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Landesverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Fähren (Landesfährenverordnung) Vom 7. April 1967

Landesverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Fähren (Landesfährenverordnung) Vom 7. April 1967
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 144 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Fähren (Landesfährenverordnung) vom 7. April 196701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich30.07.2015
§ 2 - Genehmigung30.07.2015
§ 3 - Betriebspflicht30.07.2015
§ 4 - Fahrpläne, Betriebszeiten, Tarifordnung30.07.2015
§ 5 - Beförderung bei Gefahr und in Notfällen30.07.2015
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten30.07.2015
§ 7 - In-Kraft-Treten30.07.2015
Aufgrund des § 33 Abs. 4 Nr. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153, BS 237-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für öffentlich nutzbare Fähren auf schiffbaren Gewässern nach § 42 Abs. 1 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Übrigen gilt die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Genehmigung

(1) Die Einrichtung und der Betrieb einer Fähre auf schiffbaren Gewässern bedürfen der Genehmigung durch den Landesbetrieb Mobilität.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn verkehrswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

§ 3 Betriebspflicht

(1) Wer eine Fähre betreibt, ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Der Landesbetrieb Mobilität kann auf Antrag eine Befreiung von der Betriebspflicht erteilen. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn die Fortführung des Betriebs nicht zumutbar ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fähren, die gelegentlich nach Bedarf verkehren.

§ 4 Fahrpläne, Betriebszeiten, Tarifordnung

(1) Die Fähren verkehren nach festen Fahrplänen, innerhalb bestimmter Betriebszeiten oder gelegentlich nach Bedarf.
(2) Der Fahrplan und die Betriebszeiten der Fähre sind dem Landesbetrieb Mobilität mitzuteilen sowie in unmittelbarer Nähe der Landestellen auszuhängen.
(3) Fahrpläne und Betriebszeiten sind im Rahmen der verkehrlichen und betrieblichen Gegebenheiten einzuhalten. Innerhalb der Betriebszeiten sind Fahrgäste auf ihr Verlangen überzusetzen und überzuholen.
(4) Für die Fähre ist eine Tarifordnung festzusetzen und in unmittelbarer Nähe der Landestellen sowie auf der Fähre auszuhängen.

§ 5 Beförderung bei Gefahr und in Notfällen

Bei Gefahr im Verzuge sowie in Notfällen sind Einsatzkräfte der allgemeinen Ordnungsbehörden, der Polizei, des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit ihrer Ausrüstung auch außerhalb des Fahrplans und der Betriebszeiten überzusetzen und überzuholen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 14 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Fähre ohne die nach § 2 erforderliche Genehmigung einrichtet oder betreibt,
2.
seiner Betriebspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,
3.
entgegen § 4 Abs. 3 den Fahrplan nicht einhält oder Fahrgäste innerhalb der Betriebszeit auf ihr Verlangen nicht übersetzt oder überholt oder
4.
entgegen § 5 der Verpflichtung zur Beförderung bei Gefahr oder in Notfällen nicht nachkommt.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1967 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
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