LwKWO
DE - Landesrecht RLP

Landwirtschaftskammerwahlordnung (LwKWO) Vom 18. September 1970

Landwirtschaftskammerwahlordnung (LwKWO) Vom 18. September 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.10.2015 (GVBl. S. 365)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landwirtschaftskammerwahlordnung (LwKWO) vom 18. September 197001.10.2001
Inhaltsverzeichnis29.07.2005
Eingangsformel01.10.2001
Abschnitt I - Wahlorgane, Stimmbezirke01.10.2001
§ 1 - Wahltag01.10.2001
§ 2 - Hauptwahlleiter, Wahlleiter29.07.2005
§ 3 - Wahlausschuss01.10.2001
§ 4 - Stimmbezirke01.10.2001
§ 5 - Wahlvorstand01.10.2001
§ 6 - Reisekosten der ehrenamtlichen Wahlorgane01.10.2001
Abschnitt II - Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Vollversammlungsmitglieder01.10.2001
§ 7 - Vertreter der Betriebsinhaber01.10.2001
§ 8 - Vertreter der familieneigenen und familienfremden Arbeitskräfte01.10.2001
Abschnitt III - Wahlvorschläge01.10.2001
§ 9 - Aufstellung und Inhalt der Wahlvorschläge01.10.2001
§ 10 - Einreichung der Wahlvorschläge01.10.2001
§ 11 - Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge29.07.2005
§ 12 - Ausfall der Wahl01.10.2001
Abschnitt IV - Wählerverzeichnis01.10.2001
§ 13 - Aufstellung des Wählerverzeichnisses01.10.2001
§ 14 - Einsicht in das Wählerverzeichnis01.11.2015
§ 15 - Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis29.07.2005
§ 16 - Abschluss des Wählerverzeichnisses01.10.2001
Abschnitt V - Wahlhandlung01.10.2001
§ 17 - Wahlbekanntmachung01.10.2001
§ 18 - Stimmzettel01.10.2001
§ 19 - Wahlhandlung01.10.2001
§ 20 - Briefwahl29.07.2005
Abschnitt VI - Wahlergebnis01.10.2001
§ 21 - Ermittlung des Wahlergebnisses01.10.2001
§ 22 - Feststellung des Wahlergebnisses01.10.2001
§ 23 - Benachrichtigung der Gewählten01.10.2001
§ 24 - Gesamtwahlergebnis01.10.2001
§ 25 - Einsprüche gegen die Wahl01.10.2001
§ 26 - Berichtigung des Wahlergebnisses01.10.2001
Abschnitt VII - Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 27 - Anwendung von Bestimmungen des Kommunalwahlrechts01.10.2001
§ 27 a - Ausschluss der elektronischen Form01.08.2003
§ 28 - Zuwahl in der ersten Vollversammlung01.10.2001
§ 29 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Anlage 1 - Richtwerte29.07.2005
Anlage 201.10.2001
Anlage 301.10.2001
Anlage 401.10.2001
Anlage 501.10.2001
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Wahlorgane, Stimmbezirke
§ 1Wahltag
§ 2Hauptwahlleiter, Wahlleiter
§ 3Wahlausschuss
§ 4Stimmbezirke
§ 5Wahlvorstand
§ 6Reisekosten der ehrenamtlichen Wahlorgane
Abschnitt II Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Vollversammlungsmitglieder
§ 7Vertreter der Betriebsinhaber
§ 8Vertreter der familieneigenen und familienfremden Arbeitskräfte
Abschnitt III Wahlvorschläge
§ 9Aufstellung und Inhalt der Wahlvorschläge
§ 10Einreichung der Wahlvorschläge
§ 11Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
§ 12Ausfall der Wahl
Abschnitt IV Wählerverzeichnis
§ 13Aufstellung des Wählerverzeichnisses
§ 14Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 15Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
§ 16Abschluss des Wählerverzeichnisses
Abschnitt V Wahlhandlung
§ 17Wahlbekanntmachung
§ 18Stimmzettel
§ 19Wahlhandlung
§ 20Briefwahl
Abschnitt VI Wahlergebnis
§ 21Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 22Feststellung des Wahlergebnisses
§ 23Benachrichtigung des Gewählten
§ 24Gesamtwahlergebnis
§ 25Einsprüche gegen die Wahl
§ 26Berichtigung des Wahlergebnisses
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
§ 27Anwendung von Bestimmungen des Kommunalwahlrechts
§ 27aAusschluss der elektronischen Form
§ 28Zuwahl in der ersten Vollversammlung
§ 29In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 7 Abs. 8 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309, BS 780-1) wird verordnet:

Abschnitt I Wahlorgane, Stimmbezirke

§ 1 Wahltag

Die Wahlen der Wahlgänge I bis III finden zugleich an einem Sonntag statt. Der Wahltag ist spätestens zehn Wochen vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen.

§ 2 Hauptwahlleiter, Wahlleiter

(1) Den Wahlleitern obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen. Die Gesamtleitung der Wahl hat der Leiter des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz als Hauptwahlleiter. Wahlleiter des Wahlkreises für den Wahlgang I ist der Landrat, für die Wahlgänge II und III der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Dem Hauptwahlleiter obliegt insbesondere
1.
die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Vertreter zu ermitteln,
2.
den Wahltag und die Wahlzeit im Einvernehmen mit dem Vorstand der Landwirtschaftskammer zu bestimmen,
3.
den Wahltag, die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Vertreter und die Aufforderung zur Vorlage von Wahlvorschlägen öffentlich bekannt zu machen,
4.
die Muster der erforderlichen Wahldrucksachen zu bestimmen,
5.
das Gesamtwahlergebnis festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
(3) Dem Wahlleiter des Wahlkreises für den Wahlgang I obliegt für alle Wahlgänge
1.
die Einteilung in Stimmbezirke vorzunehmen,
2.
die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter zu berufen und zu verpflichten,
3.
über Einwendungen gegen die Wählerverzeichnisse zu entscheiden, denen die Gemeindeverwaltung nicht stattgibt.

§ 3 Wahlausschuss

(1) Für jeden Wahlkreis eines jeden Wahlganges wird ein Wahlausschuss gebildet. Der Ausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Die Beisitzer und je ein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden spätestens am 52. Tage vor der Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen. Die Beisitzer müssen für den Wahlgang wahlberechtigt sein, für den der Wahlausschuss jeweils zuständig ist. Zu den Verhandlungen des Ausschusses ist ein Schriftführer zuzuziehen. Beisitzer und Schriftführer sind vom Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes zu verpflichten.
(2) Der Wahlausschuss hat
1.
den Wahlleiter bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen,
2.
über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden,
3.
über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden,
4.
das Ergebnis der Briefwahl nach § 20 Abs. 2 und der Wahl im Falle des § 21 Abs. 2 zu ermitteln, das Wahlergebnis des Wahlkreises festzustellen und die Verteilung der Sitze vorzunehmen.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden, mindestens einem Beisitzer und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 4 Stimmbezirke

(1) In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk. Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke eingeteilt, mehrere Gemeinden zu einem Stimmbezirk zusammengefasst werden. Dabei darf die persönliche Teilnahme der Wähler an der Wahlhandlung nicht unzumutbar erschwert und die Geheimhaltung der Wahl nicht gefährdet werden. Werden mehrere Gemeinden zu einem Stimmbezirk zusammengefasst, bestimmt der Wahlleiter, in welcher Gemeinde die Wahl durchgeführt wird.
(2) Die Einteilung in Stimmbezirke ist mit der Wahlbekanntmachung nach § 17 öffentlich bekannt zu machen.

§ 5 Wahlvorstand

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern, die aus dem Kreis der Wahlberechtigten vom Wahlvorsteher berufen und zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet werden.
(2) Der Wahlvorstand hat
1.
für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung zu sorgen,
2.
über den vorzeitigen Abschluss der Wahlhandlung zu entscheiden,
3.
das Wahlergebnis festzustellen.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Als Schriftführer wird ein Beisitzer vom Wahlvorsteher bestimmt.

§ 6 Reisekosten der ehrenamtlichen Wahlorgane

Die Tätigkeit der Beisitzer in den Wahlausschüssen und der Wahlvorstände ist ehrenamtlich. Soweit sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 8 des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-20) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt II Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Vollversammlungsmitglieder

§ 7 Vertreter der Betriebsinhaber

(1) Die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Vertreter der Betriebsinhaber nach § 7 Abs. 4 Buchst. a LwKG ist auf der Grundlage des amtlichen Ergebnisses der letzten Erhebung über den Umfang der landwirtschaftlich genutzten Fläche, gegliedert nach Kreisen und Nutzungsarten, zu ermitteln. Die Bedeutung dieser Flächen für den Betriebsertrag ist mit Hilfe der in der Anlage 1 aufgeführten Richtwerte festzustellen.
(2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter (VK) wird wie folgt bestimmt:
1.
Die Fläche jeder Nutzungsart in den Wahlkreisen ist durch den zugehörigen Richtwert zu teilen. Das auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundete Ergebnis (Richtwerteinheiten) für jede Nutzungsart wird zu einem Kreisergebnis (K) zusammengefasst. Aus den Kreisergebnissen ist ein Landesergebnis (L) zu ermitteln.
2.
Die Gesamtzahl der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LwKG zu wählenden Vertreter (VL) ist im Verhältnis der Kreisergebnisse (K) zum Landesergebnis nach folgender Rechnung aufzuteilen:
VK = VL(K/L)
Die Bruchstellen sind so auf- bzw. abzurunden, dass die Gesamtzahl der im Land zu wählenden Vertreter unverändert bleibt. Jedem Wahlkreis ist mindestens ein Vertreter zuzuteilen.

§ 8 Vertreter der familieneigenen und familienfremden Arbeitskräfte

(1) Die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Vertreter der voll mitarbeitenden Familienangehörigen und ständig hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer in den Betrieben nach § 7 Abs. 4 Buchst. b LwKG ist auf der Grundlage des amtlichen Ergebnisses der letzten Zählung der ständig beschäftigten Arbeitskräfte in den haupt- und nebenberuflichen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, gegliedert nach Regierungsbezirken und nach den genannten Personengruppen, zu ermitteln.
(2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter wird bestimmt, indem für jede Personengruppe die Gesamtzahl der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 LwKG zu Wählenden (VL) im Verhältnis der Gruppenzugehörigen im Wahlkreis (K) zur Gesamtzahl im Land (L) aufgeteilt wird. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Abschnitt III Wahlvorschläge

§ 9 Aufstellung und Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Wahlberechtigte und Zusammenschlüsse des Berufsstandes in Rheinland-Pfalz können für die einzelnen Wahlgänge Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag trägt den Namen des erstaufgeführten Bewerbers als Kennwort.
(2) Die Bewerber müssen im Wahlkreis ansässig sein. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten als Vollversammlungsmitglieder und Stellvertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Der Stellvertreter ist rechts neben dem Bewerber aufzuführen. Die Bewerber und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen, Vornamen, Hauptberuf, Geburtsjahr und Anschrift anzugeben.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein. Bei Vorschlägen der Organisationen des Berufsstandes genügt die Unterschrift des Vorsitzenden, wenn die vorgeschlagenen Bewerber in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Organisationen oder ihrer satzungsgemäß bestellten Delegierten im Wahlkreis in geheimer Abstimmung ermittelt wurden und in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, von der höchsten Stimmenzahl an gerechnet, im Wahlvorschlag aufgeführt sind. Dem Wahlvorschlag ist eine von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschriebene Abstimmungsniederschrift beizufügen.
(4) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber selbst ist unzulässig. Die Unterzeichner haben ihren Hauptberuf, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift anzugeben.

§ 10 Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Wahltages fordert der Hauptwahlleiter öffentlich zur Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt dabei die Voraussetzungen für die Einreichung bekannt.
(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 52. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Wahlleiter einzureichen.
(3) Dem Wahlvorschlag sind das schriftliche Einverständnis der Bewerber und eine von der zuständigen Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung über die Wählbarkeit beizufügen. Mit der Einreichung des Wahlvorschlages sind eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter zu benennen, die dem Wahlausschuss nicht angehören dürfen.

§ 11 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach deren Eingang. Werden Mängel festgestellt, so ist die Vertrauensperson sofort zu deren Beseitigung aufzufordern. Mängel können nur bis zur Sitzung des Wahlausschusses nach Absatz 2 geheilt werden.
(2) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 47. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder Stellvertreter nicht erfüllt, so werden sie gestrichen. Wird ein Bewerber gestrichen, so rückt sein Stellvertreter nach.
(3) Eine Ausfertigung der Sitzungsniederschrift ist dem Hauptwahlleiter zu übersenden.
(4) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge für den Wahlgang I im Bekanntmachungsorgan des Landkreises und für die Wahlgänge II und III im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich unverzüglich bekannt zu machen.

§ 12 Ausfall der Wahl

Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so ist mit der Bekanntmachung nach § 11 Abs. 4 öffentlich bekannt zu geben, dass eine Wahl in diesem Wahlgang nicht stattfindet.

Abschnitt IV Wählerverzeichnis

§ 13 Aufstellung des Wählerverzeichnisses

(1) Wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist; die Eintragung erfolgt nur auf Antrag.
(2) Die Gemeindeverwaltung fordert die Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 bis 3 LwKG) spätestens am 45. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 2 auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen.
(3) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich spätestens bis zum 26. Tage vor der Wahl für den Wahlgang I nach dem Muster der Anlage 3, für den Wahlgang II nach dem Muster der Anlage 4 und für den Wahlgang III nach dem Muster der Anlage 5 schriftlich zu beantragen.
(4) Ist der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis unvollständig, fordert die Gemeindeverwaltung den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben. Wahlberechtigte, deren Anträge verspätet eingehen oder unvollständig sind und erst nach Ablauf der Antragsfrist ergänzt werden, sind bis spätestens zum Abschluss des Wählerverzeichnisses ihres Wahlganges nur dann und in dieses einzutragen, wenn sie nachweisen, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt haben oder dass ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist; erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis, ist sie in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern.
(5) Wird der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abgelehnt, gibt die Gemeindeverwaltung ihre Entscheidung dem Antragsteller unter Angabe der Gründe unverzüglich bekannt. Die Entscheidung ist, vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren, nicht anfechtbar.
(6) Das Wählerverzeichnis wird getrennt für jeden Wahlgang und in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten von der Gemeindeverwaltung aufgestellt. In Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, wird für jeden Stimmbezirk ein Wählerverzeichnis aufgestellt. In das Wählerverzeichnis sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Wahlberechtigten einzutragen. Bei mehreren Wohnsitzen wird der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des Hauptwohnsitzes eingetragen.
(7) Ist jemand zugleich in mehreren Wahlgängen wahlberechtigt, so wird er nach seiner überwiegenden beruflichen Tätigkeit in das entsprechende Wählerverzeichnis eingetragen.
(8) Die Aufstellung des Wählerverzeichnisses entfällt, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist.

§ 14 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung einer Einwendung gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eine Auskunftssperre eingetragen ist.
(2) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist öffentlich bekannt, wann und wo in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und weist auf die Möglichkeiten nach § 15 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 hin.

§ 15 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

(1) Einwendungen gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses sind bis zum Ablauf der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
(2) Einwendungen, denen die Gemeindeverwaltung nicht stattgibt, werden spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist dem Wahlleiter des Wahlkreises für den Wahlgang I vorgelegt, der über sie unverzüglich entscheidet. Die abschließende Entscheidung der Gemeindeverwaltung oder des Wahlleiters ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 16 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Aufgrund der Entscheidung über die Einwendungen wird das Wählerverzeichnis von der Gemeindeverwaltung berichtigt und spätestens am Tage vor der Wahl abgeschlossen. Die Briefwähler sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist dem Wahlvorsteher rechtzeitig zu übergeben. Ist in einem Stimmbezirk oder im Wahlkreis allgemeine Briefwahl angeordnet, so wird das Wählerverzeichnis dem Wahlleiter zugeleitet.

Abschnitt V Wahlhandlung

§ 17 Wahlbekanntmachung

Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl, soweit keine allgemeine Briefwahl angeordnet ist, öffentlich bekannt
1.
Beginn und Ende der Wahlzeit,
2.
die Stimmenbezirkseinteilung,
3.
den Wahlraum.

§ 18 Stimmzettel

(1) Für die Abstimmung sind Stimmzettel und Wahlumschläge zu verwenden, die der Wahlleiter einheitlich, und zwar für den Wahlgang I in grüner, den Wahlgang II in gelber und den Wahlgang III in blauer Farbe herstellen lässt.
(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Wahlleiter.

§ 19 Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Jeder Wähler hat eine Stimme, die er nur persönlich oder im Falle des § 8 Abs. 3 LwKG durch seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten abgeben kann. Der Wähler kann seine Stimme nur in dem Stimmbezirk abgeben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Die Wahlhandlung kann vom Wahlvorsteher vorzeitig geschlossen werden, wenn sämtliche im Wahlverzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben.
(3) Die Wahlhandlung wird vom Wahlvorstand geleitet. Er hat insbesondere für deren ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen. Während der Wahlhandlung muss der Wahlvorstand immer beschlussfähig sein.

§ 20 Briefwahl

(1) Wahlberechtigte können auf Antrag bei der Gemeindeverwaltung ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
(2) Der Wahlleiter kann im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss anstelle der persönlichen Stimmabgabe am Wahltag die allgemeine Briefwahl in einem Stimmbezirk oder für den Wahlkreis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag anordnen, wenn zu erwarten ist, dass der Aufwand für die persönliche Stimmabgabe am Wahltag im Hinblick auf die Zahl der Wahlberechtigten unangemessen hoch ist. Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind die Frist und die Anschrift für die Einsendung der Wahlbriefe mitzuteilen.
(3) Bei Briefwahl ist dem Wähler von der Gemeindeverwaltung ein freigemachter Wahlbriefumschlag mit Stimmzettel, Wahlumschlag und Vordruck für die Erklärung zur Stimmabgabe zuzusenden. Die Wahlunterlagen sind im Falle des Absatzes 1 unverzüglich nach Antragstellung, im Falle des Absatzes 2 unverzüglich nach Anordnung, jedoch nicht vor Ablauf der Einsichtsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 zu versenden.
(4) Der Stimmzettel ist nach Kennzeichnung eines Wahlvorschlages in den Wahlumschlag einzulegen. Auf dem Vordruck für die Erklärung zur Stimmabgabe hat der Wähler an Eides statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet und in den Wahlumschlag eingelegt hat. Wer infolge einer körperlichen Beeinträchtigung daran gehindert ist, den Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag einzulegen, kann sich einer Vertrauensperson bedienen. Diese hat an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Wahlumschlag und Erklärung zur Stimmabgabe sind in den Wahlbriefumschlag einzulegen, der verschlossen so rechtzeitig im Fall des Absatzes 1 an die Gemeindeverwaltung, im Falle des Absatzes 2 an den Wahlleiter zu senden ist, dass er spätestens am Wahltag bis zum Ablauf der Wahlzeit eingeht. Der Wahlbrief kann im Falle des Absatzes 1 auch am Wahltag während der Wahlzeit dem Wahlvorstand übergeben werden. Wird der Wahlbrief aus dem Ausland übersandt, so hat ihn der Wähler freizumachen.

Abschnitt VI Wahlergebnis

§ 21 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Unmittelbar nach Ablauf der Wahl ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung öffentlich das Wahlergebnis im Stimmbezirk und stellt es fest. Über die Wahlbehandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift aufzunehmen, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift werden die Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, sowie die leer abgegebenen Stimmzettel und Wahlumschläge und die sonst ungültigen Stimmzettel beigefügt. Der Wahlvorsteher übersendet die Wahlniederschrift unverzüglich dem Wahlleiter. Die übrigen Wahlunterlagen werden der Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung übergeben.
(2) Sind bei einem Wahlgang weniger als zehn Stimmen abgegeben worden, so werden die Wahlumschläge ungeöffnet verpackt. Das Paket ist zu versiegeln und zusammen mit der Wahlniederschrift dem Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss zu übersenden.
(3) Das Ergebnis der angeordneten Briefwahl wird vom Wahlausschuss ermittelt und festgestellt.

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften die Ordnungsmäßigkeit der Wahl und stellt das Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. Er ermittelt die Verteilung der Sitze und die Namen der gewählten Bewerber und deren Stellvertreter.
(2) Die Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze erfolgt nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung usw. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahl ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber richtet sich nach deren Reihenfolge im Wahlvorschlag.

§ 23 Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt schriftlich die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung, sich binnen einer Woche nach Zustellung der Nachricht über die Annahme der Wahl zu äußern. Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht.
(2) Gelten die Bewerber eines Wahlvorschlages nach § 7 Abs. 5 LwKG als gewählt, so werden sie hiervon unverzüglich benachrichtigt, nachdem der Wahlausschuss den Wahlvorschlag zugelassen hat. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl ab oder scheidet er aus anderen Gründen aus, so rückt sein Stellvertreter nach. Der nächste noch nicht gewählte Bewerber wird sein Stellvertreter. Die übrigen vorgeschlagenen Personen rücken in der gleichen Reihenfolge nach. Entsprechendes gilt, wenn ein gewählter Stellvertreter die Wahl ablehnt oder aus anderen Gründen ausscheidet oder im zugelassenen Wahlvorschlag ein Stellvertreter fehlt.

§ 24 Gesamtwahlergebnis

Der Wahlleiter teilt das endgültige Ergebnis der Wahl dem Hauptwahlleiter mit. Dieser stellt das Gesamtergebnis für alle Wahlkreise zusammen und gibt es öffentlich bekannt.

§ 25 Einsprüche gegen die Wahl

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl können von den Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach der amtlichen Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses beim Wahlleiter eingelegt werden.

§ 26 Berichtigung des Wahlergebnisses

(1) Ist das Wahlergebnis unrichtig ermittelt worden, so ist es neu festzustellen.
(2) Fehlt die Wählbarkeit, so ist die Wahl des Gewählten für ungültig zu erklären und eine Ersatzperson nach § 23 zu ermitteln.
(3) Bei erheblichen Verstößen gegen die Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis wesentlich beeinflussen können, ist die Wahl in einem Stimmbezirk oder Wahlkreis für ungültig zu erklären. Eine Wiederholungswahl ist unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind öffentlich bekannt zu machen.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

§ 27 Anwendung von Bestimmungen des Kommunalwahlrechts

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Verfahrensregelungen des Kommunalwahlrechts entsprechend anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Einrichtung der Wahlräume, die Stimmabgabe und den sonstigen Ablauf der Wahlhandlung, für die Ermittlung des Wahlergebnisses sowie für die öffentlichen Bekanntmachungen.

§ 27 a Ausschluss der elektronischen Form

Eine in dieser Verordnung festgelegte Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch das Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 28 Zuwahl in der ersten Vollversammlung

(1) Die Zuwahl der Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LwKG in der ersten Vollversammlung leitet das älteste der anwesenden Mitglieder.
(2) Vor der Wahlhandlung bestimmt die Vollversammlung, für welche landwirtschaftliche Organisationen und besondere Fachrichtungen sowie in welcher Zahl und regionaler Verteilung deren Vertreter mit Stellvertretern zugewählt werden sollen. Die Bewerber werden aus der Mitte der Versammlung vorgeschlagen. Die Zuwahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 29 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. September 1970 in Kraft.
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 1 Satz 2)
Richtwerte
1)
Landkreis2) Arten der landwirtschaftlich genutzten Fläche
bestocktes Rebland Obstanlagen Gemüse, Erdbeeren, sonstige Gartengewächse (auf Ackerland) übriges Ackerland, Dauergrünland, sonstige Flächen
Regierungsbezirk Koblenz
Ahrweiler 2,2 4,0 3,0 18
Altenkirchen (Westerwald) - 4,0 3,0 19
Bad Kreuznach 3,1 4,0 3,0 16
Birkenfeld 3,8 4,0 3,0 20
Cochem-Zell 2,4 4,0 3,0 18
Mayen-Koblenz 2,2 3,6 2,6 15
Neuwied 2,2 4,0 2,5 16
Rhein-Hunsrück-Kreis 2,2 4,0 3,0 18
Rhein-Lahn-Kreis 2,2 4,0 3,0 16
Westerwaldkreis - 4,0 3,0 19
Regierungsbezirk Trier
Bernkastel-Wittlich 1,8 4,0 3,0 18
Bitburg-Prüm 2,0 4,0 3,0 20
Daun - 4,0 3,0 20
Trier-Saarburg 2,0 4,0 3,0 18
Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz
Alzey-Worms 3,0 3,5 2,5 12
Bad Dürkheim 2,4 3,5 2,5 15
Donnersbergkreis 3,8 4,0 3,0 16
Germersheim 2,8 4,0 2,5 13
Kaiserslautern 3,2 4,0 3,0 18
Kusel 3,2 4,0 3,0 18
Rhein-Pfalz-Kreis 2,4 4,0 2,5 12
Mainz-Bingen 2,7 3,5 2,5 12
Südliche Weinstraße 2,8 4,0 2,5 15
Südwestpfalz 3,2 4,0 3,0 18
Fußnoten
1)
durchschnittliche Größe (ha) eines Vollerwerbsbetriebs unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ertragsvoraussetzungen
2)
einschließlich der mit ihm überwiegend räumlich verbundenen kreisfreien Stadt

Anlage 2

(zu § 13 Abs. 2)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 3

(zu § 13 Abs. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 4

(zu § 13 Abs. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 5

(zu § 13 Abs. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Markierungen
Leseansicht