Gesetz zur Ablösung von kommunalen Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler und kommunalersetzender Investitionen mittels des Sondervermögens „Hessenkasse“ (Hessenkassegesetz) Vom 25. April 2018
Gesetz zur Ablösung von kommunalen Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler und kommunalersetzender Investitionen mittels des Sondervermögens „Hessenkasse“ (Hessenkassegesetz) Vom 25. April 2018
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2022 bis 31.12.2048
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750, 751) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen (HessenkasseG) vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59, 60)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ablösung von kommunalen Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler und kommunalersetzender Investitionen mittels des Sondervermögens „Hessenkasse“ (Hessenkassegesetz) vom 25. April 2018 | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
ERSTER TEIL - Kassenkreditentschuldung | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 1 - Umfang und Finanzierung der Kassenkreditentschuldung | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 2 - Antrags- und Entscheidungsverfahren | 20.12.2022 bis 31.12.2048 |
§ 3 - Ablösung der Kassenkredite | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 4 - Zinsdienst- und Entschuldungshilfen | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 5 - Pflichtverletzung | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
ZWEITER TEIL - Investitionsförderung | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 6 - Teilnahmeberechtigung und Höhe der Investitionsförderung | 20.12.2022 bis 31.12.2048 |
§ 7 - Antrags- und Entscheidungsverfahren | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 8 - Verwendungszweck | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 9 - Refinanzierungsverbot, Maßnahmenbeginn, Maßnahmenende | 20.12.2022 bis 31.12.2048 |
§ 10 - Berichts- und Nachweispflichten | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 11 - Rückforderung und erneute Bereitstellung von Fördermitteln | 20.12.2022 bis 31.12.2048 |
§ 12 - Förderrichtlinie | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
DRITTER TEIL - Gemeinsame Vorschriften | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 13 - Übertragung von Aufgaben auf die WIBank | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 14 - Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 15 - Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
§ 16 - Inkrafttreten | 09.05.2018 bis 31.12.2048 |
ERSTER TEIL Kassenkreditentschuldung
§ 1 Umfang und Finanzierung der Kassenkreditentschuldung
(1) Das Land organisiert für Gemeinden und Landkreise (Kommunen), die zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kassenkredite aufgenommen haben, soweit zu deren Begleichung keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, auf Antrag eine Ablösung der Kassenkredite des Kernhaushalts bei deren Gläubigerkreditinstituten. Nicht abgelöst werden Kassenkredite, die zur Vorfinanzierung von Investitionen oder öffentlich-rechtlichen Forderungen dienen, die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Kommune nicht erforderlich sind oder die von der Kommune aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit selbst zurückgeführt werden können.
(2) Zur Kassenkreditentschuldung bedient sich das Land der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank). Soweit es erforderlich ist, refinanziert sie sich dafür auf dem Finanzmarkt. Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Die WIBank kann eine Ablösung eines Kassenkredits auch dadurch bewirken, dass sie in den bestehenden Vertrag mit dem Gläubigerkreditinstitut im Wege des Schuldnerwechsels eintritt und die Kommune aus den vertraglichen Verpflichtungen entlassen wird. Das Sondervermögen „Hessenkasse“ zahlt der WIBank die für die Ablösung und deren Refinanzierung erforderlichen Beträge einschließlich der Kosten für die Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen.
(3) Ist die Ablösung eines Kassenkredits nicht möglich oder nicht wirtschaftlich, können auf Antrag der Kommune Zinsdienst- und Entschuldungshilfen gewährt werden, bis der Kassenkredit vollständig getilgt ist. Auf Antrag können Zinsdiensthilfen für derivative Finanzinstrumente, welche die Kommunen zur Zinssicherung bei Kassenkrediten einsetzen, gewährt werden. Das Sondervermögen „Hessenkasse“ zahlt der WIBank die für den Zinsdienst und die Tilgung des Kassenkredits sowie für deren Refinanzierung erforderlichen Beträge.
§ 2 Antrags- und Entscheidungsverfahren
(1) Der Antrag ist bis zum 31. Mai 2018 (Ausschlussfrist) schriftlich bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Bewilligungsstelle ist das für Finanzen zuständige Ministerium. Der Antrag ist nach einem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Muster zu erstellen und auch in elektronischer Form an sie zu übermitteln. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des schriftlichen Antrags maßgeblich. Der schriftliche Antrag ist nur wirksam, wenn er im Fall einer Gemeinde den Anforderungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung und im Fall eines Landkreises den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung genügt. Dem Antrag sind die Liquiditätsplanung für das Haushaltsjahr 2018 und geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Höhe und Verwendung von Kassenkrediten im Haushaltsvollzug 2018 beizufügen. Die Bewilligungsstelle kann die Mitteilung darüber hinausgehender Informationen und die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
(2) Die Kassenkreditentschuldung kann gewährt werden, wenn sich die Kommune verpflichtet, den Ergebnis- und Finanzhaushalt in Planung und Rechnung ab dem Jahr 2019 nach § 92 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Gemeindeordnung auszugleichen sowie die Vorgaben zu den Liquiditätskrediten nach § 105 der Hessischen Gemeindeordnung zu beachten. Die Bewilligungsstelle kann in besonderen Ausnahmefällen einen abweichenden Zeitpunkt zulassen.
(3) Die Kommune verpflichtet sich des Weiteren, einen jährlichen Beitrag von 25 Euro je Einwohner an das Sondervermögen „Hessenkasse“ zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Dauer der Beitragszahlung werden von der Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung des Entschuldungshöchstbetrags und der Höhe der Entschuldungshilfen anhand der Bevölkerungsstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember 2015 ermittelt und der Kommune mitgeteilt.
(4) Die Verpflichtungserklärungen der Kommune nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sind von der Gemeindevertretung oder dem Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zu beschließen. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses ist der Bewilligungsstelle bis zum 30. Juni 2018 vorzulegen.
(5) Wenn die Kommune die Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, setzt die Bewilligungsstelle den Höchstbetrag der Kassenkreditentschuldung, die Höhe der Zinsdienst- und Entschuldungshilfen sowie die Höhe des Jahresbeitrags, des Gesamtbeitrags und die Dauer der Beitragszahlung im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium fest. Die Bewilligungsstelle kann bei unveränderter Höhe des Gesamtbeitrags in einzelnen Jahren einen abweichenden Jahresbeitrag sowie eine Änderung der Beitragsdauer zulassen. Die Beitragsdauer beträgt längstens 30 Jahre und endet spätestens am 31. Dezember 2048. Die Bewilligungsstelle soll die Beitragszahlung der Kommune an das Sondervermögen „Hessenkasse“ durch eine Verrechnung mit Zahlungen des Landes an die Kommune sicherstellen.
(6) Der Jahresbeitrag für das Jahr 2020 wird allen Kommunen ohne Antragsstellung nach Abs. 5 Satz 2 hälftig gestundet. Die gestundeten Jahresbeiträge werden je zu einem Fünftel in den Jahren 2022 bis 2026 zusätzlich zu den in diesen Jahren zu erbringenden Jahresbeiträgen durch die jeweilige Kommune zurückgeführt.
§ 3 Ablösung der Kassenkredite
(1) Die WIBank löst die Kassenkredite nach Maßgabe dieses Gesetzes, des Bewilligungsbescheids, einer von dem für Finanzen zuständigen Ministerium mit der WIBank zu schließenden Vereinbarung und einer zwischen der Kommune und der WIBank zu schließenden Vereinbarung bei den Gläubigerkreditinstituten der Kommune ab. Die Kommune stellt sicher, dass eine Ablösung durch die WIBank rechtlich und tatsächlich möglich ist. Im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 4 stellt die Kommune die Zustimmung des Gläubigerkreditinstituts zu dem Schuldnerwechsel sicher.
(2) Voraussetzung für die Ablösung der Kassenkredite ist, dass
1.
die Bestandskraft der Entscheidung nach § 2 Abs. 5 eingetreten ist,
2.
die Kommune mit der WIBank eine Vereinbarung geschlossen hat, in der insbesondere die zur Ablösung vorgesehenen Kassenkredite aufgeführt sowie die Ablösungszeitpunkte und die Ablösungsmodalitäten geregelt sind, und
3.
das Ende der Sollzinsbindungsfrist des jeweils abzulösenden Kassenkredits in die Zeit vom 17. September 2018 bis einschließlich 17. Dezember 2018 fällt oder die Kommune mit dem Gläubigerkreditinstitut einen Rückzahlungstermin innerhalb dieses Zeitraums vereinbart und die hierdurch entstehenden Aufwendungen übernimmt oder mit dem Gläubigerkreditinstitut und der WIBank einen Schuldnerwechsel innerhalb dieses Zeitraums vereinbart.
(3) Die Kommune stellt zusammen mit der WIBank sicher und weist gegenüber der Bewilligungsstelle nach, dass aufgrund der Kassenkreditentschuldung keine Forderung gegenüber dem Gläubigerkreditinstitut entstanden ist.
§ 4 Zinsdienst- und Entschuldungshilfen
(1) Zinsdienst- und Entschuldungshilfen können für Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 und für derivative Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 3 Satz 2 gezahlt werden. Die WIBank zahlt die fälligen Beträge unmittelbar an das Gläubigerkreditinstitut der Kommune.
(2) Voraussetzung für die Zahlung der Hilfen ist, dass
1.
die Bestandskraft der Entscheidung nach § 2 Abs. 5 eingetreten ist und
2.
die Kommune mit der WIBank eine Vereinbarung geschlossen hat, in der insbesondere die Kassenkredite und Derivate aufgeführt sowie die Zahlungen festgelegt sind.
(3) Die Kommune stellt zusammen mit der WIBank sicher und weist gegenüber der Bewilligungsstelle nach, dass aufgrund der Zahlung der Hilfen keine Forderung gegenüber dem Gläubigerkreditinstitut entstanden ist.
§ 5 Pflichtverletzung
Bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder von Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 kann die Bewilligungsstelle den Beitrag nach § 2 Abs. 3 auf bis zu 50 Euro je Einwohner erhöhen.
ZWEITER TEIL Investitionsförderung
§ 6 Teilnahmeberechtigung und Höhe der Investitionsförderung
(1) Das Land kann finanz- oder strukturschwachen Kommunen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ihre stetige Zahlungsfähigkeit nachweislich ohne die Inanspruchnahme von Kassenkrediten sicherstellen, auf Antrag eine Investitionsförderung mittels des Sondervermögens „Hessenkasse“ gewähren. Soweit Kassenkredite zur Vorfinanzierung öffentlich-rechtlicher Forderungen dienen, bleiben diese bei der Nachweisführung unberücksichtigt. Der Nachweis ist durch Vorlage der Liquiditätsplanung für das Haushaltsjahr 2018 und geeigneter Unterlagen zur tatsächlichen Höhe und Verwendung von Kassenkrediten im Haushaltsvollzug 2018 zu führen. Die Bewilligungsstelle kann die Mitteilung darüber hinausgehender Informationen und die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
(2) Finanzschwach im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind Kommunen, die im Verhältnis zum Durchschnitt aller Kommunen derselben kommunalen Gruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder derselben kommunalen Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a oder b oder Nr. 3 Buchst. b bis d des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), in der jeweils geltenden Fassung, im Durchschnitt der Ausgleichsjahre 2016 bis 2018
1.
bei kreisangehörigen Gemeinden eine um mindestens zehn Prozentpunkte geringere nach § 21 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Steuerkraftmesszahl oder
2.
bei kreisfreien Städten eine um mindestens zehn Prozentpunkte geringere nach § 27 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Steuerkraftmesszahl oder
3.
bei Landkreisen eine um mindestens zehn Prozentpunkte geringere nach § 33 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Umlagekraftmesszahl
je Einwohner nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes aufweisen. Bei Grundzentren unter 7 500 Einwohner nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes muss die nach § 21 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Steuerkraftmesszahl je Einwohner nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes mindestens fünf Prozentpunkte geringer sein als der Durchschnitt derselben kommunalen Untergruppe im Durchschnitt der Ausgleichsjahre 2016 bis 2018.
(3) Strukturschwach im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind Kommunen,
1.
deren Bevölkerungsdichte in Einwohner je Quadratkilometer bezogen auf die Einwohnerzahl und die Gemarkungsfläche zum 31. Dezember 2014 nach der Hessischen Gemeindestatistik 2015 des Hessischen Statistischen Landesamtes im Vergleich zum Durchschnitt aller Kommunen derselben kommunalen Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a oder b oder Nr. 3 Buchst. a bis d des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes geringer ist oder
2.
deren Einwohnerzahl nach den Bevölkerungsstatistiken des Hessischen Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember 2014 geringer ist als die Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2004.
(4) Abweichend von den Abs. 2 und 3 gelten kreisangehörige Gemeinden weder als finanz- noch als strukturschwach, wenn in mehr als zehn der Ausgleichsjahre 2004 bis 2018 ihre Steuerkraftmesszahl folgenden Betrag überschritten hat:
1.
in den Ausgleichsjahren 2004 bis 2015 den Betrag der Bedarfsmesszahl,
2.
in den Ausgleichsjahren 2016 bis 2018 den Betrag der Ausgleichsmesszahl.
(5) Kreisangehörigen Gemeinden, welche die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen, ohne finanz- oder strukturschwach nach Abs. 2 und 3 zu sein, wird ein Zuschusskontingent in Höhe von 750 000 Euro gewährt, wenn in weniger als elf der Ausgleichsjahre 2004 bis 2018 ihre Steuerkraftmesszahl folgenden Betrag überschritten hat:
1.
in den Ausgleichsjahren 2004 bis 2015 den Betrag der Bedarfsmesszahl,
2.
in den Ausgleichsjahren 2016 bis 2018 den Betrag der Ausgleichsmesszahl.
(6) Die Investitionsförderung wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusskontingents für Kommunen im Sinne des Abs. 1 (Höchstbetrag des einer Kommune insgesamt zustehenden Zuschusses) richtet sich nach einem einheitlichen Fördersatz von 194,87 Euro je Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden sowie 100 Euro je Einwohner bei Landkreisen und kreisfreien Städten. Bei der Ermittlung des Zuschusskontingents werden die Einwohner zum 31. Dezember 2015 nach der Bevölkerungsstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes zugrunde gelegt und anhand der Abweichung der Steuer- oder Umlagekraft zum Gruppendurchschnitt oder Untergruppendurchschnitt nach Abs. 2 Satz 1 oder 2 gewichtet. Bei einer den Durchschnitt unterschreitenden Steuer- oder Umlagekraft werden die Einwohner in der relativen Höhe der negativen Abweichung vom Durchschnitt um dieselben Prozentpunkte der Abweichung höher gewichtet. Bei einer den Durchschnitt übersteigenden Steuer- oder Umlagekraft werden die Einwohner in der relativen Höhe der positiven Abweichung vom Durchschnitt um dieselben Prozentpunkte der Abweichung niedriger gewichtet. Das Zuschusskontingent beträgt mindestens 750 000 Euro.
(7) Soweit eine Kommune am 30. Juni 2018 weiterhin über geringe Kassenkredite verfügt, kann eine Kassenkreditentschuldung nach dem Ersten Teil zusammen mit einer Investitionsförderung nach dem Zweiten Teil gewährt werden, wenn die jeweils geltenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zuschusskontingent reduziert sich in diesem Fall um die Hälfte des nach § 2 Abs. 5 bewilligten Höchstbetrags und der Entschuldungshilfen.
§ 7 Antrags- und Entscheidungsverfahren
(1) Der Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2018 (Ausschlussfrist) schriftlich bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Bewilligungsstelle ist das für Finanzen zuständige Ministerium. Sie kann ihre Befugnisse auf die WI- Bank übertragen. Der Antrag ist nach einem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Muster zu erstellen und auch in elektronischer Form an sie zu übermitteln. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des schriftlichen Antrags maßgeblich. Der schriftliche Antrag ist nur rechtsverbindlich, wenn er im Fall einer Gemeinde den Anforderungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung und im Fall eines Landkreises den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung genügt.
(2) Die Bewilligungsstelle setzt das Zuschusskontingent fest. Die Kommune hat zusätzlich einen Eigenanteil von einem Neuntel des Zuschusskontingents zu erbringen. Auf Antrag der Kommune kann der Eigenanteil auf 25 Euro je Einwohner nach § 2 Abs. 3 Satz 2 reduziert werden. Zur Sicherstellung des Eigenanteils kann der Kommune ein Darlehen der WIBank mit zehnjähriger Laufzeit und ratierlicher Tilgung gewährt werden. Die Darlehenszinsen trägt das Land. Für den Antrag gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 8 Verwendungszweck
(1) Das Zuschusskontingent nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und das Darlehen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 dürfen verwendet werden für die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Herstellung, den Umbau, die Erweiterung oder die wesentliche Verbesserung kommunaler oder kommunalersetzender Infrastruktureinrichtungen sowie für die Anschaffung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens. Die Förderung erfolgt trägerneutral. Finanzierungsanteile Dritter mindern die förderfähigen Ausgaben.
(2) Das Zuschusskontingent kann bis zur Hälfte des nach § 7 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Betrags auch zur Tilgung von Investitionskrediten der Kommune verwendet werden. Der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zu erbringende Eigenanteil oder ein nach § 7 Abs. 2 Satz 4 gewährtes Darlehen sind in voller Höhe für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 zu verwenden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss oder ein Darlehen für eine bestimmte Maßnahme besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderfähigkeit der angemeldeten Maßnahmen. Sie nimmt die förderfähigen Maßnahmen in eine Förderliste auf und veröffentlicht diese.
§ 9 Refinanzierungsverbot, Maßnahmenbeginn, Maßnahmenende
(1) Die Maßnahmen müssen nach dem 1. Januar 2019 begonnen werden. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen. Als Maßnahmenbeginn gilt bei Baumaßnahmen der Abschluss eines wesentlichen Bauausführungsvertrages oder der Beginn von Eigenarbeiten und bei Beschaffungen der Abschluss eines Beschaffungsvertrages. Maßnahmenbeginn bei der Tilgung von Investitionskrediten ist der Fälligkeitstermin für die Zahlung.
(2) Die Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2026 vollständig abgenommen und im Jahr 2027 vollständig abgerechnet sein.
§ 10 Berichts- und Nachweispflichten
(1) Die Kommunen und kommunalersetzenden Maßnahmenträger haben über die in die Förderliste aufgenommenen Maßnahmen zu berichten.
(2) Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses und des Darlehens sind für jede Maßnahme durch die Kommune oder den kommunalersetzenden Maßnahmenträger innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen.
§ 11 Rückforderung und erneute Bereitstellung von Fördermitteln
(1) Fördermittel, die von einer Kommune nicht in Anspruch genommen werden, verfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
(2) Der Zuschuss wird zurückgefordert, soweit Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind. Zurückgezahlte Fördermittel können für andere förderfähige Maßnahmen erneut angefordert und verwendet werden. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Zuschusses sind für jeden vollen Kalendermonat durch die Kommune Zinsen in Höhe von 0,25 Prozent des zurückgeforderten Betrages zu zahlen.
§ 12 Förderrichtlinie
Das Nähere zur Investitionsförderung regelt eine Förderrichtlinie, die von dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände erlassen wird.
DRITTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
§ 13 Übertragung von Aufgaben auf die WIBank
Zur Umsetzung dieses Gesetzes bedient sich das Land der WIBank. Die für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, mit der WIBank die hierfür erforderlichen Verträge abzuschließen.
§ 14 Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Das nach § 129 der Hessischen Gemeindeordnung zuständige Rechnungsprüfungsamt prüft den Kassenkreditbestand der Kommune, die eine Kassenkreditentschuldung nach dem Ersten Teil oder eine Investitionsförderung nach dem Zweiten Teil beantragt hat, zu dem Stichtag 30. Juni 2018. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag der Kommune bis zum 30. Juni 2018 einen späteren Stichtag festlegen.
(2) Die Prüfung umfasst die Höhe und Verwendung der Kassenkredite sowie deren Notwendigkeit zur Sicherstellung der Liquidität der Kommune zu dem Stichtag. Der Prüfvermerk ist der Bewilligungsstelle innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.
§ 15 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs
Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt, ebenso die Rechte des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2048 außer Kraft.
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