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DE - Landesrecht Hessen

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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 179401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 7401.01.2004
§ 7501.01.2004
Einleitung

§ 74

Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen.

§ 75

Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.
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