Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) Vom 1. April 2022
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) Vom 1. April 2022
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750, 751) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsmodernisierungsgesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 1. April 2022 | 15.04.2022 |
Inhaltsverzeichnis | 15.04.2022 |
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan | 15.04.2022 |
§ 1 - Bedeutung des Haushaltsplans | 15.04.2022 |
§ 2 - Feststellung des Haushaltsplans | 15.04.2022 |
§ 3 - Leistungsbezogener doppischer Haushalt | 15.04.2022 |
§ 4 - Staatliche Doppik | 15.04.2022 |
§ 5 - Wirkungen des Haushaltsplans | 15.04.2022 |
§ 6 - Notwendigkeit der Haushaltsermächtigungen | 15.04.2022 |
§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung | 15.04.2022 |
§ 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung | 15.04.2022 |
§ 9 - Haushaltsbeauftragte | 15.04.2022 |
§ 10 - Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung für die Gemeinschaftsaufgaben | 15.04.2022 |
§ 11 - Verwaltungsvorschriften | 15.04.2022 |
ZWEITER TEIL - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans | 15.04.2022 |
§ 12 - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip | 15.04.2022 |
§ 13 - Geltungsdauer der Haushaltspläne | 15.04.2022 |
§ 14 - Inhalt des Haushaltsplans | 15.04.2022 |
§ 15 - Anlagen zum Haushaltsplan | 15.04.2022 |
§ 16 - Verpflichtungsermächtigungen | 15.04.2022 |
§ 17 - Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Selbstbewirtschaftungsmittel | 15.04.2022 |
§ 18 - Kreditermächtigungen | 15.04.2022 |
§ 19 - Übertragbarkeit | 15.04.2022 |
§ 20 - Deckungsfähigkeit, Budgetierung | 15.04.2022 |
§ 21 - Planstellen, andere Stellen | 15.04.2022 |
§ 22 - Sperrvermerk | 15.04.2022 |
§ 23 - Zuwendungen | 15.04.2022 |
§ 24 - Investitionen, größere Entwicklungsvorhaben | 15.04.2022 |
§ 25 - Kassenmäßiges Ergebnis aus Vorjahren | 15.04.2022 |
§ 26 - Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger | 15.04.2022 |
§ 27 - Voranschläge | 15.04.2022 |
§ 28 - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans | 15.04.2022 |
§ 29 - Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans | 15.04.2022 |
§ 30 - Vorlage | 15.04.2022 |
§ 31 - Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft | 15.04.2022 |
§ 32 - Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans | 15.04.2022 |
§ 33 - Nachtragshaushaltsgesetze | 15.04.2022 |
DRITTER TEIL - Ausführung des Haushaltsplans | 15.04.2022 |
§ 34 - Bewirtschaftungsgrundsätze | 15.04.2022 |
§ 35 - Bruttonachweis, Einzelnachweis | 15.04.2022 |
§ 36 - Aufhebung der Sperre | 15.04.2022 |
§ 37 - Haushaltsüberschreitungen | 15.04.2022 |
§ 38 - Verpflichtungsermächtigungen | 15.04.2022 |
§ 39 - Gewährleistungen, Kreditzusagen | 15.04.2022 |
§ 40 - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung | 15.04.2022 |
§ 41 - Haushaltswirtschaftliche Sperre | 15.04.2022 |
§ 42 - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen | 15.04.2022 |
§ 43 - Kassenmittel | 15.04.2022 |
§ 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen | 15.04.2022 |
§ 45 - Sachliche und zeitliche Bindung von Haushaltsermächtigungen | 15.04.2022 |
§ 46 - Deckungsfähigkeit von Haushaltsermächtigungen | 15.04.2022 |
§ 47 - Personalwirtschaftliche Grundsätze | 15.04.2022 |
§ 48 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke | 15.04.2022 |
§ 49 - Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht | 15.04.2022 |
§ 50 - Umsetzung von Haushaltsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen | 15.04.2022 |
§ 51 - Leerstellen | 15.04.2022 |
§ 52 - Nutzungen und Sachbezüge | 15.04.2022 |
§ 53 - Billigkeitsleistungen | 15.04.2022 |
§ 54 - Investitionen, größere Entwicklungsvorhaben, Baumaßnahmen | 15.04.2022 |
§ 55 - Öffentliche Auftragsvergabe | 15.04.2022 |
§ 56 - Vorleistungen | 15.04.2022 |
§ 57 - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes | 15.04.2022 |
§ 58 - Änderungen von Verträgen, Vergleiche | 15.04.2022 |
§ 59 - Veränderung von Forderungen | 15.04.2022 |
§ 60 - Vorschüsse, Verwahrungen | 15.04.2022 |
§ 61 - Kassenverstärkungsrücklage | 15.04.2022 |
§ 62 - Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Landesverwaltung, Aufwandsersatz | 15.04.2022 |
§ 63 - Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen | 15.04.2022 |
§ 64 - Grundstücke | 15.04.2022 |
§ 65 - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen | 15.04.2022 |
§ 66 - Befugnisse des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen | 15.04.2022 |
§ 67 - Prüfungsrecht durch Vereinbarung | 15.04.2022 |
§ 68 - Zuständigkeitsregelungen | 15.04.2022 |
§ 69 - Unterrichtung des Rechnungshofs | 15.04.2022 |
VIERTER TEIL - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung | 15.04.2022 |
§ 70 - Zahlungen | 15.04.2022 |
§ 71 - Kassensicherheit | 15.04.2022 |
§ 72 - Unvermutete Prüfungen | 15.04.2022 |
§ 73 - Buchführung | 15.04.2022 |
§ 74 - Abschluss der Bücher | 15.04.2022 |
§ 75 - Rechnungslegung | 15.04.2022 |
§ 76 - Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung | 15.04.2022 |
§ 77 - Abschlussbericht | 15.04.2022 |
§ 78 - Anlagen zur Haushaltsrechnung | 15.04.2022 |
§ 79 - Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung | 15.04.2022 |
§ 80 - Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung | 15.04.2022 |
FÜNFTER TEIL - Rechnungsprüfung | 15.04.2022 |
§ 81 - Aufgaben des Rechnungshofs | 15.04.2022 |
§ 82 - Gegenstand der Prüfung | 15.04.2022 |
§ 83 - Inhalt der Prüfung | 15.04.2022 |
§ 84 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung | 15.04.2022 |
§ 85 - Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen | 15.04.2022 |
§ 86 - Gemeinsame Prüfung | 15.04.2022 |
§ 87 - Zeit und Art der Prüfung | 15.04.2022 |
§ 88 - Vorlage- und Auskunftspflichten | 15.04.2022 |
§ 89 - Prüfungsergebnis | 15.04.2022 |
§ 90 - Bemerkungen | 15.04.2022 |
§ 91 - Nichtverfolgung von Ansprüchen | 15.04.2022 |
§ 92 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung | 15.04.2022 |
§ 93 - Prüfung durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs | 15.04.2022 |
§ 94 - Rechnung des Rechnungshofs | 15.04.2022 |
§ 95 - Unterrichtung des Rechnungshofs | 15.04.2022 |
§ 96 - Anhörung des Rechnungshofs | 15.04.2022 |
§ 97 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts | 15.04.2022 |
SECHSTER TEIL - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts | 15.04.2022 |
§ 98 - Grundsatz | 15.04.2022 |
§ 99 - Wirtschaftsplan | 15.04.2022 |
§ 100 - Umlagen, Beiträge | 15.04.2022 |
§ 101 - Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen | 15.04.2022 |
§ 102 - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung | 15.04.2022 |
§ 103 - Prüfung durch den Rechnungshof | 15.04.2022 |
§ 104 - Sonderregelung | 15.04.2022 |
SIEBTER TEIL - Landesbetriebe, Sondervermögen | 15.04.2022 |
§ 105 - Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften | 15.04.2022 |
ACHTER TEIL - Entlastung | 15.04.2022 |
§ 106 - Entlastung | 15.04.2022 |
NEUNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 15.04.2022 |
§ 107 - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse | 15.04.2022 |
§ 108 - Personalwirtschaftliche Grundsätze für andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 20.12.2022 |
§ 109 - Endgültige Entscheidung | 15.04.2022 |
§ 110 - Aufhebung bisherigen Rechts | 15.04.2022 |
§ 111 - Übergangsregelungen | 15.04.2022 |
§ 112 - Inkrafttreten | 15.04.2022 |
Inhaltsübersicht | |
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan | |
§ 1 | Bedeutung des Haushaltsplans |
§ 2 | Feststellung des Haushaltsplans |
§ 3 | Leistungsbezogener doppischer Haushalt |
§ 4 | Staatliche Doppik |
§ 5 | Wirkungen des Haushaltsplans |
§ 6 | Notwendigkeit der Haushaltsermächtigungen |
§ 7 | Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung |
§ 8 | Grundsatz der Gesamtdeckung |
§ 9 | Haushaltsbeauftragte |
§ 10 | Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung für die Gemeinschaftsaufgaben |
§ 11 | Verwaltungsvorschriften |
ZWEITER TEIL Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans | |
§ 12 | Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip |
§ 13 | Geltungsdauer der Haushaltspläne |
§ 14 | Inhalt des Haushaltsplans |
§ 15 | Anlagen zum Haushaltsplan |
§ 16 | Verpflichtungsermächtigungen |
§ 17 | Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Selbstbewirtschaftungsmittel |
§ 18 | Kreditermächtigungen |
§ 19 | Übertragbarkeit |
§ 20 | Deckungsfähigkeit, Budgetierung |
§ 21 | Planstellen, andere Stellen |
§ 22 | Sperrvermerk |
§ 23 | Zuwendungen |
§ 24 | Investitionen, größere Entwicklungsvorhaben |
§ 25 | Kassenmäßiges Ergebnis aus Vorjahren |
§ 26 | Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger |
§ 27 | Voranschläge |
§ 28 | Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans |
§ 29 | Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans |
§ 30 | Vorlage |
§ 31 | Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft |
§ 32 | Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans |
§ 33 | Nachtragshaushaltsgesetze |
DRITTER TEIL Ausführung des Haushaltsplans | |
§ 34 | Bewirtschaftungsgrundsätze |
§ 35 | Bruttonachweis, Einzelnachweis |
§ 36 | Aufhebung der Sperre |
§ 37 | Haushaltsüberschreitungen |
§ 38 | Verpflichtungsermächtigungen |
§ 39 | Gewährleistungen, Kreditzusagen |
§ 40 | Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung |
§ 41 | Haushaltswirtschaftliche Sperre |
§ 42 | Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen |
§ 43 | Kassenmittel |
§ 44 | Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen |
§ 45 | Sachliche und zeitliche Bindung von Haushaltsermächtigungen |
§ 46 | Deckungsfähigkeit von Haushaltsermächtigungen |
§ 47 | Personalwirtschaftliche Grundsätze |
§ 48 | Wegfall- und Umwandlungsvermerke |
§ 49 | Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht |
§ 50 | Umsetzung von Haushaltsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen |
§ 51 | Leerstellen |
§ 52 | Nutzungen und Sachbezüge |
§ 53 | Billigkeitsleistungen |
§ 54 | Investitionen, größere Entwicklungsvorhaben, Baumaßnahmen |
§ 55 | Öffentliche Auftragsvergabe |
§ 56 | Vorleistungen |
§ 57 | Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes |
§ 58 | Änderung von Verträgen, Vergleiche |
§ 59 | Veränderung von Forderungen |
§ 60 | Vorschüsse, Verwahrungen |
§ 61 | Kassenverstärkungsrücklage |
§ 62 | Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Landesverwaltung, Aufwandsersatz |
§ 63 | Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen |
§ 64 | Grundstücke |
§ 65 | Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen |
§ 66 | Befugnisse des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen |
§ 67 | Prüfungsrecht durch Vereinbarung |
§ 68 | Zuständigkeitsregelungen |
§ 69 | Unterrichtung des Rechnungshofs |
VIERTER TEIL Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung | |
§ 70 | Zahlungen |
§ 71 | Kassensicherheit |
§ 72 | Unvermutete Prüfungen |
§ 73 | Buchführung |
§ 74 | Abschluss der Bücher |
§ 75 | Rechnungslegung |
§ 76 | Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung |
§ 77 | Abschlussbericht |
§ 78 | Anlagen zur Haushaltsrechnung |
§ 79 | Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung |
§ 80 | Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung |
FÜNFTER TEIL Rechnungsprüfung | |
§ 81 | Aufgaben des Rechnungshofs |
§ 82 | Gegenstand der Prüfung |
§ 83 | Inhalt der Prüfung |
§ 84 | Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung |
§ 85 | Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen |
§ 86 | Gemeinsame Prüfung |
§ 87 | Zeit und Art der Prüfung |
§ 88 | Vorlage- und Auskunftspflichten |
§ 89 | Prüfungsergebnis |
§ 90 | Bemerkungen |
§ 91 | Nichtverfolgung von Ansprüchen |
§ 92 | Angelegenheiten von besonderer Bedeutung |
§ 93 | Prüfung durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs |
§ 94 | Rechnung des Rechnungshofs |
§ 95 | Unterrichtung des Rechnungshofs |
§ 96 | Anhörung des Rechnungshofs |
§ 97 | Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts |
SECHSTER TEIL Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts | |
§ 98 | Grundsatz |
§ 99 | Wirtschaftsplan |
§ 100 | Umlagen, Beiträge |
§ 101 | Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen |
§ 102 | Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung |
§ 103 | Prüfung durch den Rechnungshof |
§ 104 | Sonderregelung |
SIEBTER TEIL Landesbetriebe, Sondervermögen | |
§ 105 | Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften |
ACHTER TEIL Entlastung | |
§ 106 | Entlastung |
NEUNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 107 | Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse |
§ 108 | Personalwirtschaftliche Grundsätze für andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
§ 109 | Endgültige Entscheidung |
§ 110 | Aufhebung bisherigen Rechts |
§ 111 | Übergangsregelungen |
§ 112 | Inkrafttreten |
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Bedeutung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Aufwendungen und der Feststellung und Deckung der Ausgaben, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Mit der Ausrichtung der Haushaltswirtschaft auf das doppische Rechnungswesen wird neben der Regelung der laufenden Wirtschaftsführung gleichermaßen die jährliche Überprüfung der Entwicklung der Vermögenslage des Landes sichergestellt. Im Sinne einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft soll dabei das Anlagevermögen des Landes erhalten werden.
§ 2 Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan nach § 14 Abs. 7 verkündet.
(2) Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Ministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 3 Leistungsbezogener doppischer Haushalt
(1) Der Haushaltsplan wird kontenbezogen nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet. Ein Produkt besteht aus einer oder mehreren Leistungen und dient unmittelbar oder mittelbar der Erreichung gesetzlicher oder politischer Ziele. Die Leistungen sind als verbindliche Erläuterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 im Haushaltsplan darzustellen.
(2) Für jedes Produkt sind als Erläuterung Mengen- und Qualitätskennzahlen zu definieren, mit denen die Aufgabenerfüllung und die Zielerreichung bei dem jeweiligen Produkt beurteilt werden kann. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben des Landes werden den Produkten zugeordnet. Die Summe der Ausgaben eines Kapitels darf nicht überschritten werden; die §§ 20 und 37 bleiben unberührt.
§ 4 Staatliche Doppik
(1) Das Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften für Kapitalgesellschaften im Ersten Abschnitt und im Ersten und Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches Handelsgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere zur
1.
laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),
2.
Inventur,
3.
Bilanzierung nach den
a)
allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
b)
Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,
c)
Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,
d)
Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,
e)
Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
4.
Abschlussgliederung.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die in Abs. 1 Satz 2 genannten handelsrechtlichen Vorschriften konkretisieren, insbesondere bezüglich der Ausübung der handelsrechtlichen Wahlrechte, und abweichende Regelungen treffen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Es soll die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Standards für die staatliche doppelte Buchführung übernehmen.
§ 5 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Aufwendungen zu verursachen und Ausgaben zu leisten sowie Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) einzugehen (Haushaltsermächtigungen).
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 6 Notwendigkeit der Haushaltsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Haushaltsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen; dabei sind auch ökologische und soziale Folgekosten zu berücksichtigen.
(3) Für alle Bereiche des Landes ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten. Das Ministerium der Finanzen legt die Standards der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Mindestanforderungen für ein zentrales Finanzcontrolling fest. Die weitere Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnungen obliegt den obersten Landesbehörden.
(4) In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit einzuräumen darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren). Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof regeln.
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Erträge dienen der Deckung aller Aufwendungen, alle Einnahmen dienen der Deckung aller Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Erträge und Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder soweit die Mittel von anderer Stelle zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
§ 9 Haushaltsbeauftragte
(1) Bei jeder Dienststelle, die Haushaltsermächtigungen bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt (Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter) zu bestellen, soweit die Dienststellenleitung diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die oder der Haushaltsbeauftragte soll der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt werden; der zuständige Minister oder die zuständige Ministerin kann für oberste Landesbehörden Ausnahmen zulassen.
(2) Haushaltsbeauftragte koordinieren und steuern die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans und die Finanzplanung (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Sie sind bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen und können Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen. Die Finanzverantwortung soll auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen werden, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
§ 10 Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung für die Gemeinschaftsaufgaben
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen, einschließlich denen zur Zustimmung zu Staatsverträgen nach Art. 103 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen, einen Überblick über die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags, die einen finanzwirksamen Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
§ 11 Verwaltungsvorschriften
Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Ministerium der Finanzen.
ZWEITER TEIL Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 12 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
geplanten Produkte mit ihren Leistungen,
2.
zu erwartenden Erträge und Einnahmen,
3.
voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Ausgaben und
4.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
§ 13 Geltungsdauer der Haushaltspläne
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
§ 14 Inhalt des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Erträge, Aufwendungen, Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Erträgen, Aufwendungen, Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Produkte einzuteilen.
(3) Die Einteilung in Produkte ist so vorzunehmen, dass eine eindeutige Zuordnung nach den Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen) sichergestellt ist. Die Produkte enthalten die ihnen zuzurechnenden Erträge, Aufwendungen, Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen.
(4) Erträge und Aufwendungen werden in Erfolgsplänen dargestellt; ihre Einteilung richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erträge, Aufwendungen und Bestände (Kontierungshandbuch). Das Ministerium der Finanzen kann eine Verdichtung von Ergebnissen der Konten zulassen.
(5) Die Einteilung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt auf Ebene der Kapitel unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(6) Die in Abs. 3 bis 5 genannten Verwaltungsvorschriften sollen die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Standards berücksichtigen.
(7) Der Gesamtplan enthält
1.
eine Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne (Gesamterfolgsplan),
2.
einen doppischen Finanzplan mit einer Übersicht über den Finanzierungssaldo,
3.
eine Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne,
4.
eine Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach dem Artikel 141-Gesetz.
Der Finanzierungssaldo nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits. Rücklagen im Sinne dieses Gesetzes sind Rücklagen nach dem Gruppierungsplan.
§ 15 Anlagen zum Haushaltsplan
Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1.
eine Gliederung der Erträge und Aufwendungen nach dem Kontenrahmen,
2.
eine Produktübersicht nach dem Produktrahmen,
3.
eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
4.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Weitere Anlagen können dem Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Produkten gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Produkte sind nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Dabei soll die Produktbezeichnung (Zweckbestimmung) den Verwendungszweck für die Haushaltsermächtigungen deutlich machen.
(2) Erläuterungen, die der Ergänzung der Zweckbestimmung dienen, sind verbindlich. Weitere Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(3) Bei Maßnahmen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, sind bei der erstmaligen Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen und Gesamtausgaben und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(4) Zweckgebundene Erträge und Einnahmen und ihre Verwendung sind kenntlich zu machen.
(5) Für denselben Zweck sollen Haushaltsermächtigungen nicht bei verschiedenen Produkten veranschlagt werden.
(6) Haushaltsermächtigungen können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Erträge und Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Haushaltsermächtigungen an die beteiligten Stellen als Aufwand und als Ausgabe nachzuweisen.
§ 18 Kreditermächtigungen
(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Artikel 141-Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
1.
zur Deckung von Ausgaben,
2.
zur fortlaufenden Anschlussfinanzierung bestehender Kredite am Kapitalmarkt, wobei eine angemessene Reduzierung des Schuldenstandes des Landes anzustreben ist, und
3.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenkredite).
Soweit die Kassenkredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenkredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(3) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt und verkündet, ist bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Landesregierung nach Art. 140 der Verfassung des Landes Hessen ermächtigt, Kredite nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufzunehmen; das zuletzt in einem Haushaltsgesetz bewilligte Kassenkreditvolumen gilt fort.
§ 19 Übertragbarkeit
(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben und Aufwendungen können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.
(2) Zur Deckung übertragener Haushaltsermächtigungen (Reste) sind Mittel zu veranschlagen, die so bemessen werden, dass sie zur Deckung der Reste ausreichen, deren Inanspruchnahme im Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Reste, für die voraussichtlich Einsparungen bei den veranschlagten Mitteln erbracht werden können.
§ 20 Deckungsfähigkeit, Budgetierung
(1) Innerhalb eines Produkts sind die Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge erhöhen, Mindererträge verringern die Aufwandsermächtigung.
(2) Aufwendungen können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.
(3) Die Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Ermächtigungen, für die sie veranschlagt worden sind, solange der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.
(4) Mehreinnahmen erhöhen, Mindereinnahmen verringern die Ausgabenermächtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2.
(5) Ausgaben können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.
(6) Der Haushaltsplan kann Abweichendes zulassen.
§ 21 Planstellen, andere Stellen
(1) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in Stellenplänen auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Andere Stellen als Planstellen sind in Stellenübersichten auszuweisen.
(2) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Planstelle, für jede Arbeitnehmerin oder jeden Arbeitnehmer ist eine andere Stelle auszubringen. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. § 47 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(3) Planstellen oder andere Stellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(4) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in andere Stellen umgewandelt werden können. Andere Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Wertigkeit umgewandelt werden können.
§ 22 Sperrvermerk
Haushaltsermächtigungen, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht in Anspruch genommen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. In besonderen Fällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen der vorherigen Zustimmung des Landtags bedarf.
§ 23 Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
§ 24 Investitionen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für bilanzierungsfähiges Anlagevermögen (Investitionen) sind einzeln zu erläutern, wenn dies aufgrund ihrer Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geboten ist (Einzelmaßnahmen). Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Bei Einzelmaßnahmen muss die Veranschlagung auf vorliegenden Plänen und Kostenermittlungen beruhen. Bei ihrer ersten Veranschlagung sind bei der Übersendung der Voranschläge Inhalt, Ziel, zeitliche Abwicklung, voraussichtliche Gesamtkosten, Folgekosten und deren Finanzierung, Kostenbeteiligungen Dritter, Nutzungsdauer und Abschreibungsraten darzulegen. Bei jeder folgenden Veranschlagung ist die finanzielle Abwicklung zu erläutern.
(3) Bei sonstigen Investitionen sind mindestens Inhalt und Ziel darzulegen. Erstrecken sie sich auf mehrere Jahre, ist bei ihrer ersten Veranschlagung die zeitliche Abwicklung darzulegen; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ausnahmen von den Abs. 2 und 3 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen; die Haushaltsermächtigungen für diese Maßnahmen sind gesperrt.
(5) Für größere Entwicklungsvorhaben gelten die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
§ 25 Kassenmäßiges Ergebnis aus Vorjahren
(1) Ein kassenmäßiges Ergebnis ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Das kassenmäßige Ergebnis ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
(1) Die Wirtschaftspläne
1.
der Landesbetriebe nach § 105 Abs. 1 Satz 1, für die ein Wirtschaften nach dem Haushaltsplan des Landes nicht zweckmäßig ist, und
2.
der Sondervermögen nach § 105 Abs. 2 Satz 1
sind dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen sowie die Planstellen und die anderen Stellen nach § 21 zu veranschlagen.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben von
1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
2.
Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen regelt Form und Inhalt der Übersichten und kann Ausnahmen zulassen.
§ 27 Voranschläge
Dem Ministerium der Finanzen sind bis zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt von der für den Einzelplan zuständigen Stelle Voranschläge vorzulegen. Das Ministerium der Finanzen kann für die Voranschläge Eckwerte festlegen und verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
(1) Das Ministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den für die jeweiligen Einzelpläne zuständigen Stellen ändern.
(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Landesregierung.
(3) Eine Änderung des Voranschlags des Landtags, des Staatsgerichtshofs oder des Rechnungshofs ist, soweit dieser nicht zugestimmt worden ist, vom Ministerium der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen.
§ 29 Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Haushaltspositionen, die das Ministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für die Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Landtags, des Staatsgerichtshofs und des Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
§ 30 Vorlage
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in der Regel spätestens im September, beim Landtag einzubringen.
(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.
§ 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
(1) Zur Aufstellung des Finanzplans nach § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), in der jeweils geltenden Fassung kann das Ministerium der Finanzen von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Die Landesregierung beschließt den Finanzplan; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Finanzplan ist dem Landtag spätestens mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen. Er soll auch Informationen über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes enthalten.
§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind der Erste und der Zweite Teil sinngemäß anzuwenden.
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind der Erste und der Zweite Teil sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen.
DRITTER TEIL Ausführung des Haushaltsplans
§ 34 Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Forderungen sind rechtzeitig und vollständig zu begründen und einzuziehen.
(2) Die Haushaltsermächtigungen dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Bedarfe für das einzelne Produkt ausreichen.
(3) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsermächtigungen des Bundes durch Landesstellen sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Erträge, Aufwendungen, Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag in der vorgesehenen Ordnung zu buchen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ausnahmen zulassen.
(2) Aus verschiedenen Produkten dürfen Maßnahmen nur finanziert werden, wenn der Haushaltsplan dies zulässt.
§ 36 Aufhebung der Sperre
Nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen dürfen Haushaltsermächtigungen, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, in Anspruch genommen werden. In den Fällen des § 22 Satz 2 hat das Ministerium der Finanzen die Zustimmung des Landtags einzuholen.
§ 37 Haushaltsüberschreitungen
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder der Bedarf bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, soweit
1.
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,
2.
Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder
3.
der Mehrbedarf im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet.
(2) Abs. 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Mittel im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind. Er gilt nicht für Mehraufwendungen, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden und nicht zu Ausgaben geführt haben.
(3) Haushaltsüberschreitungen sollen durch Einsparungen bei anderen Aufwendungen und Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Über Zustimmungen nach Abs. 1 ist der Landtag vierteljährlich zu unterrichten, soweit sie einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag überschreiten; dem Landtag sind Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Haushaltsüberschreitungen bei übertragbaren Haushaltsermächtigungen (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 38 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Ministerium der Finanzen kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen. § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen; es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Abs. 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es darüber hinaus auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen, soweit entsprechende Einnahmen erzielt wurden und zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne des Art. 103 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen nicht anzuwenden.
§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Abs. 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, ob
1.
die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
2.
im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen abgesehen werden.
(4) Aus Mitteln für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen Darlehen geleistet oder Gewährleistungen übernommen werden, wenn hierdurch der beabsichtigte Zweck erreicht werden kann. In diesem Fall sind die dafür veranschlagten Aufwendungen gesperrt.
§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedürfen
1.
der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,
2.
der Abschluss von Tarifverträgen,
3.
die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen und
4.
die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen,
wenn diese Regelungen zu Ertrags- oder Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Aufwendungen oder Ausgaben führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung entsprechend anzuwenden.
§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Erträge, Einnahmen, Aufwendungen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen nach Benehmen mit den zuständigen Ministerien und der Staatskanzlei die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.
§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Im Haushaltsplan ist Vorsorge für konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), zu treffen. Solche Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit veranlasst werden, als Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.
(2) Die Maßnahmen werden vom Ministerium der Finanzen und dem für die Wirtschaftsförderung zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
§ 43 Kassenmittel
Das Ministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof nach § 84 betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Ministerium. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Widerspruchsbehörde nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Aufsichtsbehörde.
§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung von Haushaltsermächtigungen
(1) Haushaltsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Soweit übertragbare Haushaltsermächtigungen nicht in Anspruch genommen worden sind, können Reste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Resten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Ausgabereste dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Haushaltsermächtigungen in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht ausgeschöpft werden oder wenn nach § 19 Abs. 2 Mittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Aufwendungen und Ausgaben zulassen, soweit Aufwendungen oder Ausgaben für bereits veranlasste Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr entstehen.
(5) Zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren können Rücklagen gebildet, zur Begrenzung der Neuverschuldung und zur Deckung von Mehrbedarfen können Rücklagen aufgelöst werden. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
§ 46 Deckungsfähigkeit von Haushaltsermächtigungen
Deckungsfähige Haushaltsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 oder des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Haushaltsermächtigung verwendet werden.
§ 47 Personalwirtschaftliche Grundsätze
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem ihre oder seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
(3) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten mit einer anderen Amtsbezeichnung derselben Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(4) Planstellen und andere Stellen können mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten, die eine Planstelle oder andere Stelle besetzen, darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
(5) Beschäftigte können mit anteiliger Arbeitszeit auf mehreren Planstellen oder anderen Stellen geführt werden.
(6) Die Stellenübersichten sind bindend wie der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten. Abweichungen von den Stellenübersichten und übertarifliche Vergütungen nichtbeamteter Kräfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(7) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur verursacht werden, wenn der Haushaltsplan hierzu besonders ermächtigt.
§ 48 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Planstellen, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung nicht wiederbesetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für andere Stellen entsprechend.
§ 49 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht
(1) Die Landesregierung kann haushaltsrechtliche Maßnahmen treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten ergänzen sowie Planstellen und andere Stellen umwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und anderen Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen können das Ministerium der Finanzen und das für die Besoldung zuständige Ministerium bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zulassen.
§ 50 Umsetzung von Haushaltsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen
(1) Die Landesregierung kann Haushaltsermächtigungen und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.
(2) Die für den Einzelplan zuständigen Stellen können Planstellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministerium.
(3) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren vordringlichen Personalbedarf kann eine Planstelle mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in das Ministerium oder in eine andere Verwaltung umgesetzt und mit vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Landtags auch umgewandelt werden. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(4) Bei Abordnungen können die Personalaufwendungen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung weitergetragen werden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten für andere Stellen entsprechend.
§ 51 Leerstellen
(1) Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ dürfen nur in den im Haushaltsgesetz bestimmten Fällen ausgebracht werden. Wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, gelten die im Haushaltsgesetz für das letzte Haushaltsjahr enthaltenen Bestimmungen bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes weiter.
(2) Werden die Bediensteten, für die Leerstellen ausgebracht wurden, wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste freiwerdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.
§ 52 Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Ministerium der Finanzen kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 53 Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dazu ausdrücklich ermächtigt.
§ 54 Investitionen, größere Entwicklungsvorhaben, Baumaßnahmen
Investitionsmaßnahmen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Baumaßnahmen dürfen, unabhängig von der Aktivierungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen, nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
§ 55 Öffentliche Auftragsvergabe
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
§ 56 Vorleistungen
(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.
§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
§ 58 Änderungen von Verträgen, Vergleiche
(1) Das zuständige Ministerium darf
1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Es kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
§ 59 Veränderung von Forderungen
(1) Das zuständige Ministerium darf Forderungen nur
1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Schuldnerin oder den Schuldner verbunden wäre und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Es kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), genannten Forderungen können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das Gleiche gilt für Beträge, die einem Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt worden sind.
(4) Forderungen der in Abs. 3 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
1.
die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
2.
es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(5) Zuständig für die Entscheidungen nach den Abs. 3 und 4 ist die für die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Sie oder er wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(6) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuss darf eine Auszahlung nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, eine Ausgabe nach der in § 14 Abs. 5 vorgesehenen Ordnung aber noch nicht gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der in § 14 Abs. 5 vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Bei Abrechnung der Verwahrungen und ihrer Buchung in der in § 14 Abs. 5 vorgesehenen Ordnung sind die Einnahmen und gegebenenfalls die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.
(3) Kassenkredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
§ 61 Kassenverstärkungsrücklage
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
§ 62 Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Landesverwaltung, Aufwandsersatz
(1) Innerhalb der Landesverwaltung werden Vermögensgegenstände zum Buchwert übertragen. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen durch andere Dienststellen des Landes kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden oder wenn eine Nutzung der Vermögensgegenstände auch nach Veräußerung gesichert werden kann und dadurch die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zum Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 64 Grundstücke
(1) Grundstücke dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen veräußert werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte an landeseigenen Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. Der anzurechnende Betrag ist bei dem für den Erwerb vorgesehenen Haushaltsansatz einzusparen.
§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Abs. 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält und
4.
gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) Bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Ministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das Ministerium der Finanzen soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar maßgebend beteiligt ist, nur mit seiner vorherigen Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 verzichten.
(5) An einer Genossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(6) Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes zu berücksichtigen. Das Ministerium der Finanzen hat darauf hinzuwirken.
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
§ 66 Befugnisse des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das Ministerium der Finanzen darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll das Ministerium der Finanzen, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
§ 68 Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das Ministerium der Finanzen aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt es die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
§ 69 Unterrichtung des Rechnungshofs
Das Ministerium der Finanzen übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
VIERTER TEIL Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle auf elektronischem Wege oder schriftlich erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 71 Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 72 Unvermutete Prüfungen
Kassen und Zahlstellen sind mindestens jährlich unvermutet zu prüfen. Das Nähere regelt das zuständige Ministerium.
§ 73 Buchführung
(1) Die Buchführung folgt den Grundsätzen staatlicher Doppik nach § 4.
(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden wird mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden.
(3) Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Abs. 3 sind grundsätzlich für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. Abweichend davon können Einnahmen nach § 18 Abs. 1 dem abgelaufenen Haushaltsjahr zugeordnet werden, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 74 Abschluss der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§ 75 Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Ministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung nach § 76 und die Konzernrechnung nach § 79 auf.
§ 76 Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Abrechnung der Einzelpläne (Vergleich des Rechnungsergebnisses mit dem Rechnungssoll einschließlich der übertragenen und vorzeitig in Anspruch genommenen Haushaltsermächtigungen) und der Abrechnung des Gesamtplans.
(2) Die Abrechnung der Einzelpläne enthält
1.
für jedes Produkt die Erträge und Aufwendungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen,
2.
für jedes Kapitel die Erträge und Aufwendungen sowie die Summe der Ausgaben und die Summe der Einnahmen,
3.
die Erträge und Aufwendungen des Einzelplans.
(3) Die Abrechnung des Gesamtplans enthält
1.
die Rechnungslegung zum Gesamterfolgsplan (Erfolgsrechnung),
2.
die Rechnungslegung zum doppischen Finanzplan (Finanzrechnung) einschließlich kassenmäßigem Ergebnis, Finanzierungssaldo und Nettokreditaufnahme,
3.
die Vermögensrechnung (Bilanz) des Landes für die Kernverwaltung.
(4) Die Darstellung der Erträge und Aufwendungen richtet sich nach § 14 Abs. 4.
(5) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 77 Abschlussbericht
Die Haushaltsrechnung ist in einem Abschlussbericht zu erläutern.
§ 78 Anlagen zur Haushaltsrechnung
Der Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen:
1.
der Nachweis der außer- und überplanmäßigen Mehrbedarfe einschließlich Deckung, getrennt nach Aufwendungen und Ausgaben,
2.
eine Zusammenfassung der Produktübersicht auf der Fachebene des Produktrahmens im Gesamtplan,
3.
eine Abrechnung der Produktübersicht auf der Produktebene nach Einzelplänen,
4.
die Jahresabschlüsse der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen des Landes,
5.
die Konzernrechnung des Landes nach § 79,
6.
die Übersicht über die Staatsschulden nach Art. 144 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Hessischen Landesschuldengesetz.
§ 79 Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung
(1) Die Konzernrechnung besteht aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht sowie einer Überleitung der Erfolgs-, Finanz- und Vermögensrechnung nach § 76 Abs. 3 auf den Konzernabschluss.
(2) Der Konzernabschluss besteht aus:
1.
der Konzernbilanz,
2.
der Konzernergebnisrechnung,
3.
der Kapitalflussrechnung,
4.
dem Konzernanhang und
5.
dem Eigenkapitalspiegel.
§ 80 Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung
Haushaltsrechnung und Konzernrechnung werden vom Ministerium der Finanzen so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr aufgestellt, dass sie dem Landtag zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs in der Regel spätestens im September zugeleitet werden können.
FÜNFTER TEIL Rechnungsprüfung
§ 81 Aufgaben des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er nimmt die Prüfung entweder selbst vor oder lässt sie durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs durchführen; im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit kann er auch Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
(2) Der Rechnungshof stellt die Haushaltsrechnung nach Art. 144 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen, die Konzernrechnung des Landes sowie die Jahresabschlüsse der obersten Landesbehörden fest.
(3) Der Rechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(4) Der Rechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags oder auf Ansuchen der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.
§ 82 Gegenstand der Prüfung
(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
1.
die Einnahmen, Ausgaben, Erträge, Aufwendungen, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2.
die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung,
3.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
4.
Verwahrungen und Vorschüsse sowie
5.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
§ 83 Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen begründet und belegt und die Haushaltsrechnung einschließlich ihrer Anlagen, insbesondere des Konzernabschlusses, ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
die Buchführung, der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss der staatlichen Doppik nach § 4 entsprechen,
4.
der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang steht sowie ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt und dabei die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind,
5.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
6.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
§ 84 Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung
(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn diese
1.
Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2.
Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
3.
vom Land Zuwendungen erhalten,
4.
vom Land Billigkeitsleistungen gewährt bekommen oder
5.
aufgrund von Finanzausgleichsgesetzen Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.
Leiten diese Stellen die Mittel nach Nr. 1 bis 4 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 auf die vorschriftsmäßige Abführung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. Bei Billigkeitsleistungen erstreckt sich die Prüfung auf die zugrunde liegenden Voraussetzungen.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
§ 85 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.
§ 86 Gemeinsame Prüfung
(1) Sind für die Prüfung neben dem Hessischen Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Soweit nicht Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen die Prüfung durch den Rechnungshof vorschreibt, kann dieser durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.
(3) Der Hessische Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.
(4) Der Hessische Rechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge, Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.
§ 87 Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
§ 88 Vorlage- und Auskunftspflichten
(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 bestehen auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfassen auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
§ 89 Prüfungsergebnis
(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis unverzüglich den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof auch dem Ministerium der Finanzen mit.
§ 90 Bemerkungen
(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierungen wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet. Die Landesregierung legt dem Landtag innerhalb von drei Monaten ihre Stellungnahme zu den Bemerkungen des Rechnungshofs vor.
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
1.
ob die Haushaltsrechnung nach § 76 und die Konzernrechnung nach § 79 ordnungsgemäß aufgestellt sind,
2.
ob und in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Ministerin oder dem Minister der Finanzen mitgeteilt.
§ 91 Nichtverfolgung von Ansprüchen
Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
§ 92 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
§ 93 Prüfung durch das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs
(1) Dem Rechnungshof ist zur Erfüllung seiner Aufgaben das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nachgeordnet.
(2) Soweit das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nach § 81 Abs. 1 Satz 2 mit der Prüfung betraut wird, hat es diese nach den Weisungen des Rechnungshofs durchzuführen.
§ 94 Rechnung des Rechnungshofs
Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 95 Unterrichtung des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf die Einnahmen, Ausgaben, Erträge oder Aufwendungen auswirken,
2.
den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
3.
unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
4.
Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
5.
von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
§ 96 Anhörung des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Abs. 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.
§ 97 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
1.
sie aufgrund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
2.
sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden,
3.
mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
4.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Abs. 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
SECHSTER TEIL Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 98 Grundsatz
(1) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts), gelten
1.
die §§ 99 bis 103,
2.
die §§ 1, 2 und 4 bis 80 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Art. 51 der Verfassung des Landes Hessen.
(3) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
§ 99 Wirtschaftsplan
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dabei die Grundsätze der Notwendigkeit, Vollständigkeit, Einheit, Fälligkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Hat eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat (besonderes Beschlussorgan), hat dieses auch den Wirtschaftsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem besonderen Beschlussorgan vorzulegen.
§ 100 Umlagen, Beiträge
Ist eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Wirtschaftsplans festzusetzen.
§ 101 Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen
Der Wirtschaftsplan und die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen bedarf außerdem der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss über die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.
§ 102 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 103, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
§ 103 Prüfung durch den Rechnungshof
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 82 bis 92, 95 und 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof regeln, bleiben unberührt.
§ 104 Sonderregelung
(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 103 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 103 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 103 unmittelbar anzuwenden. Dies gilt nicht für Sparkassen im Sinne des Hessischen Sparkassengesetzes; weitere Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof zulassen. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.
SIEBTER TEIL Landesbetriebe, Sondervermögen
§ 105 Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften
(1) Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung mit eigener Wirtschaftsführung. Sofern für sie ein Wirtschaften nach dem Haushaltsplan des Landes nicht zweckmäßig ist, gelten der Erste bis Fünfte Teil, der Achte und der Neunte Teil entsprechend. Besonderheiten des Landesbetriebs können abweichende Regelungen erforderlich machen, die das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen trifft.
(2) Sondervermögen sind rechtlich unselbständige, abgesonderte Teile des Landesvermögens mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung bestimmter Aufgaben des Landes bestimmt sind. Auf Sondervermögen des Landes sind der Erste bis Vierte Teil mit Ausnahme des § 3, der Achte und der Neunte Teil entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; der Fünfte Teil ist entsprechend anzuwenden.
ACHTER TEIL Entlastung
§ 106 Entlastung
(1) Die allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres (Haushaltsrechnung) und eine Übersicht der Staatsschulden werden spätestens mit der Stellungnahme der Landesregierung nach § 90 Abs. 1 Satz 2 zu deren Entlastung dem Landtag vorgelegt.
(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) Der Landtag kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.
(6) Die Landesregierung hat die Genehmigung des Landtags zu den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Vorgriffe im Laufe des nächsten Haushaltsjahres einzuholen. Der Landtag erteilt die Genehmigung vorbehaltlich der späteren Beschlussfassung über die Bemerkungen des Rechnungshofs.
NEUNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 107 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.
§ 108 Personalwirtschaftliche Grundsätze für andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die Vorschriften des § 47 Abs. 1 und 2 gelten auch für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 109 Endgültige Entscheidung
(1) Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Ministerin oder des Ministers der Finanzen, gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.
§ 110 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Hessische Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), wird aufgehoben.
§ 111 Übergangsregelungen
(1) Für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 ist die nach § 110 aufgehobene Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für am 14. April 2022 bestehende landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die nach § 110 aufgehobene Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2027 weiter angewendet werden.
(3) Ausnahmen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der nach § 110 aufgehobenen Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 112 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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