RHG HE 1986
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über den Hessischen Rechnungshof Vom 18. Juni 1986

Gesetz über den Hessischen Rechnungshof Vom 18. Juni 1986
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 198601.01.2004
§ 1 - Stellung und Sitz15.04.2022
§ 2 - Zusammensetzung und Organisation09.10.2007
§ 3 - Persönliche Voraussetzungen09.10.2007
§ 4 - Wahl und Ernennung01.04.2009
§ 5 - Stellung der Mitglieder09.10.2007
§ 6 - Präsident und Vizepräsident09.10.2007
§ 6a - Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung01.01.2004
§ 7 - Geschäftsverteilung09.10.2007
§ 8 - Entscheidungen des Rechnungshofs01.01.2004
§ 9 - Kollegium01.01.2004
§ 10 - Senate01.01.2004
§ 11 - Mitglied kraft Auftrags09.10.2007
§ 12 - Ausschluss wegen Befangenheit01.01.2004
§ 13 - Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten01.01.2004
§ 14 - Geschäftsordnung01.01.2004
§ 15 - Unvereinbarkeit, Nebentätigkeit01.01.2004
§ 16 - Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs01.01.2004
§ 17 - Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs01.01.2004
§ 18 - Übergangsbestimmungen09.10.2007
§ 19 - Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften01.01.2004

§ 1 Stellung und Sitz

(1) Der Rechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.
(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Darmstadt. Er führt die Bezeichnung "Hessischer Rechnungshof".

§ 2 Zusammensetzung und Organisation

(1) Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident als dessen ständiger Vertreter und die Direktoren beim Rechnungshof. Die Mitglieder des Rechnungshofs bilden das Kollegium.
(2) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung. Die Abteilungen können in nachgeordnete Organisationseinheiten untergliedert werden.
(3) Zum Rechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.

§ 3 Persönliche Voraussetzungen

Mitglied des Rechnungshofs kann nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.

§ 4 Wahl und Ernennung

(1) Präsident und Vizepräsident werden vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt. Der Ministerpräsident ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(2) Die Direktoren beim Rechnungshof werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Landesregierung ernannt. Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an die Landesregierung das Kollegium zu hören.
(3) Die übrigen Beamten des Rechnungshofs ernennt der Präsident des Rechnungshofs. Für Bedienstete, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im übrigen finden auf sie die Vorschriften über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.
(5) Die Direktoren beim Rechnungshof werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.

§ 5 Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und das Beratungsgeheimnis sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf sie entsprechend anzuwenden.
(2) Für das gerichtliche Disziplinarverfahren und für Prüfungsverfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs betreffen, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Rechnungshofs sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für vier Geschäftsjahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Kollegium des Rechnungshofs aufstellt. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Hessischen Richtergesetzes anzuwenden; die nach diesen Vorschriften dem zuständigen Minister zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs der Präsident des Landtags, hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Rechnungshofs der Präsident des Rechnungshofs aus.
(3) Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur in gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden.

§ 6 Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Er leitet die Verwaltung des Rechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.
(2) Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Mitglied des Rechnungshofs. Für die Bestimmung des Dienstalters ist insoweit die Zeit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs maßgeblich. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.
(3) Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder des Rechnungshofs unterstützt. Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglieder des Rechnungshofs nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.

§ 6a Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung

Der Präsident kann mit seinem Einverständnis von der Landesregierung zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch des Personals des Rechnungshofs bedienen. Er wird vom Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere bestimmen die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten zu erlassenden Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.

§ 7 Geschäftsverteilung

(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres verteilt der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium die Geschäfte auf die Prüfungsabteilungen und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsabteilungen leiten. § 9 Abs. 2 gilt für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Kollegium entsprechend. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, gilt der bisherige Geschäftsverteilungsplan fort.
(2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahres über die Besetzung der Prüfungsabteilungen und der nachgeordneten Organisationseinheiten mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten. Auf Antrag eines betroffenen Mitglieds bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Kollegiums.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres eine Änderung der Geschäftsverteilung oder der Besetzung der Prüfungsabteilungen und der nachgeordneten Organisationseinheiten zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig oder eine freie Stelle zu besetzen ist.
(4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welche Prüfungsabteilung zuständig ist. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Entscheidungen des Rechnungshofs

Entscheidungen des Rechnungshofs treffen das Kollegium, die Senate und der Präsident.

§ 9 Kollegium

(1) Das Kollegium entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten, einem anderen Mitglied des Rechnungshofs oder einem Senat zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Das Kollegium entscheidet insbesondere
1.
über die Bemerkungen nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über Berichte nach § 99 der Landeshaushaltsordnung;
2.
über gutachtliche Äußerungen nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung;
3.
über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation betreffen;
4.
in den Fällen, in denen ein Senat von einem Beschluß eines anderen Senats, der an ihm festhält, oder von einem Beschluß des Kollegiums abweichen will;
5.
über das Verfahren und die Grundsätze der Prüfung, der Berichterstattung und einer Beratung nach § 88 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung;
6.
nach § 10 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1.
(2) Das Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

§ 10 Senate

(1) Für jede Prüfungsabteilung wird ein Senat gebildet, dem der zuständige Leiter der Prüfungsabteilung als Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Rechnungshofs angehören. Das weitere Mitglied wird im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 7 Abs. 1 bestimmt.
(2) Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsabteilungen, so treten deren Leiter nach Maßgabe der Geschäftsordnung dem Senat bei.
(3) Der Präsident kann dem Senat beitreten. In diesem Fall übernimmt er den Vorsitz.
(4) Die Senate entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung nicht dem Kollegium vorbehalten ist. Sie treffen ihre Entscheidung bei Besetzung mit zwei Mitgliedern einstimmig, im übrigen mit Stimmenmehrheit. Kann bei Besetzung mit zwei Mitgliedern eine Übereinstimmung nicht erreicht werden, ist ein Beschluss des Kollegiums herbeizuführen.
(5) Jedes Mitglied des Rechnungshofs kann gegen die Beschlussfassung eines Senats die Entscheidung des Kollegiums herbeiführen.

§ 11 Mitglied kraft Auftrags

(1) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium einen Beamten, der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für die Zeit der Verhinderung des Mitglieds oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, so lange die Planstelle eines Direktors beim Rechnungshof frei ist. § 3 Satz 1 und 2 ist auf den Beamten anzuwenden.
(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Rechnungshofs.

§ 12 Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Kollegium. Das jeweils betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.
(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs tätig werden, gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Ob Zweifel an der Befangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet der zuständige Senat.

§ 13 Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan zu bestimmendes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. Prüfungsbeamte können herangezogen werden. In den Fällen des Satz 1 entfällt die Zuständigkeit des Kollegiums und der Senate.

§ 14 Geschäftsordnung

(1) Das Kollegium erläßt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere
1.
zum Verfahren des Kollegiums und der Senate,
2.
zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsabteilungen übergreifen.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

§ 15 Unvereinbarkeit, Nebentätigkeit

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht dem Landtag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder dem Deutschen Bundestag angehören.
(2) Sie dürfen mit Ausnahme des Amtes des Mitglieds eines Prüfungsausschusses ein Nebenamt weder übernehmen, noch fortführen und keine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausüben. Als Nebenbeschäftigung gilt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Die Übernahme einer Treuhänderschaft oder der Eintritt in den Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder die Fortführung einer derartigen Tätigkeit ist auch dann nicht gestattet, wenn mit dieser Tätigkeit eine Vergütung nicht verbunden ist.
(3) In den Fällen des Abs. 2 kann ausnahmsweise eine Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung erteilt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und ein Widerstreit zwischen der dienstlichen und außerdienstlichen Tätigkeit des Beamten nicht zu befürchten ist. Die Genehmigung erteilt für den Präsidenten und Vizepräsidenten der Präsident des Landtags, für die übrigen Mitglieder der Präsident des Rechnungshofs.

§ 16 Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs

Der Hessische Landtag stellt die Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Hessischen Rechnungshofs fest. Er kann sich eines bilanzsicheren Prüfers bedienen.

§ 17 Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs

(1) Das Prüfungsamt des Rechnungshofs ist eine dem Rechnungshof nachgeordnete Behörde. Es führt die Bezeichnung „Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs“ und hat seinen Sitz in Kassel.
(2) Der Rechnungshof kann eine Außenstelle des Prüfungsamts in Wiesbaden einrichten.
(3) Der Rechnungshof weist dem Prüfungsamt jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. Das Prüfungsamt führt diese für den Rechnungshof unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Hessischen Landeshaushaltsordnung durch.

§ 18 Übergangsbestimmungen

Bis zur Wahl und Ernennung eines Vizepräsidenten werden dessen Aufgaben vom dienstältesten Mitglied des Rechnungshofs wahrgenommen. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Hessischen Rechnungshof vom 8. Oktober 1970 (GVBl. I S. 667), geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), außer Kraft.
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