Verordnung zur Durchführung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAGDV) Vom 11. Januar 2016
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAGDV) Vom 11. Januar 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und neuer § 31 eingefügt (alter § 31 wird § 32) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAGDV) vom 11. Januar 2016 | 23.01.2016 |
Eingangsformel | 23.01.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 20.12.2022 |
ERSTER TEIL - Verfahrensvorschriften | 23.01.2016 |
Erster Abschnitt - Allgemeines | 23.01.2016 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 11.09.2020 |
§ 2 - Festsetzungen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz | 11.09.2020 |
§ 3 - Abwicklung der Zahlungen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz | 01.01.2021 |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Finanzzuweisungen | 23.01.2016 |
§ 4 - Festsetzung der Schlüsselzuweisungen | 11.09.2020 |
§ 5 - Festsetzung der Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen | 23.01.2016 |
Dritter Abschnitt - Besondere Finanzzuweisungen und Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 23.01.2016 |
§ 6 - Festsetzung der Besonderen Finanzzuweisungen | 11.09.2020 |
§ 7 - Anträge und Bewilligungen | 11.09.2020 |
Vierter Abschnitt - Sonstige Leistungen | 23.01.2016 |
§ 8 - Leistungen aus dem Landesausgleichsstock | 11.09.2020 |
§ 9 - (aufgehoben) | 01.01.2021 |
Fünfter Abschnitt - Umlagen, Umlagegrundlagen | 23.01.2016 |
§ 10 - Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft | 11.09.2020 |
§ 11 - Krankenhausumlage | 11.09.2020 |
§ 12 - Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm | 11.09.2020 |
§ 13 - Tilgungsreihenfolge | 23.01.2016 |
§ 14 - Kreisumlage | 20.12.2022 |
§ 15 - Verbandsumlagen | 11.09.2020 |
§ 16 - Mitteilung der Umlagegrundlagen | 11.09.2020 |
Sechster Abschnitt - Berichtigungsverfahren | 23.01.2016 |
§ 17 - Berichtigungsanträge | 11.09.2020 |
§ 18 - Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen, der übrigen Umlagegrundlagen und der Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft | 11.09.2020 |
§ 19 - Berichtigungen der Besonderen Finanzzuweisungen | 23.01.2016 |
ZWEITER TEIL - Ausführungsbestimmungen | 23.01.2016 |
Erster Abschnitt - Berechnung und Zahlung der Allgemeinen Finanzzuweisungen | 23.01.2016 |
§ 20 - Steuerkraftzahlen | 20.12.2022 |
§ 21 - Steuerkraftzahlen bei interkommunaler Aufteilung von Realsteuern | 20.12.2022 |
§ 22 - Soziallastenansätze | 11.09.2020 |
§ 23 - Fälligkeit und Überweisung der Schlüsselzuweisungen | 01.01.2021 |
§ 24 - Fälligkeit der Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen | 23.01.2016 |
Zweiter Abschnitt - Berechnung und Zahlung der Besonderen Finanzzuweisungen | 23.01.2016 |
§ 25 - Allgemeiner Grundsatz | 11.09.2020 |
§ 26 - Zuweisungen zu den Auszahlungen für Straßen | 11.09.2020 |
§ 27 - Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte | 11.09.2020 |
§ 28 - Fälligkeit der Besonderen Finanzzuweisungen und Abschlagszahlungen | 11.09.2020 |
§ 29 - Sonderregelung für Zuweisungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie | 01.01.2021 |
Dritter Abschnitt - Berechnung und Zahlung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 01.01.2021 |
§ 30 - Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden und Mittelzentren im Ländlichen Raum | 01.01.2021 |
§ 31 - Abweichung von der Regelförderung aufgrund der Stellung im Finanz- und Lastenausgleich | 20.12.2022 |
DRITTER TEIL - Schlussbestimmungen | 23.01.2016 |
§ 32 - Inkrafttreten | 20.12.2022 |
Aufgrund des § 73 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
ERSTER TEIL | |
Verfahrensvorschriften | §§ 1 bis 19 |
Erster Abschnitt | |
Allgemeines | §§ 1 bis 3 |
Zweiter Abschnitt | |
Allgemeine Finanzzuweisungen | §§ 4 und 5 |
Dritter Abschnitt | |
Besondere Finanzzuweisungen und Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | §§ 6 und 7 |
Vierter Abschnitt | |
Sonstige Leistungen | §§ 8 und 9 |
Fünfter Abschnitt | |
Umlagen, Umlagegrundlagen | §§ 10 bis 16 |
Sechster Abschnitt | |
Berichtigungsverfahren | §§ 17 bis 19 |
ZWEITER TEIL | |
Ausführungsbestimmungen | §§ 20 bis 28 |
Erster Abschnitt | |
Berechnung und Zahlung der Allgemeinen Finanzzuweisungen | §§ 20 bis 24 |
Zweiter Abschnitt | |
Berechnung und Zahlung der Besonderen Finanzzuweisungen | §§ 25 bis 29 |
Dritter Abschnitt | |
Berechnung und Zahlung der Besonderen Finanzzuweisungen | §§ 30, 31 |
DRITTER TEIL | |
Schlussbestimmungen | § 32 |
ERSTER TEIL Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Festsetzung, die Berechnung und die Auszahlung der Leistungen des Landes, die Festsetzung, die Berechnung und die Erhebung der Zahlungspflichten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Festsetzung und die Berechnung der Grundlagen und Hebesätze für von diesen zu entrichtende Umlagen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz.
(2) Von dem Anwendungsbereich nach Abs. 1 ausgenommen sind die Leistungen des Landes nach dem Vierten Teil des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 43 und 44 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes.
§ 2 Festsetzungen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz
(1) Leistungen des Landes, Zahlungspflichten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Grundlagen und Hebesätze für von diesen zu entrichtende Umlagen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz werden, soweit nicht anders geregelt, durch Verwaltungsakte festgesetzt.
(2) Soweit nicht anders geregelt, werden Leistungen des Landes, Zahlungspflichten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Grundlagen für von diesen zu entrichtende Umlagen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz auf volle Euro gerundet. Dies gilt nicht für Leistungen nach § 47 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes.
§ 3 Abwicklung der Zahlungen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz
(1) Zuständig für die Abwicklung von Zahlungen zwischen dem Land und den Gemeinden und Landkreisen, die aufgrund von Festsetzungen des Ministeriums der Finanzen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz zu leisten sind, sind die Regierungspräsidien. Die Abwicklung von Zahlungen umfasst auch die Aufforderung zur Leistung (Leistungsgebot). Die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Regierungspräsidien erstreckt sich auf die Gemeinden und Landkreise in ihrem Regierungsbezirk. Die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden werden an die Landkreise überwiesen. Die Landkreise haben sie unverzüglich weiterzuleiten. Sie dürfen nur mit Forderungen aus rückständiger Kreisumlage nach § 50 Abs. 1 und 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes aufrechnen.
(2) Zuständig für die Abwicklung von Zahlungen zwischen dem Land und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, die aufgrund von Festsetzungen des Ministeriums der Finanzen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz zu leisten sind, ist das Regierungspräsidium Kassel.
(3) Die Zuständigkeit für die Abwicklung von sonstigen Zahlungen zwischen dem Land und den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf der Grundlage des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium.
Zweiter Abschnitt Allgemeine Finanzzuweisungen
§ 4 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
(1) Zuständig für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach den §§ 17, 23 und 29 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Schlüsselzuweisungen werden zu Beginn des Ausgleichsjahres vorläufig festgesetzt. Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 71 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden sie endgültig festgesetzt.
§ 5 Festsetzung der Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen
Zuständig für die Festsetzung der Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen ist das Ministerium der Finanzen.
Dritter Abschnitt Besondere Finanzzuweisungen und Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
§ 6 Festsetzung der Besonderen Finanzzuweisungen
(1) Die Besonderen Finanzzuweisungen nach den §§ 43 und 44 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes setzt das Ministerium der Finanzen fest.
(2) Die Besonderen Finanzzuweisungen können vorläufig festgesetzt werden. In diesem Fall gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 7 Anträge und Bewilligungen
(1) Es entscheidet über Zuwendungen
1.
nach § 46 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes das Ministerium der Finanzen;
2.
nach § 47 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium;
3.
nach § 49 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes das für Krankenhausplanung zuständige Ministerium.
(2) Zuwendungen nach § 48 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Zuwendungen nach § 48 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes die Bestimmungen über Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften nach Nr. 13 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in der jeweils geltenden Fassung.
Vierter Abschnitt Sonstige Leistungen
§ 8 Leistungen aus dem Landesausgleichsstock
(1) Leistungen aus dem Landesausgleichsstock nach § 58 Abs. 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden auf Antrag gewährt.
(2) Anträge von Gemeinden auf Leistungen aus dem Landesausgleichsstock sind über die für Genehmigungen nach den §§ 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung zuständigen Behörden an das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium zu stellen. Anträge von Landkreisen auf Leistungen aus dem Landesausgleichsstock sind über die Aufsichtsbehörden an das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium zu stellen.
(3) Wird ein Antrag damit begründet, dass die Durchführung der eigenen Aufgaben der antragstellenden Gemeinde oder des antragstellenden Landkreises oder der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gefährdet ist, ist der Antrag bis zum Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem die Gefährdung eingetreten ist, zu stellen. In dem Antrag ist darzulegen, weshalb die Durchführung der eigenen oder übertragenen Aufgaben gefährdet ist, auf welchen Umständen die außergewöhnliche Belastung oder Härte beruht und inwieweit diese unabwendbar waren. Geeignete Nachweise sollen zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden.
(4) Für andere als die in Abs. 3 benannten Anträge gelten folgende Fristen:
1.
Anträge von Gemeinden auf Leistungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Belastung eingetreten ist, zu stellen; dies gilt nicht für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden;
2.
Anträge von Landkreisen auf Leistungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen sind spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Belastung eingetreten ist, zu stellen; sie können erstmals für das Haushaltsjahr 2016 gestellt werden;
3.
Anträge auf Leistungen zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051), sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Härte eingetreten ist, zu stellen.
(5) Für die Fristwahrung der Anträge ist jeweils der Eingang bei den in Abs. 2 genannten Behörden maßgeblich.
§ 9
(aufgehoben)
Fünfter Abschnitt Umlagen, Umlagegrundlagen
§ 10 Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft
(1) Zuständig für die Festsetzung der Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft nach den §§ 22, 28 und 34 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist das Ministerium der Finanzen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Solidaritätsumlage auf abundante Steuer- oder Umlagekraft wird monatlich zu je einem Zwölftel fällig.
(3) Ist zu Beginn eines Ausgleichsjahres noch keine vorläufige Festsetzung erfolgt, werden zu den Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen erhoben. Hat das Ministerium der Finanzen den Gemeinden und Gemeindeverbänden vor Beginn des Ausgleichsjahres Planungsdaten mitgeteilt, richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach diesen. Andernfalls richtet sich ihre Höhe nach der letzten Festsetzung. Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 erfolgt die Berechnung der Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 4.
(4) Für Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der endgültigen Festsetzung gegenüber der vorläufigen Festsetzung oder aus der vorläufigen Festsetzung gegenüber den Abschlagszahlungen ergeben, gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
§ 11 Krankenhausumlage
(1) Für die Festsetzung der von den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen aufzubringenden Krankenhausumlage nach § 51 Abs. 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Umlagehebesatzes nach § 51 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(2) Zuständig für die Erhebung von Zinsen auf rückständige Krankenhausumlagen ist das Ministerium der Finanzen.
(3) Die Umlage wird monatlich zu je einem Zwölftel fällig. Der jeweils aufzubringende Betrag nach Abs. 1 wird grundsätzlich mit den Allgemeinen Finanzzuweisungen nach den §§ 14 bis 35 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes verrechnet. § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 12 Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm
(1) Zuständig für die Festsetzung des vom Landeswohlfahrtsverband Hessen und von den einzelnen Gemeinden und Landkreisen jeweils aufzubringenden Betrags der Zinsdienstumlage nach § 55 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist das Ministerium der Finanzen. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ermittelten auf die einzelnen Zahlungspflichtigen entfallenden Zinslasten. Die Festsetzung ist zu ändern, soweit sich die Höhe der Darlehenszinsen ändert.
(2) Die Umlage wird monatlich zu je einem Zwölftel fällig. Der jeweils aufzubringende Betrag nach Abs. 1 wird grundsätzlich mit den Allgemeinen Finanzzuweisungen nach den §§ 14 bis 35 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes verrechnet.
(3) Ist zu Beginn eines Ausgleichsjahres noch keine Festsetzung erfolgt, wird die Zinsdienstumlage zunächst auf Basis der letzten Festsetzung erhoben und nach Abs. 2 verrechnet. Für Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Festsetzung gegenüber den Abschlagszahlungen ergeben, gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
§ 13 Tilgungsreihenfolge
(1) Schuldet eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die die Gemeinde oder der Gemeindeverband bei der Zahlung bestimmt.
(2) Trifft die Gemeinde oder der Gemeindeverband keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Solidaritätsumlage auf abundante Steuer- oder Umlagekraft, sodann nacheinander die Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm, die Krankenhausumlage und die Zinsen auf rückständige Krankenhausumlage getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge werden die einzelnen Schulden nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit, beginnend mit dem zuerst fällig gewordenen Betrag, getilgt; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen bestimmt das Ministerium der Finanzen die Reihenfolge der Tilgung.
§ 14 Kreisumlage
(1) Zuständig für die Festsetzung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage nach § 50 Abs. 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist das Ministerium der Finanzen. Im Fall des § 50 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden die Höhe der Umlagegrundlage für die Kreisumlage und die Höhe der Umlagegrundlage für den Zuschlag zur Kreisumlage nach § 50 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes gesondert ausgewiesen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Solange Abschlagszahlungen nach § 23 Abs. 3 oder 4 und § 10 Abs. 3 geleistet werden, können die Landkreise Abschlagszahlungen auf die Kreisumlage und auf den Zuschlag zur Kreisumlage erheben. Gleiches gilt, solange die Kreisumlage noch nicht festgesetzt ist. Die Höhe der Abschlagszahlungen bemisst sich nach dem Aufkommen aus der Kreisumlage im vorangegangenen Ausgleichsjahr.
(3) Das Ministerium der Finanzen teilt den Landkreisen die nach § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zulässigen Hebesätze der Kreisumlage im Ausgangsjahr sowie die sich aus § 67 Abs. 1 und 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes jeweils ergebenden Hebesatzdifferenzen spätestens mit den endgültigen Festsetzungen für das Ausgangsjahr mit. § 54 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.
§ 15 Verbandsumlagen
(1) Zuständig für die Festsetzung der Umlagegrundlagen für die Verbandsumlagen nach den §§ 52 und 53 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist das Ministerium der Finanzen.
(2) § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 16 Mitteilung der Umlagegrundlagen
Das Ministerium der Finanzen teilt die nach den §§ 14 und 15 festgesetzten Umlagegrundlagen den Gemeindeverbänden mit, denen nach den §§ 50, 52 und 53 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes die Erhebung von Umlagen obliegt.
Sechster Abschnitt Berichtigungsverfahren
§ 17 Berichtigungsanträge
(1) Anträge nach § 71 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes auf Berichtigung von Umlagegrundlagen, von Leistungen aufgrund des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes oder von Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft (Berichtigungsanträge) sind statthaft gegen die vorläufigen Festsetzungen. Sie sind bei der Behörde zu stellen, die die vorläufige Festsetzung vorgenommen hat. Die Behörde, die die vorläufige Festsetzung vorgenommen hat, ist auch zuständig für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag.
(2) In dem Berichtigungsantrag ist darzulegen, weshalb die Umlagegrundlage, die Leistung oder die Solidaritätsumlage auf abundante Steuer- oder Umlagekraft fehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(3) Berichtigungsanträge können abgelehnt werden, wenn die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit auf Umständen beruht, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzurechnen sind und für diese oder diesen vermeidbar gewesen wären.
§ 18 Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen, der übrigen Umlagegrundlagen und der Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft
(1) Werden Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen, der übrigen Umlagegrundlagen oder der Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft beantragt, ist auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Anträge eine Neuberechnung des Gesamtsystems vorzunehmen.
(2) Ergibt sich aus einer Berichtigung, die bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage von § 47 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung durchgeführt wurde, die Notwendigkeit einer Folgeberichtigung von Berechnungsgrundlagen, wird diese im Ausgangsjahr von Amts wegen durchgeführt und bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen, der Umlagegrundlagen und der Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft zugrunde gelegt.
§ 19 Berichtigungen der Besonderen Finanzzuweisungen
Werden Berichtigungen der Besonderen Finanzzuweisungen beantragt, ist auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Anträge eine Neuberechnung der Besonderen Finanzzuweisungen vorzunehmen.
ZWEITER TEIL Ausführungsbestimmungen
Erster Abschnitt Berechnung und Zahlung der Allgemeinen Finanzzuweisungen
§ 20 Steuerkraftzahlen
(1) Für die Steuerkraftzahlen der Realsteuern werden das zur Ermittlung der Grundbeträge nach § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 27 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes jeweils maßgebliche Ist-Aufkommen und der jeweils geltende Hebesatz aus der Vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem Stand vom 30. November des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres entnommen. Weichen die erfassten Hebesätze der ersten beiden Quartale oder der letzten beiden Quartale voneinander ab, sind jeweils die Hebesätze für das zweite und das vierte Quartal maßgeblich. Für die von dem Referenzzeitraum nach § 21 Abs. 4 und § 27 Abs. 4 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes umfassten Kalenderhalbjahre können jeweils gesonderte Grundbeträge nach Maßgabe von § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 27 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ermittelt werden. Gelten für eine Steuerart unterschiedliche Hebesätze, sind für beide Kalenderhalbjahre gesonderte Grundbeträge zu ermitteln. Werden gesonderte Grundbeträge ermittelt, errechnet sich die Steuerkraftzahl, indem die beiden Grundbeträge jeweils mit dem Nivellierungshebesatz multipliziert und die Produkte addiert werden. Ist der Hebesatz in einem der beiden Kalenderhalbjahre null, wird der Grundbetrag für dieses Kalenderhalbjahr ermittelt, indem der nach § 21 Abs. 5 Satz 2 und § 27 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes maßgebliche Durchschnittswert zur Hälfte angesetzt wird.
(2) Für die Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 und § 27 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist der Betrag des Einkommensteueranteils einschließlich des Betrags des Anteils an den Ausgleichsleistungen für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs anzusetzen, der sich aus der maßgeblichen Schlüsselzahl nach der Anlage 1 zu § 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87, 204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), in der jeweils geltenden Fassung und nach den §§ 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes errechnet.
(3) Für die Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 und § 27 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist der Betrag anzusetzen, der sich aus der maßgeblichen Schlüsselzahl nach der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz und den §§ 5b und 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes errechnet.
(4) Für die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 und § 27 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist das Umlagesoll maßgeblich, das sich für den Referenzzeitraum aus den Anmeldungen der Gemeinde nach § 6 Abs. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz errechnet oder nach § 6 Abs. 2 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz geschätzt wurde. Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Für die Steuerkraftmesszahl der Heimatumlage nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 und § 27 Abs. 2 Nr. 7 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist das Umlagesoll maßgeblich, das sich für den Referenzzeitraum aus den Anmeldungen der Gemeinde nach § 3 des Gesetzes über die Heimatumlage vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 314), geändert durch 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz errechnet oder nach § 3 des Gesetzes über die Heimatumlage in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz geschätzt wurde. Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 21 Steuerkraftzahlen bei interkommunaler Aufteilung von Realsteuern
(1) Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens nach § 21 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, indem die Steuerkraftzahlen der aufzuteilenden Realsteuern nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes auf der Grundlage korrigierter Steuereinnahmen ermittelt werden. Im Fall der Aufteilung des Gewerbesteueraufkommens werden auch die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 und § 27 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und der Heimatumlage nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 und § 27 Abs. 2 Nr. 7 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes auf der Grundlage der korrigierten Steuereinnahmen ermittelt, sofern dies beantragt ist. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der steuererhebenden Gemeinde, die Gewerbesteuerumlage und die Heimatumlage nach den geltenden Vorschriften in vollem Umfang abzuführen.
(2) Zur Korrektur der Steuereinnahmen der steuererhebenden Gemeinde wird das jeweilige nach § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 5 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes maßgebliche Ist-Aufkommen um die Summe der Anteile der übrigen beteiligten Gemeinden (empfangende Gemeinden) vermindert.
(3) Zur Korrektur der Steuereinnahmen der empfangenden Gemeinden wird das jeweils maßgebliche Ist-Aufkommen erhöht. Hierzu wird der Grundbetrag des jeweils zu verteilenden Steueraufkommens unter Zugrundelegung des entsprechenden Hebesatzes der steuererhebenden Gemeinde ermittelt und in Höhe der vereinbarten Anteile auf die empfangenden Gemeinden aufgeteilt. Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an dem aufgeteilten Grundbetrag wird mit dem für sie maßgeblichen Hebesatz vervielfältigt. Das sich daraus ergebende fiktive Aufkommen wird dem nach § 20 Abs. 1 maßgeblichen Ist-Aufkommen hinzugerechnet.
(4) Im Fall des Abs. 1 Satz 2 wird für die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ein fiktives Umlagesoll zugrunde gelegt, das sich nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes aus dem nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer errechnet.
(5) Anträge nach § 21 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes gelten bis auf Widerruf. Sie sind von den beteiligten Gemeinden schriftlich bis zum 1. September des dem Ausgleichsjahr, in dem die Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens erstmals berücksichtigt werden sollen, vorangegangenen Jahres beim Ministerium der Finanzen zu stellen. Anstelle der beteiligten Gemeinden kann ein von ihnen gegründeter Zweckverband den Antrag stellen. Anträge, die erstmalig für das Ausgangsjahr gestellt werden, sind im Ausgangsjahr bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach § 71 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zu stellen. Den Anträgen sind die zugrunde liegenden Verbandssatzungen oder öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beizufügen.
(6) Die Höhe des Aufkommens aus den aufzuteilenden Realsteuern ist dem Ministerium der Finanzen jährlich bis zum 1. September des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres mitzuteilen. Im Fall von Abs. 5 Satz 4 ist die Höhe des Aufkommens im Ausgangsjahr bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach § 71 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes mitzuteilen. In der Mitteilung sind das jeweilige Steueraufkommen der aufzuteilenden Realsteuern, getrennt nach den beiden von dem Referenzzeitraum nach § 21 Abs. 4 und § 27 Abs. 4 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes umfassten Kalenderhalbjahren, sowie die den einzelnen beteiligten Gemeinden zuzurechnenden Anteile anzugeben. Für die Zurechnung ist die Vereinnahmung der Realsteuern bei der steuererhebenden Gemeinde maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Weiterleitung von Ausgleichsbeträgen an die empfangenden Gemeinden kommt es nicht an. Werden die Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder Gewerbesteueraufkommens aufgehoben oder in sonstiger Weise beendet, haben die beteiligten Gemeinden dies dem Ministerium der Finanzen mitzuteilen.
(7) Nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gestellte Anträge gelten fort. Im Ausgangsjahr ist die Höhe des Aufkommens aus den aufzuteilenden Realsteuern dem Ministerium der Finanzen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach § 71 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes mitzuteilen. Abs. 6 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Soweit für Zwecke außerhalb dieser Vorschrift Einnahmen oder Einzahlungen aus den Realsteuern und Ausgaben oder Auszahlungen für die Gewerbesteuerumlage und die Heimatumlage zu erfassen, zu erheben, zu melden oder in sonstiger Weise zu verarbeiten sind, bleiben die Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens außer Betracht.
§ 22 Soziallastenansätze
Für die Berechnung der Ergänzungsansätze nach § 26 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist die Anzahl der von der Bundesagentur für Arbeit in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende veröffentlichten Bedarfsgemeinschaften („Zeitreihe zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und Leistungsempfänger nach SGB II, Deutschland mit Kreisen“) des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich. Aus den veröffentlichten Monatswerten ist der Durchschnittswert für das Kalenderjahr zu bilden. Die so ermittelte Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird nach § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes gewichtet und zu der nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes maßgeblichen Einwohnerzahl ins Verhältnis gesetzt.
§ 23 Fälligkeit und Überweisung der Schlüsselzuweisungen
(1) Die Schlüsselzuweisungen nach den §§ 17, 23 und 29 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden monatlich zu je einem Zwölftel fällig.
(2) Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der endgültigen Festsetzung gegenüber der vorläufigen Festsetzung ergeben, werden zu gleichen Teilen den noch ausstehenden Raten hinzugerechnet oder von diesen abgezogen. Stehen keine weiteren Raten mehr aus, werden Mehr- oder Minderbeträge oder hiervon verbleibende Reste in dem auf die endgültige Festsetzung folgenden Monat, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag vor Weihnachten, fällig. Durch das Land zu leistende Nachzahlungen oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu leistende Rückzahlungen sind nicht zu verzinsen.
(3) Ist der Landeshaushalt noch nicht verabschiedet und können Schlüsselzuweisungen aus diesem Grund noch nicht festgesetzt werden, sind zu den Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen zu entrichten. Hat das Ministerium der Finanzen den Gemeinden und Gemeindeverbänden vor Beginn des Ausgleichsjahres Planungsdaten mitgeteilt, richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach diesen. Andernfalls richtet sich ihre Höhe nach der letzten Festsetzung.
(4) Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend, solange Schlüsselzuweisungen aus sonstigen Gründen noch nicht festgesetzt wurden.
(5) Wurden Abschlagszahlungen nach Abs. 3 oder Abs. 4 geleistet, gilt Abs. 2 für Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der vorläufigen Festsetzung gegenüber den Abschlagszahlungen ergeben, entsprechend.
§ 24 Fälligkeit der Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen
Die Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen wird monatlich zu je einem Zwölftel fällig. § 23 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt Berechnung und Zahlung der Besonderen Finanzzuweisungen
§ 25 Allgemeiner Grundsatz
Zweckgebundene Vereinnahmung nach § 36 Satz 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes bedeutet, dass die Besonderen Finanzzuweisungen in dem Produktbereich des Haushalts nachzuweisen sind, in dem die Aufwendungen geleistet werden, zu denen der Empfänger die Zuweisung erhält.
§ 26 Zuweisungen zu den Auszahlungen für Straßen
Maßgebend für die Berechnung der Zuweisungen nach § 43 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes sind die Straßenlängen, die Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement nach dem Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt hat.
§ 27 Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte
(1) Für den nach § 44 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes erforderlichen Nachweis und für die Berechnung der Zuweisungen nach § 44 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes melden die empfangsberechtigten Gemeinden bis zum 31. Dezember des dem Ausgleichjahr vorangegangenen Jahres die Zahl der im zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahr erfolgten kurbeitragspflichtigen Übernachtungen und die Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach dem Stand vom 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres an das Ministerium der Finanzen nach einem von diesem vorgegebenen Erhebungsbogen. Im Ausgangsjahr sind die Meldungen nach Satz 1 bis zum 1. März abzugeben.
(2) Maßgebend für die Zuweisung sind Übernachtungen der Gäste, die nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), und der kommunalen Beitragssatzung kurbeitragspflichtig sind. Übernachtungen, für die kein Kurbeitrag erhoben wird, sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Übernachtungen in Schullandheimen, Jugendherbergen und Krankenhäusern sowie im Akutbereich von Reha-Kliniken können nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für ähnliche Einrichtungen, soweit dort der Aufenthalt nicht Kurzwecken dient.
(4) Übernachtungen von Aussiedlerinnen und Aussiedlern sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerbern werden nicht als kurbeitragspflichtig angesehen und dürfen daher nicht gemeldet werden, auch wenn sie in Beherbergungsbetrieben untergebracht sind.
(5) Die Zahl der Übernachtungen von Kurgästen, die Kurbeiträge pauschal entrichten, wird ermittelt, indem der Preis der Pauschale durch den Tagesgrundpreis des Kurbeitrages geteilt und mit 1,33 vervielfältigt wird. Tagesgrundpreis ist der in der kommunalen Beitragssatzung festgelegte Kurbeitrag eines Erwachsenen pro Tag ohne Ermäßigungen. Bei saisonal unterschiedlichen Beitragshöhen entspricht der Tagesgrundpreis dem gewichteten Mittelwert der Tagesgrundpreise.
(6) Als Reha-Betten gelten Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die in den Gemeindeteilen liegen, die im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt sind. Nicht zu berücksichtigen sind Betten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Akutbetten in den Rehabilitationseinrichtungen.
§ 28 Fälligkeit der Besonderen Finanzzuweisungen und Abschlagszahlungen
(1) Die Besonderen Finanzzuweisungen nach § 43 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden je zur Hälfte im Juni und im Oktober fällig. Die Besonderen Finanzzuweisungen nach § 44 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes werden je zur Hälfte im März und im August fällig. Wurden die Besonderen Finanzzuweisungen vorläufig festgesetzt, gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
(2) Bis zur erstmaligen Festsetzung können zu den Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen entrichtet werden. Die Höhe der Abschläge richtet sich grundsätzlich nach der letzten Festsetzung. Für Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Festsetzung gegenüber den Abschlagszahlungen ergeben, gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
(3) Ergibt sich nach Abs. 1 oder 2 für die Gemeinde oder den Landkreis ein Rückzahlungsbetrag, kann dieser auch zu gleichen Teilen mit den noch ausstehenden Allgemeinen Finanzzuweisungen verrechnet werden.
§ 29 Sonderregelung für Zuweisungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Das Ministerium der Finanzen kann bei Besonderen Finanzzuweisungen sowie Zuweisungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie, die aus dem Sondervermögen nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482) finanziert werden oder für die von dritter Seite Mittel bereitgestellt werden, von den Regelungen dieses Abschnitts abweichen.
Dritter Abschnitt Berechnung und Zahlung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
§ 30 Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden und Mittelzentren im Ländlichen Raum
(1) Kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum im Sinne des § 46 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes erhalten von den im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Investitionspauschalen jeweils einen Anteil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die ihnen für das Ausgleichsjahr gewährten Schlüsselzuweisungen nach § 17 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes im Verhältnis zur Summe der Schlüsselzuweisungen aller zu berücksichtigenden Gemeinden stehen.
(2) Die jährliche Zuweisung aus der Investitionspauschale für den Ländlichen Raum beträgt für die einzelne Gemeinde höchstens 450 000 Euro.
(3) Die Investitionspauschalen werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages im Februar, April, Juni und Oktober gezahlt.
§ 31 Abweichung von der Regelförderung aufgrund der Stellung im Finanz- und Lastenausgleich
Die sich aus der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich ergebende Abweichung von der Regelförderung im Sinne der §§ 48 und 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes wird einmal jährlich durch das Ministerium der Finanzen einvernehmlich mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium ermittelt und gilt jeweils mit Wirkung vom 1. Juli des Jahres bis 30. Juni des Folgejahres. Die Stellen, die Fördermittel bewirtschaften, werden entsprechend in Kenntnis gesetzt. Ist die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht bis zum 1. Juli des Jahres erfolgt, gilt die zu diesem Zeitpunkt gültige Ermittlung bis zum Inkrafttreten der neuen fort.
DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Feedback