Süßwasserqualitätsverordnung Vom 9. Juli 1997
Süßwasserqualitätsverordnung Vom 9. Juli 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 135 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Süßwasserqualitätsverordnung vom 9. Juli 1997 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Zweck der Verordnung | 30.07.2015 |
§ 2 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung | 01.10.2001 |
§ 3 - Anforderungen an die Gewässerbenutzung | 01.10.2001 |
§ 4 - Probenahme- und Analyseverfahren | 30.07.2015 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Anlage 1 - Bezeichnung der Salmoniden- und Cyprinidengewässer | 01.10.2001 |
Anlage 2 | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 123 a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuß des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Festsetzung von Anforderungen an die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten.
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.
(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.
§ 3 Anforderungen an die Gewässerbenutzung
(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 aufgeführten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
(3) Abweichungen von den Anforderungen nach Absatz 1 sind nur zulässig,
1.
bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,
2.
wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf Grund natürlicher Anreicherung überschritten werden.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.
§ 4 Probenahme- und Analyseverfahren
(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EU Nr. L 264 S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Für die Überwachung gelten die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 98 des Landeswassergesetzes. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/44/EG sollen ausgenutzt werden.
§ 5
*
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin für Umwelt und Forsten
Fußnoten
*)
Verkündet am 29. 7. 1997
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2)
Bezeichnung der Salmoniden- und Cyprinidengewässer
I. Salmonidengewässer
Nr. | Name des Gewässers | Gewässerstrecke | Bemerkung | |
von | bis | |||
01 | Ahr | Landesgrenze Nordrhein-Westfalen | Mündung in den Rhein | |
02 | Kyll | Hallschlag | Mündung in die Mosel | |
03 | Schwarzbach | Clausen | Landesgrenze Saarland | |
04 | Wied | Steinebach | Mündung in den Rhein | |
05 | Nister | unterhalb Nister-Möhrendorf | Mündung in die Sieg | |
06 | Sieg | Landesgrenze Nordrhein-Westfalen | Landesgrenze Nordrhein-Westfalen |
II Cyprinidengewässer
Nr. | Name des Gewässers | Gewässerstrecke | Bemerkung | |
von | bis | |||
01 | Rhein | Landesgrenze Frankreich | Landesgrenze Nordrhein-Westfalen | |
02 | Mosel | Landesgrenze Saarland | Mündung in den Rhein | |
03 | Saar | Landesgrenze Saarland | Mündung in die Mosel | |
04 | Nahe | Landesgrenze Saarland | Mündung in den Rhein |
Anlage 2
(zu den §§ 3 und 4 Abs. 1)
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