichtige hat der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über sämtliche zur Bemessung des Wasserentnahmeentgelts erforderlichen Tatsachen vorzulegen, insbesondere über Menge und Herkunft des im Vorjahr entnommenen Wassers; die Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die zuständige Behörde das Wasserentnahmeentgelt im Wege der Schätzung festsetzen. Dabei ist im Regelfall die in dem die Wasserentnahme zulassenden Bescheid zugelassene Höchstmenge zugrunde zu legen.
(3) Erklärungen sind nach einem durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Datensatz des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck).

§ 4 Verrechnung

(1) Aufwendungen des Entgeltpflichtigen für
1.
eine mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde erstellte Effizienzanalyse für Maßnahmen, die geeignet sind, eine Reduzierung von Wärmefrachteinleitungen in das Gewässer zu bewirken,
2.
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die von der oberen Wasserbehörde auf der Grundlage einer Effizienzanalyse im Sinne der Nummer 1 als verrechnungsfähig anerkannt worden sind, können auf Antrag mit bis zu 25 v. H. des in demselben Veranlagungszeitraum anfallenden Wasserentnahmeentgelts verrechnet werden. Für eine Maßnahme im Sinne der Nummer 2 kann eine Verrechnung über einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren beantragt werden.
(2) Auf Antrag können 50 v. H. der Aufwendungen des Entgeltpflichtigen für Kooperationsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers oder oberirdischer Gewässer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen
1.
ihm als einem Träger der Wasserversorgung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung und landwirtschaftlichen Betrieben oder
2.
ihm als einem Getränke herstellenden Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben
mit dem in demselben Veranlagungszeitraum anfallenden Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden.
(3) Der Antrag auf Verrechnung ist vom Entgeltpflichtigen im Rahmen seiner Erklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu stellen; dabei sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Zu einem späteren als dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellte Anträge führen zum Ausschluss des Verrechnungsanspruchs.

§ 5 Verwendung

(1) Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt steht dem Land nach Abzug des Verwaltungsaufwands zweckgebunden für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zur Verfügung, insbesondere zum Schutz und zur Verbesserung
1.
von Menge und Qualität des Wassers, vor allem zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung,
2.
des Zustands der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers,
3.
der aquatischen Ökosysteme und der von ihnen abhängigen Landökosysteme sowie
4.
von Grünlandbereichen und Flussauen zum Zwecke der Wasserrückhaltung und der Grundwasserneubildung.
Zu dem Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt zählen auch Rückflüsse aus Zuwendungen, soweit diese aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts gewährt wurden, einschließlich Verzinsung sowie Verwaltungseinnahmen aufgrund dieses Gesetzes. Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium stellt ein Förderprogramm auf und bewilligt die Mittel.
(3) Für die nach der Bewilligung der Mittel entstehenden Verwaltungsaufgaben sind die oberen Wasserbehörden zuständig, soweit nicht das Land oder eine von ihm beauftragte Stelle Träger der Maßnahme ist; in diesem Falle ist die oberste Wasserbehörde zuständig.

§ 6 Zuständigkeit, Festsetzung

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die obere Wasserbehörde. § 12 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), BS 75-52, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Das Wasserentnahmeentgelt wird jährlich von Amts wegen durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen. Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit ein Wasserentnahmeentgelt hinterzogen, und fünf Jahre, soweit es leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung des Wasserentnahmeentgelts nicht durch den Entgeltpflichtigen oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner abgaberechtlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Entgeltpflichtige weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Abgabeverkürzungen unterlassen hat.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die §§ 14 und 15 LAbwAG gelten entsprechend.

§ 7 Vorauszahlungen

Der Entgeltpflichtige hat für den laufenden Veranlagungszeitraum eine Vorauszahlung zu entrichten. Die zuständige Behörde legt die Vorauszahlung durch Bescheid fest (Vorauszahlungsbescheid). Die Vorauszahlung erfolgt in Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages. Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli, frühestens einen Monat nach Zustellung des Vorauszahlungsbescheides, fällig.

§ 8 Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 2 die erforderlichen Erklärungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen § 4 Abs. 2 die Aufwendungen oder Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht richtig erklärt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Wasserbehörde.

§ 9 Durchführungsbestimmungen

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 10 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Mainz, den 3. Juli 2012 Der Ministerpräsident Kurt Beck
Markierungen
Leseansicht