SchfAAV
DE - Landesrecht RLP

Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und -Auswahlverordnung (SchfAAV) Vom 23. Januar 2013

Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und -Auswahlverordnung (SchfAAV) Vom 23. Januar 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 08.09.2015 (GVBl. S. 255)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und -Auswahlverordnung (SchfAAV) vom 23. Januar 201301.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
§ 1 - Anwendungsbereich, zuständige Behörde01.01.2013
§ 2 - Ausschreibungsverfahren01.01.2013
§ 3 - Inhalt der Ausschreibung01.01.2013
§ 4 - Bewerbungsunterlagen06.05.2014
§ 5 - Anforderungen01.01.2013
§ 6 - Auswahl06.05.2014
§ 7 - Verfahren nach der Auswahlentscheidung08.10.2015
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2013
Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 22. Januar 2013 (GVBl. S. 3, BS 712-5) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, zuständige Behörde

(1) Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2013 frei werden.
(2) Zuständige Behörde für das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ist gemäß § 2 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 23. Januar 2013 (GVBl. S. 4, BS 712-6) die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 2 Ausschreibungsverfahren

(1) Das Ausschreibungsverfahren ist sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in den Internetportalen
www.bund.de
und
www.add.rlp.de
auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt in der Regel spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bezirk neu zu besetzen ist (Vergabetermin), oder unverzüglich im Fall der Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG).

§ 3 Inhalt der Ausschreibung

Die Ausschreibung muss enthalten:
1.
eine Beschreibung der örtlichen Lage des Bezirks,
2.
den Vergabetermin,
3.
die Dauer der Bestellung gemäß § 10 Abs. 1 SchfHwG unter Hinweis auf die Altersgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG,
4.
die Einsendefrist (Ausschlussfrist) für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren,
5.
einen Hinweis darauf, dass die Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 9 Abs. 2 SchfHwG die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen,
6.
eine Aufzählung der von den Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 4 vorzulegenden Bewerbungsunterlagen,
7.
einen Hinweis, dass gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,
8.
den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsnummern der zuständigen Behörde,
9.
einen Hinweis auf diese Verordnung.

§ 4 Bewerbungsunterlagen

(1) Für eine Bewerbung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1.
eine schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und mindestens eine Telekommunikationsnummer enthält,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue und vollständige Angaben über die berufliche Vorbildung, den beruflichen Werdegang und alle Qualifikationen enthält und aus dem Beginn und Ende der jeweiligen Tätigkeiten hervorgehen; Qualifikationen und Abschlüsse sind nachzuweisen,
3.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle durch Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über jeweils gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
4.
Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen oder vergleichbaren Unterlagen,
5.
ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die für die Erfüllung der Aufgaben einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt,
6.
eine unterzeichnete Eigenerklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er gesundheitlich in der Lage ist, die Aufgaben einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wahrzunehmen,
7.
bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erworben haben, eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass sie über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
8.
eine Erklärung, dass bei der hierfür zuständigen Behörde eine Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung beantragt worden ist; bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist; wird im Herkunftsstaat eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, kann die Bewerberin oder der Bewerber sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung gegenüber der hierfür zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ersetzen,
9.
eine unterzeichnete Eigenerklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin oder den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist,
10.
in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Bezirks außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz ist, den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsnummern der für diesen Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde,
11.
geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leitungserfahrung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können in Kopie vorgelegt werden; im Falle des § 7 Abs. 1 sind jedoch mit der Erklärung über die Annahme die Originale der bisher nur in Kopie vorliegenden Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 dürfen nicht älter als drei Monate sein. Bewerbungsunterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung beizulegen.
(3) Werden zu einem Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben, kann sich die Bewerberin oder der Bewerber mit einer Bewerbung gleichzeitig für mehrere Bezirke bewerben; hierbei ist eine persönlich bevorzugte Rangfolge der Bezirke festzulegen.
(4) Die Berufung auf Bewerbungsunterlagen, die zu einer früheren Bewerbung vorgelegt wurden, ist unzulässig. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der Einsendefrist für die frühere Bewerbung eine weitere Bewerbung für einen anderen Bezirk vorgelegt wird.
(5) Im Falle fehlender, veralteter oder nicht fristgerecht vorgelegter Bewerbungsunterlagen oder fehlender deutscher Übersetzungen wird die Bewerberin oder der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen; die Bewerbungsunterlagen werden mit einem entsprechenden Vermerk zurückgesandt. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, ordnungsgemäße Bewerbungsunterlagen oder deutsche Übersetzungen binnen bestimmter Frist vorzulegen.
(6) Vom Auswahlverfahren wird ausgeschlossen, wer seine Teilnahme an der Ausschreibung durch arglistige Täuschung oder auf andere Weise erschlichen hat.

§ 5 Anforderungen

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen fachlich geeignet sein. Gemäß § 9 Abs. 2 SchfHwG ist fachlich geeignet, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt. Das ist bei Personen der Fall, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder nach den §§ 7 bis 9 der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und gesundheitlich in der Lage sein, die Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie nicht vorbestraft sind und in der Vergangenheit keine Verstöße gegen die Berufspflichten begangen haben. Die zuständige Behörde kann zusätzlich zur Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von den Bewerberinnen und Bewerbern anfordern. Ist die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Bezirks, kann eine Stellungnahme der für den Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt werden.

§ 6 Auswahl

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ist sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.
(2) Für die Auswahl bei der Besetzung des Bezirks dienen als Entscheidungsgrundlage grundsätzlich die vorgelegten Bewerbungsunterlagen.
(3) Ist auf der Grundlage der vorgelegten Bewerbungsunterlagen keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, können Bewerberinnen und Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Die im Zusammenhang mit dem Bewerbungsgespräch entstehenden Reisekosten werden nicht erstattet.
(4) Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern ist gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG nach Eignung (Satz 2 Nr. 1), Befähigung (Satz 2 Nr. 2 bis 4) und fachlicher Leistung (Satz 2 Nr. 5 und 6) vorzunehmen. Dabei sind die nachstehenden Kriterien mit der in Klammer angegebenen Gewichtung zu berücksichtigen:
1.
Auswertung der Bewerbungsunterlagen (Faktor 2,0),
2.
Berufserfahrung als Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger (Faktor 2,0),
3.
Nachweis der Leitungserfahrung (Faktor 2,0),
4.
Nachweis über berufsqualifizierende Fort- und Weiterbildung (Faktor 3,0),
5.
Note der Gesellenprüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation (Faktor 0,5),
6.
Note der Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation (Faktor 1,0).
Für jedes Kriterium nach Satz 2 wird wie folgt eine gewichtete Punktzahl gebildet und an die am Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben: jedes Kriterium wird anhand einer jeweiligen Rangfolge der einzelnen am Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber zueinander bewertet; entsprechend dieser jeweiligen Rangfolge werden Punkte vergeben; die höchste erreichbare Punktzahl entspricht der Anzahl der am Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber und wird der besten Bewerberin oder dem besten Bewerber zugeteilt; der schwächsten Bewerberin oder dem schwächsten Bewerber wird die niedrigste zu vergebende Punktzahl zugeteilt; bei Gleichrang wird jeweils die gleiche Punktzahl zugeteilt; die vergebene Punktzahl wird mit dem angegebenen Faktor vervielfältigt. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ergibt die Summe der nach Satz 3 zugeteilten und gewichteten Punktzahlen die Endpunktzahl. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Endpunktzahl soll für den zu besetzenden Bezirk ausgewählt werden; bei gleicher Endpunktzahl ist Absatz 5 anzuwenden.
(5) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Auswahlentscheidung sachkundige Dritte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen beteiligen.
(6) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber sich durch direkte oder indirekte Beeinflussung eines sachkundigen Dritten einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen, gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.
(7) Das Auswahlverfahren ist durch die zuständige Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 7 Verfahren nach der Auswahlentscheidung

(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber und setzt dabei eine Frist von höchstens sieben Tagen für die Erklärung über die Annahme. Wird die Erklärung nicht oder verspätet abgegeben, gilt dies als Ablehnung.
(2) Im Falle der Ablehnung wird anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens die nächste geeignete Bewerberin oder der nächste geeignete Bewerber benachrichtigt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme benachrichtigt die zuständige Behörde die erfolglos gebliebenen Bewerberinnen und Bewerber und nimmt die Bestellung der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers nach § 10 Abs. 1 SchfHwG vor. Die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zuständige Behörde wird über die erfolgte Bestellung informiert.
(4) Benachrichtigungen und Erklärungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Mainz, den 23. Januar 2013 Die Ministerin für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung E. Lemke
Markierungen
Leseansicht