FÄZustV HE 2019
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 16. September 2019

Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 16. September 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert und § 13a neu eingefügt durch Verordnung vom 4. Januar 2023 (GVBl. S. 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. September 201901.10.2019
Eingangsformel01.10.2019
Inhaltsverzeichnis15.01.2023
§ 1 - Zuständigkeit der Finanzämter01.12.2021
§ 2 - Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter01.10.2022
§ 3 - Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften01.12.2022
§ 4 - Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement01.10.2022
§ 5 - Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer01.01.2022
§ 6 - Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer01.01.2023
§ 7 - Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen01.01.2022
§ 8 - Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt01.12.2022
§ 9 - Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland01.10.2022
§ 10 - Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen01.10.2022
§ 11 - Grunderwerbsteuer01.10.2019
§ 12 - Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer01.10.2022
§ 13 - Rennwett- und Lotteriesteuer01.12.2021
§ 13a - Online-Casinospielsteuer15.01.2023
§ 14 - Betriebsprüfungen01.10.2022
§ 15 - Überwachung der Spielbanken01.10.2022
§ 16 - Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung01.10.2022
§ 16a - Forschungsstelle Künstliche Intelligenz01.12.2022
§ 17 - Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz01.01.2022
§ 18 - Besteuerung von Konsulatsangehörigen01.10.2019
§ 19 - Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz01.10.2022
§ 20 - Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen01.10.2019
§ 21 - Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen01.10.2019
§ 22 - Wohnungsbauprämie01.10.2019
§ 23 - Erhebung01.12.2022
§ 24 - Vollstreckung01.12.2022
§ 25 - Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern01.10.2022
§ 26 - Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern01.10.2022
§ 27 - Steuerabzug bei Bauleistungen01.12.2021
§ 27a - Servicestelle Recht01.12.2021
§ 28 - Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung01.01.2023
§ 29 - Aufhebung bisherigen Rechts01.10.2019
§ 30 - Inkrafttreten01.10.2019
Aufgrund
1.
des § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522), in Verbindung mit § 6 Nr. 3 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 716),
2.
des § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066), in Verbindung mit § 8 Nr. 1 Buchst. a der Delegationsverordnung,
3.
des § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 der Abgabenordnung jeweils in Verbindung mit
a)
§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679), auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a der Delegationsverordnung,
b)
§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. b der Delegationsverordnung,
c)
§ 20 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d der Delegationsverordnung,
d)
§ 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. d der Delegationsverordnung,
e)
§ 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Delegationsverordnung,
f)
§ 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e der Delegationsverordnung,
g)
§ 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i der Delegationsverordnung,
h)
§ 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Delegationsverordnung,
i)
§ 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der Delegationsverordnung,
j)
§ 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j der Delegationsverordnung,
k)
§ 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k der Delegationsverordnung,
l)
§ 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. n der Delegationsverordnung,
4.
des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. I S. 426),
verordnet der Minister der Finanzen:
Inhaltsübersicht
§ 1Zuständigkeit der Finanzämter
§ 2Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter
§ 3Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften
§ 4Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement
§ 5Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
§ 6Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer
§ 7Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen
§ 8Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt
§ 9Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
§ 10Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen
§ 11Grunderwerbsteuer
§ 12Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
§ 13Rennwett- und Lotteriesteuer
§ 13aOnline-Casinospielsteuer
§ 14Betriebsprüfungen
§ 15Überwachung der Spielbanken
§ 16Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung
§ 16aForschungsstelle Künstliche Intelligenz
§ 17Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz
§ 18Besteuerung von Konsulatsangehörigen
§ 19Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 20Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen
§ 21Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen
§ 22Wohnungsbauprämie
§ 23Erhebung
§ 24Vollstreckung
§ 25Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
§ 26Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
§ 27Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 27aServicestelle Recht
§ 28Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung
§ 29Aufhebung bisherigen Rechts
§ 30Inkrafttreten

§ 1 Zuständigkeit der Finanzämter

Für die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 27a keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

Es umfasst der Bezirk
1.
des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,
2.
des Finanzamtes Bad Homburg vor der Höhe mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe den Hochtaunuskreis,
3.
des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,
4.
des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf und Seeheim-Jugenheim,
5.
des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster (Hessen), Otzberg und Schaafheim,
6.
des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,
7.
des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,
8.
des Finanzamtes Frankfurt am Main I mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,
9.
des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,
10.
des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,
11.
des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6 -, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,
12.
des Finanzamtes Frankfurt am Main V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 6, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,
13.
des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach von der Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,
14.
des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,
15.
des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,
16.
des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,
17.
des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,
18.
des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,
19.
des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
20.
des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,
21.
des Finanzamtes Kassel mit Sitz in Kassel den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel,
22.
des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,
23.
des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,
24.
des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,
25.
des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,
26.
des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,
27.
des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,
28.
des Finanzamtes Offenbach am Main I mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
29.
des Finanzamtes Offenbach am Main II mit Sitz in Offenbach am Main die in Nr. 29 genannten Städte und Gemeinden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
30.
des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,
31.
des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,
32.
des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,
33.
des Finanzamtes Wiesbaden mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden.

§ 3 Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften

Für die Verwaltung der Steuern der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes erzielen, ist - vorbehaltlich Satz 5 - zuständig
1.
das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Offenbach am Main I,
2.
das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
3.
das Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Wiesbaden, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
4.
das Finanzamt Nidda für das Finanzamt Offenbach am Main II.
Satz 1 gilt auch, wenn in dem jeweiligen Steuerfall nicht mehr als eine gesonderte oder nicht mehr als eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b der Abgabenordnung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auszuwerten ist, in der (auch) Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gesondert und einheitlich beziehungsweise gesondert festgestellt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn in den gesondert festzustellenden Einkünften Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind. Für die Einzelveranlagung von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach § 26a des Einkommensteuergesetzes, die die Voraussetzungen von Satz 1 und Satz 2 erfüllen, ist das Finanzamt zuständig, welches im Falle einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zuständig wäre. In Fällen, in denen durch einen Vorgang im Sinne der §§ 20 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050), einschließlich der Fälle nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), eine Sperrfrist nach § 22 des Umwandlungssteuergesetzes ausgelöst wird, sind Satz 1 und 2 erst nach Vorlage des nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes letztmalig zu erbringenden Nachweises an das zuständige Finanzamt anzuwenden.

§ 4 Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement

Zur fachlichen Unterstützung der zuständigen Finanzämter bei der Bearbeitung schwieriger Steuerangelegenheiten, insbesondere bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte und der Durchführung von Betriebsprüfungen sind Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement als Hauptsachgebiete eingerichtet für
1.
die Angemessenheitsdokumentation im Sinne des § 90 der Abgabenordnung und internationale Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren beim
a)
Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda, Offenbach am Main II und Wetzlar,
b)
Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Hofheim am Taunus, Michelstadt und Rheingau-Taunus,
c)
Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
2.
die Bestimmung, Zuordnung und steuerliche Behandlung von Immaterialgüterrechten und den damit im Zusammenhang stehenden Erträgen und Aufwendungen beim
a)
Finanzamt Kassel für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
b)
Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen) Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus und Wetzlar,
3.
die Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften mit internationalem Bezug
a)
beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
b)
beim Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main I, Rheingau-Taunus, Wetzlar und Wiesbaden,
4.
Fälle der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) und Sachverhalte mit Auslandsbezug bei natürlichen Personen beim Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für alle Finanzämter,
5.
Umwandlungssteuerfälle aller Rechtsformen beim Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter,
6.
die Hinzurechnungsbesteuerung und ausländische Familienstiftungen beim Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter.

§ 5 Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt auch für die Feststellungen im Sinne der §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes.

§ 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer

(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes, genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung ist, vorbehaltlich des § 2 Nr. 10 und 12 und soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig
1.
das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,
2.
das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,
3.
das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau,
4.
das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
5.
das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
6.
das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
7.
das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
8.
das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.
Für optierende Gesellschaften im Sinne des Satz 1 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist für die Verwaltung der Steuern nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und für die Körperschaftsteuerzerlegung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig
1.
das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,
2.
das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
3.
das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.
Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710); § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Abs. 9 und für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 oder 2 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.
(4) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.
(5) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.
(6) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.
(7) Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei
1.
Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
2.
Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),
3.
inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),
4.
Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050),
5.
Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,
6.
externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911),
7.
internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,
8.
REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sowie von
9.
Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzes
nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig.
(8) Für die Bearbeitung
1.
von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nach
a)
§ 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,
b)
§ 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt,
c)
§ 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind,
d)
§ 52 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes vorliegt,
e)
§ 53 Abs. 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes für einen Altersvorsorgevermögenfonds
zum Gegenstand haben, und
2.
der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren
ist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für alle Finanzämter zuständig; hinsichtlich Nr. 1 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit.
(9) Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 7 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.
(10) Für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art des Landes Hessen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung in diesen Fällen ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, das Finanzamt Wiesbaden für alle Finanzämter zuständig.

§ 7 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

(1) Bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich des § 6 Abs. 5, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 6 Abs. 7 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, bleibt das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Organgesellschaft zuständig. Dies gilt entsprechend für eine in § 6 Abs. 9 bezeichnete Körperschaft, die Organgesellschaft eines zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Frankfurt am Main III gehörenden Organträgers ist. Ist eine Kapitalgesellschaft mit eigenen Umsatzerlösen von mindestens 45 Millionen Euro Organgesellschaft eines Organträgers, der seine Geschäftsleitung in dem Bezirk des Finanzamts Gelnhausen, Groß-Gerau oder Hanau hat und die Größenmerkmale des § 6 Abs. 2 selbst nicht erfüllt, ist abweichend von Satz 1 das Finanzamt im Sinne des § 6 Abs. 2 für die Besteuerung des Organträgers und der Organgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn dieser die Größenmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 erfüllen würde. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Das nach Satz 1 zuständige Finanzamt ist auch für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens zuständig. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer, für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags sowie für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, wenn der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum und bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums ein, für den die Organschaft anzuerkennen ist. Für Feststellungen gilt dies sinngemäß.

§ 8 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt

(1) Für die Verwaltung der Lohnsteuer bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt vorbehaltlich der §§ 23 und 24 zuständig
1.
das Finanzamt Bensheim für die Finanzämter Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2.
das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,
3.
das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach und Hersfeld-Rotenburg,
4.
das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg und Wetzlar,
5.
das Finanzamt Hofheim am Taunus für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden,
6.
das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Schwalm-Eder,
7.
das Finanzamt Marburg-Biedenkopf für die Finanzämter Dillenburg und Korbach-Frankenberg.
(2) Sind, insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuernachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist für diese Feststellungen und eine damit einhergehende Lohnsteuernachschau das Finanzamt zuständig, das voraussichtlich zuständig wäre, wenn es sich um eine lohnsteuerliche Betriebsstätte handeln würde.

§ 9 Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Für die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist zuständig
1.
das Finanzamt Frankfurt am Main I für die Finanzämter Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,
2.
das Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,
3.
das Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,
4.
das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
5.
das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Offenbach am Main I, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.

§ 10 Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen

Für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, die gesonderte Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten sowie die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen ist zuständig
1.
das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main,
2.
das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Bezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main I
liegenden Grundstücke.

§ 11 Grunderwerbsteuer

(1) Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für alle Finanzämter zuständig.
(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

§ 12 Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

Für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt, zuständig
1.
das Finanzamt Fulda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt am Main V-Höchst, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Hofheim am Taunus, Langen, Limburg-Weilburg, Michelstadt, Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus, Wiesbaden,
2.
das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,
3.
das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Marburg-Biedenkopf, Nidda.

§ 13 Rennwett- und Lotteriesteuer

Für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer, Sportwettensteuer, Virtuellen Automatensteuer und Online-Pokersteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

§ 13a Online-Casinospielsteuer

Für die Verwaltung der Online-Casinospielsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

§ 14 Betriebsprüfungen

(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4, zuständig
1.
das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Dieburg und Michelstadt,
2.
das Finanzamt Fulda für das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach,
3.
das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
4.
das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
5.
das Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
6.
das Finanzamt Offenbach am Main II für das Finanzamt Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
7.
das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung, soweit sie mehr als 500 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen
1.
das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,
2.
das Finanzamt Gießen für das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe,
3.
das Finanzamt Kassel für das Finanzamt Fulda.
Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft
1.
soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen, oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind,
a)
das Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Groß-Gerau,
b)
das Finanzamt Offenbach am Main I für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
c)
das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen und Hanau, jeweils nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
2.
im Übrigen das Finanzamt Gelnhausen für das Finanzamt Hanau.
Maßgebend sind die Verhältnisse des letzten Einordnungsstichtags im Sinne des § 32 Abs. 4 der Betriebsprüfungsordnung; § 32 Abs. 5 der Betriebsprüfungsordnung gilt entsprechend.
(4) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 6 Abs. 9 ist zuständig
1.
das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,
2.
das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,
3.
das Finanzamt Gießen für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Fulda, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
4.
das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
5.
das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.
(5) Für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig
1.
das Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,
2.
das Finanzamt Nidda für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gelnhausen, Gießen, Hanau, Marburg-Biedenkopf und Wetzlar,
3.
das Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel und Korbach-Frankenberg,
4.
das Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Hofheim am Taunus, Rheingau-Taunus und Wiesbaden.
(6) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden
1.
das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2.
das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV,
3.
das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
4.
das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg, Schwalm-Eder,
5.
das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
6.
das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
7.
das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.
(7) Für die Mitwirkung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, um Mitwirkung ersucht werden
1.
das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Gelnhausen, Groß-Gerau, Hanau, Langen, Michelstadt, Offenbach am Main I und Offenbach am Main II,
2.
das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV,
3.
das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Fulda, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
4.
das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
5.
das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.
(8) Für die Durchführung von Betriebsprüfungen betreffend die Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke können ersucht werden:
1.
das Finanzamt Darmstadt durch die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2.
das Finanzamt Gießen durch die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Nidda und Wetzlar,
3.
das Finanzamt Kassel durch die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
4.
das Finanzamt Offenbach am Main I durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,
5.
das Finanzamt Offenbach am Main II durch die Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Langen, jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,
6.
das Finanzamt Wiesbaden durch die Finanzämter Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.
Für die Mitwirkung der Unternehmensbewertungsfachprüfung in Fällen des § 5 kann das Finanzamt Gießen ersucht werden.

§ 15 Überwachung der Spielbanken

Abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes ist für die Überwachung der der Abgabenordnung unterliegenden Abgaben und Leistungen das Finanzamt Wiesbaden zuständig.

§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der erlassenen Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig
1.
das Finanzamt Darmstadt für die Finanzämter Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau und Michelstadt,
2.
das Finanzamt Frankfurt am Main I für die Finanzämter Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV und Frankfurt am Main V-Höchst,
3.
das Finanzamt Kassel für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Korbach-Frankenberg und Schwalm-Eder,
4.
das Finanzamt Offenbach am Main II für die Finanzämter Gelnhausen, Hanau, Langen und Offenbach am Main I,
5.
das Finanzamt Wetzlar für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Dillenburg, Friedberg (Hessen), Gießen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Nidda,
6.
das Finanzamt Wiesbaden für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe, Hofheim am Taunus und Rheingau-Taunus.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach
1.
dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,
2.
dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,
3.
dem Berlinförderungsgesetz und
4.
dem Eigenheimzulagengesetz,
5.
dem Steuerberatungsgesetz sowie
6.
dem Investitionszulagengesetz 1996, dem Investitionszulagengesetz 1999, dem Investitionszulagengesetz 2005, dem Investitionszulagengesetz 2007, dem Investitionszulagengesetz 2010 und dem Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung vom 15. Juli 2016,
soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.
(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.
(4) In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.
(5) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt ist, ist das Finanzamt Wetzlar für alle Finanzämter zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.
(6) Die Rechte nach § 402 Abs. 1 sowie den §§ 403 und 407 der Abgabenordnung werden bei Steuerstrafverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorermittlungen, die unter der Verfahrensherrschaft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stehen, vom Finanzamt Frankfurt am Main I - Bußgeld- und Strafsachenstelle - ausgeübt. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.
(7) Für die Prüfung von externen Datenankaufsangeboten, die Koordinierung von Kontrollmaterial aus Datenankäufen anderer Bundesländer sowie die technische und steuerliche Unterstützung anderer Behörden bei der Aufbereitung und Verteilung von Massendaten an nationale und internationale Finanzbehörden ist das Finanzamt Kassel zuständig. Abs. 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.
(8) Abweichend von Abs. 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.

§ 16a Forschungsstelle Künstliche Intelligenz

Beim Finanzamt Kassel ist als Teil der Steuerfahndungsstelle eine Forschungsstelle Künstliche Intelligenz (FSKI) eingerichtet, die alle Finanzämter – unbeschadet deren Zuständigkeit im Übrigen – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen unterstützt.

§ 17 Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz

Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18, auch in Verbindung mit § 5, des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050), ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle Finanzämter zuständig.

§ 18 Besteuerung von Konsulatsangehörigen

Für die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig.

§ 19 Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

Für die Verwaltung der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Ausgleichsabgaben) nach dem Lastenausgleichsgesetz ist das Finanzamt Kassel für alle Finanzämter zuständig, soweit sich aus den §§ 23 und 24 nichts anderes ergibt.

§ 20 Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen

(1) Für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen vor dem 1. Januar 2014 zugeflossen sind.
(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

§ 21 Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen

(1) Für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle Finanzämter zuständig.
(2) Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

§ 22 Wohnungsbauprämie

(1) Für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.
(2) Für die Verfahrensprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist das Finanzamt Darmstadt für alle Finanzämter zuständig.
(3) Die kassenmäßige Abwicklung durch die Bundeskasse Berlin-Ost bleibt unberührt.

§ 23 Erhebung

(1) Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden wahrgenommen,
1.
vom Finanzamt Dieburg für die Finanzämter Darmstadt und Langen sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Darmstadt für das Finanzamt Bensheim und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dieburg für das Finanzamt Bensheim es sei denn, es handelt sich um
a)
eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder
b)
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,
2.
vom Finanzamt Frankfurt am Main IV für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main V-Höchst,
3.
vom Finanzamt Fulda für die Finanzämter Offenbach am Main I, Offenbach am Main II, Gelnhausen und Hanau,
4.
vom Finanzamt Gießen für die Finanzämter Dillenburg, Hofheim am Taunus und Wetzlar sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Dillenburg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf, es sei denn, es handelt sich um
a)
eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder
b)
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,
5.
vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für die Finanzämter Eschwege-Witzenhausen und Kassel sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda, es sei denn, es handelt sich um
a)
eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder
b)
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,
6.
vom Finanzamt Limburg-Weilburg für die Finanzämter Rheingau-Taunus und Wiesbaden sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus, hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunus und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen, es sei denn, es handelt sich um
a)
eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder
b)
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,
7.
vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau,
8.
vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen) sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen, es sei denn, es handelt sich um
a)
eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder
b)
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1,
9.
vom Finanzamt Schwalm-Eder für die Finanzämter Alsfeld-Lauterbach, Korbach-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf sowie hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda, hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des Finanzamts Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf und hinsichtlich der Lohnsteuer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bezirk des Finanzamts Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel, es sei denn, es handelt sich um
a)
eine zusätzliche selbstständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder
b)
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.
(3) Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), durch das Finanzgericht festgesetzten Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle Finanzämter zuständig.

§ 24 Vollstreckung

(1) Für
1.
die Vollstreckung
a)
von Abgabenforderungen, ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung, und
b)
anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen,
2.
den Erlass von Vollstreckungskosten
ist jedes Finanzamt für seinen Bereich zuständig.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben wahrgenommen
1.
vom Finanzamt Frankfurt am Main II für die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main VI und Frankfurt am Main V-Höchst,
2.
vom Finanzamt Offenbach am Main I für das Finanzamt Offenbach am Main II.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 6.
(3) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Aufgaben hinsichtlich der Lohnsteuer für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bezirk des
1.
Finanzamts Alsfeld-Lauterbach vom Finanzamt Alsfeld-Lauterbach für das Finanzamt Fulda,
2.
Finanzamts Bad Homburg vor der Höhe vom Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe für das Finanzamt Gießen,
3.
Finanzamts Darmstadt vom Finanzamt Darmstadt für das Finanzamt Bensheim,
4.
Finanzamts Dieburg vom Finanzamt Dieburg für das Finanzamt Bensheim,
5.
Finanzamts Dillenburg vom Finanzamt Dillenburg für das Finanzamt Marburg- Biedenkopf,
6.
Finanzamts Eschwege-Witzenhausen vom Finanzamt Eschwege-Witzenhausen für das Finanzamt Kassel,
7.
Finanzamts Friedberg (Hessen) vom Finanzamt Friedberg (Hessen) für das Finanzamt Gießen,
8.
Finanzamts Groß-Gerau vom Finanzamt Groß-Gerau für das Finanzamt Bensheim,
9.
Finanzamts Hersfeld-Rotenburg vom Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für das Finanzamt Fulda,
10.
Finanzamts Korbach-Frankenberg vom Finanzamt Korbach-Frankenberg für das Finanzamt Marburg-Biedenkopf,
11.
Finanzamts Limburg-Weilburg vom Finanzamt Limburg-Weilburg für das Finanzamt Gießen,
12.
Finanzamts Michelstadt vom Finanzamt Michelstadt für das Finanzamt Bensheim,
13.
Finanzamts Rheingau-Taunus vom Finanzamt Rheingau-Taunus für das Finanzamt Hofheim am Taunus,
14.
Finanzamts Schwalm-Eder vom Finanzamt Schwalm-Eder für das Finanzamt Kassel,
15.
Finanzamts Wetzlar vom Finanzamt Wetzlar für das Finanzamt Gießen,
16.
Finanzamts Wiesbaden vom Finanzamt Wiesbaden für das Finanzamt Hofheim am Taunus
wahrgenommen, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um eine zusätzliche selbständige lohnsteuerliche Betriebsstätte eines rechtlich einheitlichen Unternehmens oder um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 6 Abs. 1.

§ 25 Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

(1) Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und der diesen zugeordnet tätigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das Finanzamt Kassel für alle Finanzämter zuständig; dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer sowie des Steuerabzugs bei Bauleistungen. Satz 1 gilt nicht für im Ausland ansässige Fluggesellschaften, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 20a Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren und die Steuerfahndung. § 16 bleibt unberührt.

§ 26 Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Kassel für alle Finanzämter zuständig. § 20a Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 27 Steuerabzug bei Bauleistungen

Die Verwaltung des Steuerabzugs bei Bauleistungen obliegt grundsätzlich dem Finanzamt, das für die Besteuerung der oder des Leistenden nach dem Einkommen zuständig ist. Werden die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt nach § 8 einem anderen Finanzamt zugeordnet, so ist dieses für das Anmelde- und Haftungsverfahren des Steuerabzugs bei Bauleistungen zuständig. § 25 bleibt unberührt. Die §§ 14 und 16 gelten sinngemäß.

§ 27a Servicestelle Recht

Beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst ist eine Servicestelle Recht eingerichtet, die die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV - unbeschadet deren Zuständigkeit im Übrigen - bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Steuerangelegenheiten fachlich unterstützt.

§ 28 Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung

Die Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 der Abgabenordnung bleibt von Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 1 bis 27a unberührt.
Für die Vermögensbesteuerung nach dem Vermögensteuergesetz - letztmals zum Stichtag 01.01.1996 - oder die Feststellung zum Einheitswert des Betriebsvermögens - letztmals zum Stichtag 01.01.1997 - oder die gemeine Wert-Feststellung (sogenanntes Stuttgarter Verfahren) - letztmals zum Stichtag 31.12.1996 - ist abweichend von § 5 zuständig,
1.
für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a Körperschaftsteuergesetz, die nach dem Körperschaftsteuergesetz körperschaftsteuerpflichtig sind, das Finanzamt nach § 6 Abs. 1,
2.
für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einschließlich der in § 8 Abs. 1 Satz 4 KStG genannten Körperschaften und der optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a Körperschaftsteuergesetz, die eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Millionen Euro erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, das Finanzamt nach § 6 Abs. 2,
3.
in Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, das Finanzamt nach § 6 Abs. 3,
4.
für Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, soweit es sich nicht um nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie betriebliche Pensions- Sterbe- und Krankenkassen handelt, das Finanzamt nach § 6 Abs. 5,
5.
für Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 1,
6.
für Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Juli 2013 durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 2,
7.
für inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), aufgehoben mit Wirkung 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 3,
8.
für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 4,
9.
für Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 5,
10.
für die externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 6,
11.
für die internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 7,
12.
für REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 8,
13.
für Vor-REIT Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzes, das Finanzamt nach § 6 Abs. 7 Nr. 9,
14.
für Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, das Finanzamt nach § 6 Abs. 9,
15.
bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes in denen ein Einzelunternehmen Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 2,
16.
bei Organschaftsverhältnissen nach den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes eine Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger ist, das Finanzamt nach § 7 Abs. 3 und
17.
für Betriebe gewerblicher Art des Landes Hessen, das Finanzamt nach § 6 Abs. 10.

§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. November 2017 (GVBl. S. 367)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2019 (GVBl. S. 22), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 40-27

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
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