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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz, betreffend Bebauung und Benutzung ehemaliger Wallgrundstücke in Frankfurt a. M. Vom 4. Juni 1903

Gesetz, betreffend Bebauung und Benutzung ehemaliger Wallgrundstücke in Frankfurt a. M. Vom 4. Juni 1903
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz, betreffend Bebauung und Benutzung ehemaliger Wallgrundstücke in Frankfurt a. M. vom 4. Juni 190301.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004

§ 1

(1) In der Stadt Frankfurt a. M. können durch Gemeindebeschluß im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde für die ehemaligen Wallgrundstücke folgende besondere Bestimmungen getroffen werden:
1.
die Zulässigkeit der Bebauung kann auf bestimmte Teile der Grundstücke eingeschränkt, und es können über die Art der Bauausführung besondere Vorschriften erlassen werden;
2.
die Benutzung der Grundstücke zum Gewerbebetrieb kann beschränkt werden;
3.
für die unbebauten Teile der Grundstücke kann die gartenmäßige Einrichtung und Unterhaltung sowie die Art der Einfriedigung vorgeschrieben werden;
4.
die Herstellung von Ausgängen von den Grundstücken nach der städtischen Promenade hin darf untersagt werden.
(2) Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Bezirksausschuß. Er ist durch das für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(3) Die Durchführung des Beschlusses liegt der Baupolizeibehörde ob.

§ 2

(1) Soweit durch die angeordneten Beschränkungen zur Zeit der Veröffentlichung des Gemeindebeschlusses bestehende Privatrechte beeinträchtigt werden, ist die Stadtgemeinde Frankfurt a. M. verpflichtet, Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigungspflicht ist ausgeschlossen, insoweit die auferlegten Beschränkungen nicht hinausgehen:
a)
über allgemeine Beschränkungen, denen das Grundeigentum nach dem jeweils geltenden Recht ohne Anspruch auf Entschädigung unterliegt,
b)
über diejenigen Beschränkungen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das unter dem Namen "Wallservitut" bestehende Rechtsverhältnis oder einen anderen besonderen Rechtstitel begründet sind.
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