Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SÜVOA) Vom 27. August 1999
Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SÜVOA) Vom 27. August 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 137 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SÜVOA) vom 27. August 1999 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Geltungsbereich | 30.07.2015 |
§ 2 - Durchzuführende Untersuchungen | 30.07.2015 |
§ 3 - Untersuchungsmethoden | 22.04.2006 |
§ 4 - Besondere Zustandsprüfungen | 30.07.2015 |
§ 5 - Betriebstagebuch | 30.07.2015 |
§ 6 - Selbstüberwachungsbericht | 30.07.2015 |
§ 7 - Ausnahmen | 01.10.2001 |
§ 8 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Anlage 1 - Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser | 22.04.2006 |
Anlage 2 - Abwasserbehandlungsanlagen für sonstiges Abwasser | 30.07.2015 |
Anlage 3 - Besondere Zustandsüberprüfungen | 22.04.2006 |
Anlage 4 - Selbstüberwachungsbericht | 30.07.2015 |
Anlage 5 - Selbstüberwachungsbericht Abwasserbehandlungsanlagen für sonstiges Abwasser | 30.07.2015 |
Anlage 6 - Selbstüberwachungsbericht Fortschritte und Ergebnisse der Untersuchungen von kommunalen Abwasserkanälen und -leitungen | 30.07.2015 |
Anlage 7 - Selbstüberwachungsbericht Fortschritte und Ergebnisse der Untersuchungen von betrieblichen Abwasserkanälen und -leitungen | 30.07.2015 |
Aufgrund des § 57 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt
1.
für die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und die Zustandsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 61 des Landeswassergesetzes (LWG) dem Grunde nach genehmigungspflichtig in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird,
2.
für die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen, aus denen Kühlwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird,
3.
für die Zustandsprüfung von Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerken.
Ausgenommen sind:
-
Abwasseranlagen für häusliches Abwasser mit einem Abwasseranfall bis zu 8 m³ täglich,
-
Anlagen für Niederschlagswasser.
Entfällt die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nach § 61 Abs. 2 LWG, finden nur § 4 Abs. 2 und die §§ 5 und 7 Anwendung.
§ 2 Durchzuführende Untersuchungen
(1) Im Wege der Selbstüberwachung sind für Abwasserbehandlungsanlagen
1.
die Abwasservolumenströme zu messen,
2.
die Beschaffenheit des Abwassers zu bestimmen,
3.
die zur Steuerung des Betriebs erforderlichen Kenngrößen zu bestimmen sowie
4.
die Abbau- und Abscheidegrade von Stoffen oder Stoffgruppen zu bestimmen.
(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, in der überwiegend biologisch abbaubares Abwasser behandelt wird, hat mindestens die in der Anlage 1 festgelegten Probenahmen, Messungen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, in der sonstiges Abwasser behandelt wird, hat mindestens die in der Anlage 2 festgelegten Probenahmen, Messungen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(4) Der Betreiber einer Abwasseranlage, aus der Kühlwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, hat die Einleitung durch entsprechende Leitparameter auf schädliche Veränderungen zu überwachen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(5) Die nach dem wasserrechtlichen Bescheid vorzunehmenden weiter gehenden Untersuchungen sind in die Selbstüberwachung einzubeziehen.
§ 3 Untersuchungsmethoden
Abwasseruntersuchungen sind nach den Analysen- und Messverfahren der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Anstelle dieser Verfahren können die Untersuchungen auch mit geeigneten betriebsanalytischen Verfahren durchgeführt werden. Dabei sollen vorrangig umweltschonende Verfahren zum Einsatz kommen. Die Vergleichbarkeit mit genormten Analysen- und Messverfahren muss durch Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung gewährleistet werden.
§ 4 Besondere Zustandsprüfungen
(1) Abwasserkanäle und -leitungen, Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerke sind von ihrem Betreiber planmäßig gemäß dem in Anlage 3 festgelegten Umfang zu überprüfen. Feststellungen zu Art, Ausmaß und Lage von Schäden sowie Sanierungsmaßnahmen sind dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage mitzuteilen und von diesem im Betriebstagebuch nach § 5 zu erfassen.
(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die nach einem Anhang zur Abwasserverordnung einer Überprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand bedarf, hat die Prüfung in Abständen von nicht länger als fünf Jahren entsprechend den Maßgaben des Herstellers durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 5 Betriebstagebuch
(1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Mischwasserbehandlungsanlagen, ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Selbstüberwachung und die hierzu verwendeten Verfahren, einschließlich der Ergebnisse der besonderen Zustandsprüfungen nach § 4 und der Zustandsprüfungen nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung sowie Störungen des Anlagenbetriebs einzutragen sind. Die Eintragungen sind von demjenigen zu unterzeichnen, dem die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage obliegt.
(2) Die Eintragungen sind unbeschadet der Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten mindestens einmal monatlich von dem Betriebsleiter zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(3) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von fünf Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über besondere Zustandsprüfungen nach § 4 sind bis zur Wiederholungsprüfung aufzubewahren.
§ 6 Selbstüberwachungsbericht
(1) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, mit Ausnahme einer Mischwasserbehandlungsanlage, hat der zuständigen Wasserbehörde die zusammengefassten und ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung sowie die Fortschritte und Ergebnisse der Untersuchungen von Abwasserkanälen und -leitungen (Selbstüberwachungsbericht) bis zum 10. März des folgenden Kalenderjahres nach Maßgabe der Anlagen 4 bis 7 vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zertifizierten Organisationen und Standorte.
§ 7 Ausnahmen
Die zuständige Wasserbehörde kann in Härtefällen und bei befristeten Übergangslösungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Überwachung gewährleistet ist.
§ 8
*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Die Ministerin für Umwelt und Forsten
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 23. 9. 1999
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser
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Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)
Abwasserbehandlungsanlagen für sonstiges Abwasser
1
Anwendungsbereich
Die Anlage 2 gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser
·
thermisch oder
·
physikalisch und chemisch, beispielsweise durch
-
Ad-/Absorption, Ionenaustausch,
-
Schwerkraftabscheidung und dem Abtrennen von Abwasserinhaltsstoffen,
-
Neutralisation,
-
Entgiftung cyanid-, chromat-, nitrithaltiger Abwässer,
-
Fällung oder Flockung der Abwasserinhaltsstoffe unter Zugabe von Chemikalien,
-
Flotation,
-
Emulsionsspaltung,
-
Membranfiltration,
behandeln und für Kombinationen solcher Anlagen und Verfahren einschließlich der Schlamm-entwässerung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht unter den Geltungsbereich der Anlage 1 fallen.
2
Probenahme
Bei den anlagenbezogenen Überprüfungen nach Nummer 4.2 gilt als Probenart die Stichprobe, falls im Bescheid nichts anderes festgelegt ist.
Für ablaufbezogene Untersuchungen nach Nummer 4.3 richtet sich die Probenart und -vorbehandlung nach den Festlegungen im wasserrechtlichen Bescheid; fehlen solche Festlegungen gilt als Probenart die Stichprobe.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Proben tage- und uhrzeitversetzt zu entnehmen.
3
Messung des Abwasservolumenstroms
Der Abwasservolumenstrom ist bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen durch ein selbstschreibendes Messgerät kontinuierlich zu messen.
Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat in Abständen von nicht länger als fünf Jahren eine Überprüfung der Messgeräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den Maßgaben des Herstellers durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
Produktionsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.
Bei diskontinuierlichen Abwasserbehandlungsanlagen (Chargenbetrieb) ist es in der Regel ausreichend, die Anzahl der Chargen an den Tagen, an denen eine Einleitung stattfindet, und das jeweils behandelte Volumen zu erfassen und dies zu dokumentieren.
Bei Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen kann bei einem Abwasseranfall unter 50 m³/d die Messung durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite erfolgen.
4
Art und Umfang der Überwachung
4.1
Zustandsprüfung
Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat täglich eine Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile auf ordnungsgemäße Betriebsweise, Beschädigungen und Anlagendichtheit, bei diskontinuierlich arbeitenden Anlagen bei Durchführung der Chargenbehandlung, vorzunehmen.
4.2
Anlagenbezogene Überprüfungen
Unabhängig von den Festlegungen unter Nummer 4.3 ist die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung durch Bestimmung der Leitparameter mittels geeigneter Betriebsmethoden (z.B. Testbestecke für die Cyanid-, Nitrit- oder Chromatbestimmung), bei kontinuierlicher Abwasserbehandlung täglich, bei diskontinuierlicher Abwasserbehandlung nach dem entsprechenden Behandlungsschritt bzw. vor Ableitung jeder Charge, zu überprüfen und die Ergebnisse im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Als Leitparameter können auch die für die Steuerung der Behandlungsanlage verwendeten Kenngrößen (z.B. pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit, Trübung, Färbung, Absolutdruck, Druckdifferenz) verwendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass damit die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist.
pH-Elektroden sind wöchentlich, Redox-Messketten mindestens halbjährlich zu kalibrieren.
4.3
Untersuchungen im Ablauf
Die ablaufbezogene Selbstüberwachung bezieht sich auf die Beschaffenheit und Menge des behandelten Abwassers bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleiter) oder bei Einleitung in das Gewässer (Direkteinleiter), sofern im Bescheid keine anderen Probenahmestellen festgelegt sind.
Art und Umfang der Selbstüberwachung ist entsprechend den Festlegungen im wasserrechtlichen Bescheid vorzunehmen. Enthält der wasserrechtliche Bescheid keine Anforderungen zur Selbstüberwachung, sind mindestens nachstehende Untersuchungen durchzuführen, soweit im wasserrechtlichen Bescheid Überwachungswerte zu den genannten Parametern festgelegt sind.
Liegt kein Bescheid vor, sind mindestens die Parameter in der nachfolgend angegebenen Häufigkeit zu untersuchen, für die Anforderungen nach § 57 WHG festgelegt sind und diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind:
Parameter | Abwasserbehandlungsanlage | ||
unter 10 m³/Tag 1) | 10 bis unter 50 m³/Tag 1) | ab 50 m³/Tag 1) | |
CSB (TOC), 2) NH4-, NO3-, NO2-N, 2) Phosphor, gesamt, 2) TNb 2) | monatlich | monatlich | wöchentlich |
Abwasservolumenstrom | nach Anlage 2 Nr. 3 | ||
pH-Wert, Temperatur | kontinuierlich/ chargenweise | kontinuierlich/ chargenweise | kontinuierlich/ chargenweise |
Cyanid, leicht freisetzbar, Chlor, Chrom VI | monatlich | wöchentlich | 2 x wöchentlich |
Schwermetalle, Sulfid | 6 x jährlich | monatlich | wöchentlich |
Kohlenwasserstoffe, AOX, leicht flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) | 4 x jährlich | 6 x jährlich | monatlich |
Sonstige Stoffe oder Stoffgruppen | 2 x jährlich | 4 x jährlich | 6 x jährlich |
Fußnoten
1)
Die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Abwassermenge. Fehlen solche Festlegungen, richtet sie sich nach den Bemessungswerten für den täglichen Abwasseranfall.
Die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Abwassermenge. Fehlen solche Festlegungen, richtet sie sich nach den Bemessungswerten für den täglichen Abwasseranfall.
Die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Abwassermenge. Fehlen solche Festlegungen, richtet sie sich nach den Bemessungswerten für den täglichen Abwasseranfall.
2)
Nur bei Direkteinleitern.
Die Anforderungen können für einzelne Parameter entfallen, soweit die Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG dadurch als eingehalten gelten, dass andere Nachweise erbracht werden (z.B. Nachweise im Betriebstagebuch über eingesetzte Roh- und Hilfsstoffe) und die im Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.
Nur bei Direkteinleitern.
Die Anforderungen können für einzelne Parameter entfallen, soweit die Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG dadurch als eingehalten gelten, dass andere Nachweise erbracht werden (z.B. Nachweise im Betriebstagebuch über eingesetzte Roh- und Hilfsstoffe) und die im Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.
Nur bei Direkteinleitern.
Die Anforderungen können für einzelne Parameter entfallen, soweit die Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG dadurch als eingehalten gelten, dass andere Nachweise erbracht werden (z.B. Nachweise im Betriebstagebuch über eingesetzte Roh- und Hilfsstoffe) und die im Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.
2)
Nur bei Direkteinleitern.
Die Anforderungen können für einzelne Parameter entfallen, soweit die Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG dadurch als eingehalten gelten, dass andere Nachweise erbracht werden (z.B. Nachweise im Betriebstagebuch über eingesetzte Roh- und Hilfsstoffe) und die im Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.
Anlage 3
(zu § 4)
Besondere Zustandsüberprüfungen
1
Abwasserkanäle und -leitungen
Abwasserkanäle und -leitungen sind mindestens alle zehn Jahre durch optische Untersuchungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten gelten die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergebenden kürzeren Fristen. Für neue oder neuwertige Abwasserkanäle und -leitungen sind die ersten beiden Wiederholungsprüfungen nach der Inbetriebnahme nach jeweils 15 Jahren durchzuführen.
2
Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerke
Die Anlagen sind nach Bedarf, mindestens aber monatlich hinsichtlich Funktionsfähigkeit und Bauzustand optisch zu überprüfen. Mängel und Ablagerungen, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beseitigen.
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 1)
Selbstüberwachungsbericht
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Anlage 5
(zu § 6 Abs. 1)
Selbstüberwachungsbericht Abwasserbehandlungsanlagen für sonstiges Abwasser
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Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1)
Selbstüberwachungsbericht Fortschritte und Ergebnisse der Untersuchungen von kommunalen Abwasserkanälen und -leitungen
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Anlage 7
(zu § 6 Abs. 1)
Selbstüberwachungsbericht Fortschritte und Ergebnisse der Untersuchungen von betrieblichen Abwasserkanälen und -leitungen
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