HG HE 2022
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) Vom 3. Februar 2022

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) Vom 3. Februar 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) vom 3. Februar 202201.01.2022
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2022
§ 2 - Produkthaushalt01.01.2022
§ 3 - Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen01.01.2022
§ 4 - Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben01.01.2022
§ 5 - Energieeinsparung, Informationstechnik01.01.2022
§ 6 - Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen01.01.2022
§ 7 - Stellenbewirtschaftung, Personalmittel01.01.2022
§ 8 - Umsetzung von Stellen01.01.2022
§ 9 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht01.01.2022
§ 10 - Leerstellen01.01.2022
§ 11 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen01.01.2022
§ 12 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen01.01.2022
§ 13 - Kreditaufnahme und -tilgung01.01.2022
§ 14 - Rücklagen01.01.2022
§ 15 - Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft01.01.2022
§ 16 - Kassenkredite01.01.2022
§ 17 - Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Basissteuern01.01.2022
§ 18 - Aufhebung bisherigen Rechts01.01.2022
§ 19 - Inkrafttreten01.01.2022
Anlage - GESAMTPLAN des Haushaltsplans 202201.01.2022
Teil I - - Haushaltsübersicht 202201.01.2022
Teil II - - Finanzierungsübersicht 202201.01.2022
Teil III - - Kreditfinanzierungsplan 202201.01.2022

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahme und Ausgabe auf
45 604 690 000 Euro
festgestellt.

§ 2 Produkthaushalt

(1) Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.
(3) Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann und im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Fördermittelbuchungskreise.
(4) In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt und die Liquidität je Produkt verbindlich. Zur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel dürfen für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. In den in Satz 2 genannten Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste erhöhen sich die Gesamtkosten des Produkts entsprechend, das Ministerium der Finanzen kann insoweit zusätzliche Produktabgeltung gewähren.
(5) Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehrkosten, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen geführt haben; daraus entstehende Verluste sind vorzutragen, über ihren Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.
(6) Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.
(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.
(8) Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(9) Verluste aus Maßnahmen, denen das Ministerium der Finanzen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zugestimmt hat, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. Andere Verluste sind vorzutragen. Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.
(10) In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.
(11) Zum Ausgleich von Mehrbedarfen bei den Personalkosten, die nicht innerhalb der Buchungskreise ausgeglichen werden können, kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren.
(12) Zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt,
1.
neue Produkte und neue Leistungen auszubringen,
2.
zusätzliche Ausgabemittel
a)
bis zur Höhe der bei Kap. 17 01 - 971 01 veranschlagten Mittel,
b)
bis zur Höhe zusätzlicher pandemiebedingter Einnahmen des Landes aus Festbeträgen bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung und
c)
in Höhe von Minderausgaben oder Mehreinnahmen in demselben Einzelplan
zu bewilligen sowie
3.
zum Ausgleich von Mehrbedarfen zusätzliche Produktabgeltung zu gewähren.
(13) Im Produkthaushalt können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen neue Ausgabetitel eingerichtet werden, wenn dies zur zutreffenden Abbildung der Ausgaben nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Hessen erforderlich ist.

§ 3 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne umgesetzt werden.
(2) Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. Verpflichtungsermächtigungen können innerhalb eines Förderproduktes nach Maßgabe von Satz 1, im Übrigen nach den jeweiligen Bewirtschaftungsregelungen in Anspruch genommen werden.
(4) Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.
(5) Die Staatskanzlei, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen
1.
Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie
2.
die von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2015 Nr. L 259 S. 40, 2016 Nr. L 130 S. 1, 2016 Nr. L 130 S. 30), zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/1017 der Kommission vom 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), betroffenen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen
in den Einzelplänen 02, 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfang eingegangen werden. Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen.
(6) Zur Vermeidung von Vorgriffen bei Förderprogrammen können Einnahmen und Erträge von der Europäischen Union innerhalb der Einzelpläne und zwischen Einzelplänen umgesetzt werden.
(7) Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt.
(8) Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

§ 4 Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen, die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie die Ausgaben in Fördermittelbuchungskreisen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.
(2) Mittel für Zwecke der Informationstechnik, die nicht für Maßnahmen im Rahmen der vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik normierten IT-Standards eingesetzt werden sollen, können nur mit Zustimmung der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers in Anspruch genommen werden.
(3) Mittel und Stellen, die nach den Erläuterungen im Haushaltsplan zur Umsetzung der Strategie Digitales Hessen sowie des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), veranschlagt sind, können nur mit Zustimmung der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers in Anspruch genommen werden. Für die Mittel nach Satz 1 kann eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden. Bildung und Inanspruchnahme dieser Rücklage bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle und Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Beschäftigte können mit anteiliger Arbeitszeit auf mehreren Planstellen oder Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten mit einer anderen Amtsbezeichnung derselben Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln.
(4) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 422 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

§ 8 Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umsetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ministerien können Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

(1) Die Landesregierung kann haushaltsrechtliche Maßnahmen treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten ergänzen sowie Planstellen und Stellen umwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen können das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zulassen.

§ 10 Leerstellen

(1) Das zuständige Ministerium kann Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen für
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,
2.
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3.
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt oder die der Europäischen Staatsanwaltschaft zugewiesen werden,
4.
Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5.
Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6.
Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,
7.
Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8.
die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,
10.
Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung ruht.
(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreiten.
(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.
(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur verbilligten Beschaffung von Bauland gestatten, dass landeseigene Grundstücke an Gemeinden unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach dem Ersten und dem Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(5) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.
(6) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes den Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(7) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.
(8) Abweichend von § 52 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bedienstete des Landes ihre privaten Elektrofahrzeuge an betrieblichen Ladevorrichtungen des Landes kostenfrei aufladen können. Näheres regelt das Ministerium der Finanzen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
(9) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 Vermögensgegenstände verbilligt oder unentgeltlich abgegeben werden können.

§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung

(1) Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen (Derivate) zum Ausschluss von Währungsrisiken treffen. Zur Vermeidung von Negativzinsrisiken bei bereits vereinbarten Derivaten können im Rahmen der bestehenden Schulden und der laufenden Kreditaufnahme weiterhin Derivate zum Ausschluss dieses Risikos vereinbart werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.

§ 14 Rücklagen

(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.
(2) Zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren kann das Ministerium der Finanzen Rücklagen bilden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung kann es Rücklagen auflösen.

§ 15 Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

(1) Das Ministerium der Finanzen kann zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2022 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 3 000 000 000 Euro zulasten des Landes übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altersgerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen im Haushaltsjahr 2022 bis zu einem Betrag von 120 000 000 Euro übernehmen. Es kann außerdem Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2022 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), zuschussberechtigt sind, Bürgschaften bis zum Betrag von 2 500 000 Euro übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2022 bis zur Höhe von 2 700 000 Euro Garantien übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530), als notwendig erweisen.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2022 Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von 150 000 000 Euro übernehmen.

§ 16 Kassenkredite

Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2022 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von jeweils 8 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufnehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 5 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.

§ 17 Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Basissteuern

Abweichend von § 5 Abs. 3 des Artikel 141-Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2020 (GVBl. S. 472), werden die Ex-ante-Konjunkturkomponente und die Basissteuern für das Jahr 2022 auf Grundlage der Herbstprojektion 2021 der Bundesregierung sowie der November-Steuerschätzung 2021 ermittelt.

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482), geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 229), wird aufgehoben.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Anlage

zu § 1 Haushaltsgesetz
GESAMTPLAN des Haushaltsplans 2022
Teil I: Haushaltsübersicht
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan

Teil I - Haushaltsübersicht 2022

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einzelplan Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Eigene Einnahmen Übertragungseinnahmen Vermögenswirks. und bes. Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben, Schuldendienst Übertragungsausgaben Baumaßnahmen Sonstige Investitionsausgaben Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Überschuss (+) Zuschuss (-)
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
01 Hessischer Landtag - 1.954.000 - 1.472.000 3.426.000 54.665.100 19.127.600 - 14.345.500 - 1.828.000 3.353.000 93.319.200 -89.893.200
02 Hessischer Ministerpräsident - 1.898.500 11.198.000 28.318.100 41.414.600 62.535.300 85.416.000 - 39.553.500 - 57.957.000 7.998.100 253.459.900 -212.045.300
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - 129.217.500 29.112.500 782.873.800 941.203.800 1.462.864.100 858.517.800 - 95.912.000 5.382.000 134.203.000 708.133.300 3.265.012.200 -2.323.808.400
04 Hessisches Kultusministerium - 5.236.900 5.148.000 265.737.700 276.122.600 3.976.600.600 163.768.800 - 586.233.200 - 64.177.200 1.793.699.900 6.584.479.700 -6.308.357.100
05 Hessisches Ministerium der Justiz - 515.090.800 14.018.800 63.716.200 592.825.800 739.507.500 538.272.800 - 23.137.000 2.900.000 12.627.400 290.666.100 1.607.110.800 -1.014.285.000
06 Hessisches Ministerium der Finanzen - 11.157.500 20.789.800 114.736.300 146.683.600 579.462.700 268.661.900 - 78.386.100 - 43.318.000 286.695.900 1.256.524.600 -1.109.841.000
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen - 35.176.400 799.786.500 337.221.600 1.172.184.500 314.823.000 211.000.500 - 1.002.072.000 195.516.000 522.724.000 115.686.400 2.361.821.900 -1.189.637.400
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration - 6.679.300 795.659.300 66.285.400 868.624.000 35.495.500 430.070.500 - 1.978.292.700 - 56.640.000 908.620.600 3.409.119.300 -2.540.495.300
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 24.971.700 12.735.000 64.126.900 65.242.900 167.076.500 63.621.600 107.126.400 - 352.866.300 32.000 117.081.600 164.570.900 805.298.800 -638.222.300
10 Staatsgerichtshof - - - - - 616.300 271.500 - - - - 192.200 1.080.000 -1.080.000
11 Hessischer Rechnungshof - - - - - 17.940.100 4.642.900 - 5.000 - - 4.692.000 27.280.000 -27.280.000
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 34.031.900 474.794.700 235.719.600 744.546.200 167.077.700 96.696.300 - 2.912.732.400 10.000 342.193.900 45.361.000 3.564.071.300 -2.819.525.100
17 Allgemeine Finanzverwaltung 24.455.000.000 237.142.900 2.924.997.400 12.997.942.600 40.615.082.900 4.206.551.500 6.992.000 7.581.409.200 8.043.312.700 - 1.037.005.900 1.130.921.500 22.006.192.800 +18.608.890.100
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen - - - 35.499.500 35.499.500 - 113.428.100 - - 248.317.100 8.174.300 - 369.919.500 -334.420.000
Insgesamt: 24.479.971.700 990.320.700 5.139.631.900 14.994.765.700 45.604.690.000 11.681.761.000 2.903.993.100 15.126.848.400 452.157.100 2.397.930.300 5.460.590.900 45.604.690.000 -
7.581.409.200
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme
Epl. Bezeichnung Verpflichtungsermächtigung von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
2022 EUR 2023 EUR 2024 EUR 2025 EUR spätere Jahre EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Hessischer Landtag 600.000 550.000 50.000 - -
02 Hessischer Ministerpräsident 94.396.000 30.530.500 28.886.000 24.335.000 10.644.500
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 269.495.000 104.535.000 88.430.000 49.030.000 27.500.000
04 Hessisches Kultusministerium 12.798.000 6.530.000 5.118.000 950.000 200.000
05 Hessisches Ministerium der Justiz 7.780.000 4.380.000 1.700.000 1.700.000 -
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 930.681.800 15.135.800 28.098.900 24.753.300 862.693.800
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen 753.024.200 315.669.800 214.675.800 139.066.800 83.611.800
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 254.370.000 135.857.000 65.098.000 38.545.000 14.870.000
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 494.888.400 78.005.100 106.964.800 91.360.600 218.557.900
10 Staatsgerichtshof - - - - -
11 Hessischer Rechnungshof 2.455.000 972.000 1.483.000 - -
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 618.814.500 115.652.700 96.145.100 89.938.600 317.078.100
17 Allgemeine Finanzverwaltung 767.294.000 525.644.000 76.850.000 83.050.000 81.750.000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 506.516.100 245.898.600 142.617.900 77.458.400 40.541.200
Insgesamt 4.713.113.000 1.579.360.500 856.117.500 620.187.700 1.657.447.300

Teil II - Finanzierungsübersicht 2022

(Mio. EUR)
A. Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen) 33.549,6
2. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen) 31.410,9
3. Finanzierungssaldo -2.138,8
B. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 987,1
1.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 7.731,6
1.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 6.744,5
2. Abwicklung der Vorjahre 180,5
2.1. Einnahmen aus Überschüssen 180,5
2.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen --
3. Rücklagenbewegung 971,2
3.1. Entnahmen aus Rücklagen 1.211,5
3.2. Zuführungen an Rücklagen 240,3
4. Haushaltstechnische Verrechnungen --
4.1. Einnahmenseite 5.070,3
4.2. Ausgabenseite 5.070,3
5. Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.) 2.138,8

Teil III - Kreditfinanzierungsplan 2022

(Mio. EUR)
A. Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 7.731,6
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen 6.744,5
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 987,1
B. Kredite im öffentlichen Bereich
1. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich --
2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich --
3. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich --
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