HG HE 2023/2024
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024) Vom 26. Januar 2023

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024) Vom 26. Januar 2023
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024) vom 26. Januar 202301.01.2023
ERSTER TEIL - Allgemeine Ermächtigungen01.01.2023
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2023
§ 2 - Kreditaufnahme und -tilgung01.01.2023
§ 3 - Kassenkredite01.01.2023
§ 4 - Übernahme von Garantien und Bürgschaften01.01.2023
§ 5 - Haushaltsüberschreitungen, Vorfinanzierungen01.01.2023
ZWEITER TEIL - Bewirtschaftung von Haushaltsermächtigungen01.01.2023
§ 6 - Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, Übertragbarkeit01.01.2023
§ 7 - Leistungen des Bundes01.01.2023
§ 8 - Alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen, Energieeinsparung01.01.2023
§ 9 - Informationstechnik01.01.2023
§ 10 - Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen01.01.2023
§ 11 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen01.01.2023
§ 12 - Rücklagen nach § 14 Abs. 7 Satz 3 LHO01.01.2023
DRITTER TEIL - Bewirtschaftung der Planstellen und anderen Stellen01.01.2023
§ 13 - Abweichung von Stellenplänen, Verbindlichkeit von Stellenübersichten01.01.2023
§ 14 - Leerstellen01.01.2023
VIERTER TEIL - Besondere Regelungen, Überleitungs- und Schlussvorschriften01.01.2023
§ 15 - Überleitung, Abfinanzierung01.01.2023
§ 16 - Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Basissteuern01.01.2023
§ 17 - Abweichungen vom Haushaltsplan01.01.2023
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2023
Anlage - GESAMTPLAN des Haushaltsplans 2023/202401.01.2023

ERSTER TEIL Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird festgestellt
1.
für das Haushaltsjahr 2023
a)
mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 41 071 930 400 Euro,
b)
mit einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 47 916 466 300 Euro sowie
c)
in Einnahme und Ausgabe auf 44 430 213 900 Euro,
2.
für das Haushaltsjahr 2024
a)
mit einem Gesamtbetrag der Erträge von 41 976 616 900 Euro,
b)
mit einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 48 053 957 900 Euro sowie
c)
in Einnahme und Ausgabe auf 46 136 242 300 Euro.

§ 2 Kreditaufnahme und -tilgung

(1) Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vorgesehenen Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in der Regel in Euro. Die Kreditaufnahme in anderen Währungen ist nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen (Derivate) zum Ausschluss von Währungsrisiken treffen. Zur Vermeidung von Negativzinsrisiken bei bereits vereinbarten Derivaten können im Rahmen der bestehenden Schulden und der laufenden Kreditaufnahme weiterhin Derivate zum Ausschluss dieses Risikos vereinbart werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.

§ 3 Kassenkredite

Zur Verstärkung der Betriebsmittel kann das Ministerium der Finanzen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) aufnehmen, und zwar
1.
im Haushaltsjahr 2023 bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 Nr. 1 Buchst. c festgestellten Betrages und
2.
im Haushaltsjahr 2024 bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 Nr. 2 Buchst. c festgestellten Betrages.
Über diese Beträge hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 2 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 2 Abs. 4 Satz 5 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.

§ 4 Übernahme von Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 Garantien und Bürgschaften übernehmen
1.
zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben bis zum Betrag von jeweils 3 000 000 000 Euro,
2.
zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altersgerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen bis zum Betrag von jeweils 120 000 000 Euro,
3.
zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), zuschussberechtigt sind, bis zum Betrag von jeweils 2 500 000 Euro,
4.
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14), bis zum Betrag von jeweils 2 700 000 Euro,
5.
zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von jeweils 150 000 000 Euro.
Es kann außerdem Bürgschaften nach Satz 1 Nr. 2, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen, den hessischen Landes- und Hochschulbibliotheken, den Landesausstellungen, den Staatlichen Schlössern und Gärten Hessen, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

§ 5 Haushaltsüberschreitungen, Vorfinanzierungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden Haushaltsüberschreitungen wird auf 50 000 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt; § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 5 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.

ZWEITER TEIL Bewirtschaftung von Haushaltsermächtigungen

§ 6 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, Übertragbarkeit

(1) In Kapiteln mit Planstellen oder Stellen und Personalaufwendungen können die Gesamtaufwendungen eines Produkts um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Kapitels sichergestellt werden kann. Der Haushaltsplan kann Abweichendes zulassen.
(2) Werden Planstellen oder Stellen nach § 50 Abs. 2, 3 und 5 der Hessischen Landeshaushaltsordnung umgesetzt, können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen die zur Finanzierung dieser Planstellen und Stellen erforderlichen Haushaltsermächtigungen umgesetzt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Dienststelle zwingend notwendig ist.
(3) Die Staatskanzlei, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen
1.
Haushaltsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie
2.
von den Verordnungen
a)
(EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2015 Nr. L 259 S. 40, 2016 Nr. L 130 S. 1, 2016 Nr. L 130 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. EU Nr. L 173 S. 34), und
b)
(EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 vom 15. Februar 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1)
betroffene Haushaltsermächtigungen
in den Einzelplänen 02, 07 und 09 für gegenseitig, Haushaltsermächtigungen in anderen Bereichen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus den Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfang eingegangen werden.
(4) Zur Vermeidung von Vorgriffen bei Förderprogrammen können Einnahmen und Erträge von der Europäischen Union innerhalb der Einzelpläne und zwischen Einzelplänen umgesetzt werden.
(5) Aufwendungen und Ausgaben für Förderprogramme sind übertragbar.
(6) Für Rückflüsse von Mitteln, die zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verausgabt worden sind, findet § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

§ 7 Leistungen des Bundes

Haushaltsermächtigungen für Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 8 Alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen, Energieeinsparung

(1) Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Aufwendungen im laufenden Haushaltsjahr bis zur Höhe der vertraglichen Raten überschritten werden; verbleibende Ausgabemittel sind gesperrt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Aufwendungen und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

§ 9 Informationstechnik

(1) Mittel für Zwecke der Informationstechnik, die nicht für Maßnahmen im Rahmen der vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik normierten IT-Standards eingesetzt werden sollen, können nur mit Zustimmung der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers in Anspruch genommen werden.
(2) Mittel und Stellen, die nach den Erläuterungen im Haushaltsplan zur Umsetzung der Strategie Digitales Hessen sowie des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), veranschlagt sind, können nur mit Zustimmung der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers in Anspruch genommen werden. Für die Mittel nach Satz 1 kann eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden. Bildung und Inanspruchnahme dieser Rücklage bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) Haushaltsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.
(3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.

§ 11 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass zur verbilligten Beschaffung von Bauland landeseigene Grundstücke an Gemeinden unter dem Verkehrswert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen gestatten, dass in Einzelfällen landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach dem Ersten und dem Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.
(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsausschusses gestatten, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem Verkehrswert, mindestens jedoch zu einem Anerkennungsbetrag, veräußert werden.
(5) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(6) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können zur Bewältigung der Folgen der Pandemie durch das Corona-Virus SARS-CoV2 Vermögensgegenstände verbilligt oder unentgeltlich abgegeben werden.
(7) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das für Provenienzforschung und Restitutionsverfahren zuständige Ministerium
1.
Kulturgut, das seinen Eigentümern erwiesenermaßen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde, insbesondere, wenn dies die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ empfiehlt, sowie Kulturgüter, die entsprechend der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz (Gemeinsame Erklärung aus dem Jahre 1999), als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger,
2.
Sammlungsgut oder andere Objekte, die aus kolonialen Kontexten stammen und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Landeseigentum verbleiben sollen, insbesondere, weil ihre Aneignung in rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, an den Herkunftsstaat, an Vertreter der Herkunftsgesellschaft, die ehemals Berechtigten und deren Rechtsnachfolger oder an geeignete Institutionen,
3.
Kulturgut, welches im Ersten oder im Zweiten Weltkrieg unrechtmäßig verbracht wurde, an seine ursprünglichen Eigentümer, deren Rechtsnachfolger oder an den Staat, dem es nach Würdigung der Gesamtumstände zuzuordnen ist,
unentgeltlich übertragen. In besonderen Fällen ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich, insbesondere, wenn nach Abschluss der Provenienzforschung zu einem konkreten Fall eine strittige Ausgangslage zwischen den Beteiligten besteht, wenn einer Empfehlung der Beratenden Kommission nicht gefolgt werden soll oder ab einem Wert des gegenständlichen Objekts von 500 000 Euro.
(8) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können
1.
für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes den Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen,
2.
die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.
(9) Abweichend von § 52 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bedienstete des Landes ihre privaten Elektrofahrzeuge an betrieblichen Ladevorrichtungen des Landes kostenfrei aufladen können. Näheres regelt das Ministerium der Finanzen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), findet keine Anwendung.
(10) Für Mehraufwendungen, die unmittelbar durch Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 9 entstehen, findet § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

§ 12 Rücklagen nach § 14 Abs. 7 Satz 3 LHO

(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.
(2) Im Rahmen seiner Zustimmung zur Inanspruchnahme von Rücklagen kann das Ministerium der Finanzen eine Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen bis zur Höhe der Rücklagenentnahmen zulassen.

DRITTER TEIL Bewirtschaftung der Planstellen und anderen Stellen

§ 13 Abweichung von Stellenplänen, Verbindlichkeit von Stellenübersichten

(1) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln.
(2) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

§ 14 Leerstellen

Das zuständige Ministerium kann Leerstellen nach § 51 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausbringen für
1.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,
2.
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
3.
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt oder die der Europäischen Staatsanwaltschaft zugewiesen werden,
4.
Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
5.
Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
6.
Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,
7.
Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
8.
die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
9.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,
10.
Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung ruht.

VIERTER TEIL Besondere Regelungen, Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 15 Überleitung, Abfinanzierung

Zur Überleitung auf das neue Haushaltsrecht dürfen in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. In diesen Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste dürfen die veranschlagten Aufwendungen des Produkts entsprechend überschritten werden.

§ 16 Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Basissteuern

Abweichend vom Regelfall des § 5 Abs. 3 und 4 des Artikel 141-Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), werden die Ex-ante-Konjunkturkomponente und die Basissteuern für die Jahre 2023 und 2024 auf der Grundlage der Herbstprojektion 2022 sowie der Oktober-Steuerschätzung 2022 ermittelt.

§ 17 Abweichungen vom Haushaltsplan

Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können
1.
neue Produkte und neue Leistungen eingerichtet,
2.
Mehraufwendungen verursacht, Mehrausgaben geleistet und Verpflichtungen zu Lasten späterer Haushaltsjahre eingegangen werden,
wenn dies zur Abwicklung des bei Kap. 17 02 - Produkt 002 veranschlagten Programms „Hessen steht zusammen“ oder zur zweckentsprechenden Verwendung von Bundesmitteln aus Festbeträgen bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung erforderlich ist.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Anlage

zu § 1 Haushaltsgesetz
GESAMTPLAN des Haushaltsplans 2023/2024
Gesamterfolgsplan 2023
Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne
Einzelplan
Nr. VKR Bezeichnung 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 15 17 18
Hessischer Landtag Hessischer Ministerpräsident Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Kultusministerium Hessisches Ministerium der Justiz Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Staatsgerichtshof Hessischer Rechnungshof Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Allgemeine Finanzverwaltung Staatliche Hochbaumaßnahmen Summe
1 550-557, 559 Steuererträge und steuerähnliche Erträge - - - - - - - - 24 592 000 - - - 28 383 450 000 - 28 408 042 000
2 558 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehungen - - - - - - - - - - - - 337 568 400 - 337 568 400
3 540-543, 580-589, 591 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen - 6 300 000 12 080 300 78 562 200 2 350 600 88 000 1 538 633 700 1 654 879 700 122 933 100 - - 644 215 200 1 193 099 700 17 632 500 5 270 775 000
4 500-519, 530-531, 548-549 Erträge aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse 1 826 700 1 886 900 155 894 900 5 177 400 636 680 300 29 790 400 114 863 700 23 868 000 219 140 200 - - 21 176 200 265 967 000 3 824 200 1 480 095 900
5 520-529 Bestandsveränderungen/aktivierte Eigenleistungen - - 801 900 - - - 11 169 000 - - - - - - - 11 970 900
6 533-539, 545-547, 590, 592 Sonstige Erträge 517 400 56 900 11 813 200 3 584 300 1 722 700 1 647 800 8 079 500 270 000 622 200 - - 14 806 400 604 691 000 - 647 811 400
6a Erträge aus Verrechnungen - 1 878 500 724 346 500 150 065 400 65 301 700 99 772 300 13 907 800 59 136 700 10 098 900 - - 46 836 300 3 617 874 800 - 4 789 218 900
7 Summe Erträge 2 344 100 10 122 300 904 936 800 237 389 300 706 055 300 131 298 500 1 686 653 700 1 738 154 400 377 386 400 - - 727 034 100 34 402 650 900 21 456 700 40 945 482 500
8 600-619, 670-691 Aufwendungen für Verwaltungstätigkeit 20 503 500 71 228 000 957 111 100 190 484 100 617 338 400 277 661 400 334 363 100 72 241 900 212 600 400 311 800 5 118 500 105 261 100 10 617 000 160 127 400 3 034 967 700
9 620-649 Personalaufwand 23 307 100 64 003 200 1 592 687 000 4 152 588 500 766 399 100 609 979 900 335 109 800 41 266 500 68 050 500 554 300 18 917 900 170 020 800 6 417 355 000 - 14 260 239 600
10 660-669 Abschreibungen 2 417 800 2 772 700 109 308 000 2 332 400 118 346 000 12 830 100 249 660 000 423 700 4 562 800 8 600 229 600 13 424 200 - - 516 315 900
11 720-729 Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen - - - - - - - - - - - - 7 287 114 100 - 7 287 114 100
12 710-719, 730-739, 780-789 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse 2 012 500 213 270 700 178 006 500 707 418 100 17 955 600 60 624 700 2 325 755 800 3 050 254 200 841 587 600 - - 3 884 875 300 2 806 340 400 6 970 100 14 095 071 500
13 650-659, 692-699, 791 Sonstige Aufwendungen 49 561 900 1 489 000 76 876 400 12 835 300 5 582 400 8 155 000 6 037 200 1 753 100 989 200 7 000 157 600 465 500 -121 334 000 - 42 575 600
13a Aufwendungen aus Verrechnungen 3 381 200 8 670 500 738 182 100 1 679 749 700 294 011 400 290 450 800 73 003 800 869 791 900 130 278 500 269 900 4 728 500 13 670 900 683 950 200 - 4 790 139 400
14 Summe Aufwendungen 101 184 000 361 434 100 3 652 171 100 6 745 408 100 1 819 632 900 1 259 701 900 3 323 929 700 4 035 731 300 1 258 069 000 1 151 600 29 152 100 4 187 717 800 17 084 042 700 167 097 500 44 026 423 800
15 Verwaltungsergebnis (Saldo 7 und 14) -98 839 900 -351 311 800 -2 747 234 300 -6 508 018 800 -1 113 577 600 -1 128 403 400 -1 637 276 000 -2 297 576 900 -880 682 600 -1 151 600 -29 152 100 -3 460 683 700 17 318 608 200 -145 640 800 -3 080 941 300
16 560-563 Erträge aus Beteiligungen - - 1 431 000 - - - - - 259 000 - - - 85 278 700 - 86 968 700
17 564-569 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens - - - - - - - - - - - - 33 560 200 - 33 560 200
18 570-579 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge - - 1 564 500 19 700 500 - 1 322 900 - 144 400 - - - 2 867 000 - 5 919 000
19 740-749 Abschreibungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren - Umlaufvermögen - - - - - - - - - - - - - - -
20 760-769 Aufwendungen aus Verlustübernahmen - - - - - - - - - - - - - - -
21 750-759 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 6 291 900 131 100 16 001 900 34 479 500 2 788 000 4 891 200 647 500 3 000 249 900 - 114 100 39 500 3 818 267 200 - 3 883 904 800
22 Finanzergebnis (Saldo 16 bis 21) -6 291 900 -131 100 -13 006 400 -34 459 800 -2 787 500 -4 891 200 675 400 -3 000 153 500 - -114 100 -39 500 -3 696 561 300 - -3 757 456 900
23 Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Saldo 15 und 22) -105 131 800 -351 442 900 -2 760 240 700 -6 542 478 600 -1 116 365 100 -1 133 294 600 -1 636 600 600 -2 297 579 900 -880 529 100 -1 151 600 -29 266 200 -3 460 723 200 13 622 046 900 -145 640 800 -6 838 398 200
24 700-709, 770-779 Steuern 11 400 11 100 148 000 4 900 98 200 24 000 105 100 2 500 12 200 - 900 145 800 5 573 600 - 6 137 700
25 Ergebnis (Saldo 23 und 24) -105 143 200 -351 454 000 -2 760 388 700 -6 542 483 500 -1 116 463 300 -1 133 318 600 -1 636 705 700 -2 297 582 400 -880 541 300 -1 151 600 -29 267 100 -3 460 869 000 13 616 473 300 -145 640 800 -6 844 535 900
nachrichtl. Summe Erträge 2 344 100 10 122 300 907 932 300 237 409 000 706 055 800 131 298 500 1 687 976 600 1 738 154 400 377 789 800 - - 727 034 100 34 524 356 800 21 456 700 41 071 930 400
Summe Aufwendungen 107 487 300 361 576 300 3 668 321 000 6 779 892 500 1 822 519 100 1 264 617 100 3 324 682 300 4 035 736 800 1 258 331 100 1 151 600 29 267 100 4 187 903 100 20 907 883 500 167 097 500 47 916 466 300
Gesamterfolgsplan 2024
Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen der Einzelpläne
Einzelplan
Nr. VKR Bezeichnung 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 15 17 18
Hessischer Landtag Hessischer Ministerpräsident Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Kultusministerium Hessisches Ministerium der Justiz Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Staatsgerichtshof Hessischer Rechnungshof Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Allgemeine Finanzverwaltung Staatliche Hochbaumaßnahmen Summe
1 550-557, 559 Steuererträge und steuerähnliche Erträge - - - - - - - - 25 732 000 - - - 29 534 550 000 - 29 560 282 000
2 558 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehungen - - - - - - - - - - - - 270 840 400 - 270 840 400
3 540-543, 580-589, 591 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen - 6 975 000 23 723 800 61 285 000 2 350 000 85 000 1 598 160 000 1 696 982 500 87 269 800 - - 647 319 100 1 148 308 200 21 208 200 5 293 666 600
4 500-519, 530-531, 548-549 Erträge aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse 1 826 700 1 801 900 156 718 300 5 177 400 634 392 100 30 108 400 110 891 300 14 132 000 59 587 300 - - 21 156 200 269 950 400 3 765 000 1.309 507 000
5 520-529 Bestandsveränderungen/aktivierte Eigenleistungen - - 817 300 - - - 17 870 000 - - - - - - - 18 687 300
6 533-539, 545-547, 590, 592 Sonstige Erträge 517 400 56 900 11 813 200 3 525 200 1 703 200 1 647 800 8 079 500 585 000 622 200 - - 14 806 400 603 346 000 - 646 702 800
6a Erträge aus Verrechnungen - 1 609 200 719 137 800 150 726 000 65 426 600 99 773 400 8 699 500 58 172 100 9 742 200 - - 45 351 900 3 592 779 900 - 4 751 418 600
7 Summe Erträge 2 344 100 10 443 000 912 210 400 220 713 600 703 871 900 131 614 600 1 743 700 300 1 769 871 600 182 953 500 - - 728 633 600 35 419 774 900 24 973 200 41 851 104 700
8 600-619, 670-691 Aufwendungen für Verwaltungstätigkeit 17 616 100 68 949 300 961 490 800 198 215 700 609 686 200 290 765 500 303 956 900 43 557 500 181 071 000 291 800 5 080 500 105 401 300 7 822 000 167 121 600 2 961 026 200
9 620-649 Personalaufwand 24 217 700 63 382 700 1 640 470 800 4 294 420 500 783 741 700 626 225 100 346 150 100 43 619 800 69 668 600 672 900 19 388 400 174 568 200 6 687 355 000 - 14 773 881 500
10 660-669 Abschreibungen 2 476 200 2 389 500 113 974 900 2 434 000 118 757 800 12 042 600 266 488 100 324 700 3 908 400 3 600 213 700 12 625 500 - - 535 639 000
11 720-729 Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen - - - - - - - - - - - - 7 228 506 300 - 7 228 506 300
12 710-719, 730-739, 780-789 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse 2 012 500 315 774 000 181 159 300 740 147 800 17 955 600 22 254 600 2 420 671 900 2 865 440 400 580 241 900 - - 3 445 238 300 2 501 288 700 3 982 900 13 096 167 900
13 650-659, 692-699, 791 Sonstige Aufwendungen 52 677 700 1 482 500 78 745 000 12 776 100 5 421 000 8 229 600 6 052 300 1 231 100 963 900 7 000 161 600 460 500 457 848 000 - 626 056 300
13a Aufwendungen aus Verrechnungen 3 382 100 8 673 700 741 914 800 1 682 968 800 294 408 200 289 955 300 68 526 800 828 473 600 130 158 000 176 300 4 728 800 13 707 600 685 063 300 - 4 752 137 300
14 Summe Aufwendungen 102 382 300 460 651 700 3 717 755 600 6 930 962 900 1 829 970 500 1 249 472 700 3 411 846 100 3 782 647 100 966 011 800 1 151 600 29 573 000 3 752 001 400 17 567 883 300 171 104 500 43 973 414 500
15 Verwaltungsergebnis (Saldo 7 und 14) -100 038 200 -450 208 700 -2 805 545 200 -6 710 249 300 -1 126 098 600 -1 117 858 100 -1 668 145 800 -2 012 775 500 -783 058 300 -1 151 600 -29 573 000 -3 023 367 800 17 851 891 600 -146 131 300 -2 122 309 800
16 560-563 Erträge aus Beteiligungen - - 1 477 000 - - - - - 436 000 - - - 84 120 700 - 86 033 700
17 564-569 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens - - - - - - - - - - - - 33 560 200 - 33 560 200
18 570-579 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge - - 1 564 500 19 700 500 - 1 322 200 - 144 400 - - - 2 867 000 - 5 918 300
19 740-749 Abschreibungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren - Umlaufvermögen - - - - - - - - - - - - - - -
20 760-769 Aufwendungen aus Verlustübernahmen - - - - - - - - - - - - - - -
21 750-759 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 6 291 400 131 100 19 339 700 34 496 000 2 970 400 5 491 600 656 600 3 500 249 800 - 114 200 42 500 4 004 612 700 - 4 074 399 500
22 Finanzergebnis (Saldo 16 bis 21) -6 291 400 -131 100 -16 298 200 -34 476 300 -2 969 900 -5 491 600 665 600 -3 500 330 600 - -114 200 -42 500 -3 884 064 800 - -3 948 887 300
23 Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Saldo 15 und 22) -106 329 600 -450 339 800 -2 821 843 400 -6 744 725 600 -1 129 068 500 -1 123 349 700 -1 667 480 200 -2 012 779 000 -782 727 700 -1 151 600 -29 687 200 -3 023 410 300 13 967 826 800 -146 131 300 -6 071 197 100
24 700-709, 770-779 Steuern 11 400 11 100 154 400 4 900 98 200 23 800 105 100 2 500 12 200 - 900 145 800 5 573 600 - 6 143 900
25 Ergebnis (Saldo 23 und 24) -106 341 000 -450 350 900 -2 821 997 800 -6 744 730 500 -1 129 166 700 -1 123 373 500 -1 667 585 300 -2 012 781 500 -782 739 900 -1 151 600 -29 688 100 -3 023 556 100 13 962 253 200 -146 131 300 -6 077 341 000
nachrichtl. Summe Erträge 2 344 100 10 443 000 915 251 900 220 733 300 703 872 400 131 614 600 1 745 022 500 1 769 871 600 183 533 900 - - 728 633 600 35 540 322 800 24 973 200 41 976 616 900
Summe Aufwendungen 108 685 100 460 793 900 3 737 249 700 6 965 463 800 1 833 039 100 1 254 988 100 3 412 607 800 3 782 653 100 966 273 800 1 151 600 29 688 100 3 752 189 700 21 578 069 600 171 104 500 48 053 957 900
Doppischer
Finanzplan 2023
Nr. Bezeichnung Mio. EUR
1 Einnahmen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 32 638,6
2 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel 26 545,0
3 Verwaltungseinnahmen, Zinseinnahmen und dgl. 1 024,7
4 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme von Investitionen 5 068,9
5 Ausgaben aus lfd. Verwaltungstätigkeit 31 853,8
6 Personalausgaben 12 265,1
7 Sächliche Verwaltungsausgaben 2 756,4
8 Zinsausgaben 788,3
9 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse, Ausnahme für Investitionen 16 044,0
10 Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit 784,8
11 Einnahmen aus Investitionstätigkeit 1 080,6
12 Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen, Kapitalrückzahlungen und Darlehensrückflüsse 30,1
13 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, Beiträge 1 050,5
14 Ausgaben aus Investitionstätigkeit 3 079,9
15 Baumaßnahmen 443,8
16 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2 636,1
davon: Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen 2 250,4
17 Saldo aus Investitionstätigkeit -1 999,3
18 Einnahmen aus Finanzierungstätigkeit 4 953,2
19 Schuldenaufnahmen bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperlichen Zusammenschlüssen -
20 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 4 953,2
21 Ausgaben aus Finanzierungstätigkeit 4 742,4
22 Tilgungsausgaben an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperliche Zusammenschlüsse 0,0
23 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 4 742,3
24 Saldo aus Finanzierungstätigkeit (Kreditfinanzierung) 210,9
25 Saldo Globale Mehr- und Mindereinnahmen bzw. -ausgaben 423,8
26 Saldo Haushaltstechnische Verrechnungen -
27 Zwischensumme Einnahmen und Ausgaben -579,8
28 Saldo Kassenverstärkungskredite -
29 Saldo Sonstige zahlungswirksame Buchungen -
30 Zahlungswirksame Veränderung des Geldbestandes (Finanzmittelfonds) -579,8
Nachrichtlich: Überleitung auf kamerales Jahresergebnis und Ableitung Finanzierungssaldo -
31 Saldo Rücklagenbewegungen 579,8
32 Saldo Abwicklung Vorjahre -
33 Kamerales Jahresergebnis -
Einnahmen 33 719,2
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen)
Ausgaben 34 509,9
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen)
Finanzierungssaldo -790,6
Doppischer
Finanzplan 2024
Nr. Bezeichnung Mio. EUR
1 Einnahmen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 33 687,2
2 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel 27 695,1
3 Verwaltungseinnahmen, Zinseinnahmen und dgl. 1 023,8
4 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme von Investitionen 4 968,4
5 Ausgaben aus lfd. Verwaltungstätigkeit 32 829,0
6 Personalausgaben 13 242,0
7 Sächliche Verwaltungsausgaben 2 751,8
8 Zinsausgaben 914,6
9 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse, Ausnahme für Investitionen 15 920,6
10 Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit 858,2
11 Einnahmen aus Investitionstätigkeit 1 071,4
12 Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen, Kapitalrückzahlungen und Darlehensrückflüsse 30,1
13 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, Beiträge 1 041,3
14 Ausgaben aus Investitionstätigkeit 3 018,2
15 Baumaßnahmen 499,3
16 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2 518,9
davon: Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen 2 200,3
17 Saldo aus Investitionstätigkeit -1 946,9
18 Einnahmen aus Finanzierungstätigkeit 5 908,1
19 Schuldenaufnahmen bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperlichen Zusammenschlüssen -
20 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 5 908,1
21 Ausgaben aus Finanzierungstätigkeit 5 908,1
22 Tilgungsausgaben an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperliche Zusammenschlüsse 0,0
23 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 5 908,1
24 Saldo aus Finanzierungstätigkeit (Kreditfinanzierung) -0,0
25 Saldo Globale Mehr- und Mindereinnahmen bzw. -ausgaben 371,4
26 Saldo Haushaltstechnische Verrechnungen -
27 Zwischensumme Einnahmen und Ausgaben -717,2
28 Saldo Kassenverstärkungskredite -
29 Saldo Sonstige zahlungswirksame Buchungen -
30 Zahlungswirksame Veränderung des Geldbestandes (Finanzmittelfonds) -717,2
Nachrichtlich: Überleitung auf kamerales Jahresergebnis und Ableitung Finanzierungssaldo -
31 Saldo Rücklagenbewegungen 717,2
32 Saldo Abwicklung Vorjahre -
33 Kamerales Jahresergebnis -
Einnahmen 34 758,6
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen)
Ausgaben 35 475,8
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen)
Finanzierungssaldo -717,2
Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 2023
Epl. Bezeichnung Gesamtverpflichtung VE 2024 VE 2025 VE 2026 VE 2027ff
01 Hessischer Landtag 1 250 000 350 000 300 000 300 000 300 000
02 Hessischer Ministerpräsident 174 840 600 27 563 500 32 582 500 42 352 500 72 342 100
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 298 725 200 108 625 200 97 900 000 67 100 000 25 100 000
04 Hessisches Kultusministerium 71 010 500 27 782 700 17 293 200 25 934 600 -
05 Hessisches Ministerium der Justiz 3 400 000 1 700 000 1 700 000 - -
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 1 382 842 000 31 256 900 20 736 600 27 007 100 1 303 841 400
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen 767 630 800 304 277 900 214 771 500 144 707 900 103 873 500
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 194 501 800 106 196 000 59 396 800 18 369 000 10 540 000
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 595 413 400 90 455 500 125 694 700 112 160 000 267 103 200
10 Staatsgerichtshof - - - - -
11 Hessischer Rechnungshof 2 738 000 965 000 1 473 000 300 000 -
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 760 243 900 153 314 300 105 419 200 99 759 700 401 750 700
17 Allgemeine Finanzverwaltung 559 840 700 147 620 700 130 400 000 110 670 000 171 150 000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 520 584 800 254 714 500 147 189 100 89 106 100 29 575 100
Insgesamt 5 333 021 700 1 254 822 200 954 856 600 737 766 900 2 385 576 000
Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 2024
Epl. Bezeichnung Gesamtverpflichtung VE 2025 VE 2026 VE 2027 VE 2028ff
01 Hessischer Landtag 1 500 000 250 000 250 000 250 000 750 000
02 Hessischer Ministerpräsident 286 819 400 43 540 000 53 618 000 41 963 000 147 698 400
03 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 291 585 000 121 935 000 89 950 000 60 100 000 19 600 000
04 Hessisches Kultusministerium 41 576 400 14 358 800 13 608 800 13 608 800 -
05 Hessisches Ministerium der Justiz 1 700 000 1 700 000 - - -
06 Hessisches Ministerium der Finanzen 284 081 300 28 922 300 11 650 800 12 113 900 231 394 300
07 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen 775 797 500 310 422 700 229 071 600 139 342 600 96 960 600
08 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 85 646 500 48 175 500 19 627 000 10 979 000 6 865 000
09 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 321 347 500 80 277 400 68 895 400 57 133 100 115 041 600
10 Staatsgerichtshof - - - - -
11 Hessischer Rechnungshof 2 734 000 974 000 1 760 000 - -
15 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 174 904 100 102 965 700 41 349 600 18 376 800 12 212 000
17 Allgemeine Finanzverwaltung 320 320 700 136 500 700 123 100 000 39 970 000 20 750 000
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 402 535 700 184 738 800 131 633 300 65 932 100 20 231 500
Insgesamt 2 990 548 100 1 074 760 900 784 514 500 459 769 300 671 503 400
Ableitung der nach dem Artikel 141-Gesetz maximal zulässigen Nettokreditaufnahme 2023
(Mio. EUR)
Zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 0
(Tilgungsverpflichtung für aufgenommene Kredite infolge einer festgestellten Ausnahmesituation nach Artikel 141 Absatz 4 HV)
./. Konjunkturkomponente Hessen (§ 5 Abs. 3 Artikel 141-Gesetz i.V.m. § 16 HG 2023/2024) -763,1
(1) Produktionslücke (in Mrd. Euro) -75,6
(2) Budgetsensitivität der Ländergesamtheit 0,134
(3) = (1) x (2) Ex-ante-Konjunkturkomponente der Ländergesamtheit (in Mrd. Euro) -10,13
(4) = (4a) / (4b) Anteil Hessen an Konjunkturkomponente der Länder 0,075
(4a) Steuereinnahmen (nach LFA) Hessen im Jahr 2021 25 131,3
(4b) Steuereinnahmen Länder insgesamt im Jahr 2021 333 634,3
./. Saldo der finanziellen Transaktionen (§ 4 Artikel 141-Gesetz) -45,7
(1) Einnahmen (Gr. 133, OGr. 17, 18, 31) +151,1
(2) Ausgaben (OGr. 58, 83, 85, 86) -196,8
./. Zuführungen zur und Entnahmen aus der Versorgungsrücklage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Artikel 141-Gesetz) -180,8
(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ 0
(2) Zuführungen zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ -180,8
= Zulässige Nettokreditaufnahme 989,5
dagegen:
veranschlagte Nettokreditaufnahme und Konjunkturausgleichsrücklage 974,0
(1) Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) 210,9
(2) Entnahme (+) / Zuführung (-) Konjunkturausgleichsrücklage 763,1
= Unterschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme 15,5
Abweichungen durch Runden möglich
Ableitung der nach dem Artikel 141-Gesetz maximal zulässigen Nettokreditaufnahme 2024
(Mio. EUR)
Zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme -200,0
(Tilgungsverpflichtung für aufgenommene Kredite infolge einer festgestellten Ausnahmesituation nach Artikel 141 Absatz 4 HV)
./. Konjunkturkomponente Hessen (§ 5 Abs. 3 Artikel 141-Gesetz i.V.m. § 16 HG 2023/2024) -91,9
(1) Produktionslücke (in Mrd. Euro) -9,1
(2) Budgetsensitivität der Ländergesamtheit 0,134
(3) = (1) x (2) Ex-ante-Konjunkturkomponente der Ländergesamtheit (in Mrd. Euro) -1,219
(4) = (4a) / (4b) Anteil Hessen an Konjunkturkomponente der Länder 0,075
(4a) Steuereinnahmen (nach LFA) Hessen im Jahr 2021 25 131,3
(4b) Steuereinnahmen Länder insgesamt im Jahr 2021 333 634,3
./. Saldo der finanziellen Transaktionen (§ 4 Artikel 141-Gesetz) 6,7
(1) Einnahmen (Gr. 133, OGr. 17, 18, 31) +147,1
(2) Ausgaben (OGr. 58, 83, 85, 86) -140,4
./. Zuführungen zur und Entnahmen aus der Versorgungsrücklage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Artikel 141-Gesetz) -184,4
(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ 0
(2) Zuführungen zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ -184,4
= Zulässige Nettokreditaufnahme 69,5
dagegen:
veranschlagte Nettokreditaufnahme und Konjunkturausgleichsrücklage 50,0
(1) Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) 0
(2) Entnahme (+) / Zuführung (-) Konjunkturausgleichsrücklage 50,0
= Unterschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme 19,5
Abweichungen durch Runden möglich
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