Reichssiedlungsgesetz
                            Reichssiedlungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 11. August 1919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bzgl. der als Bundesrecht fortgeltenden Vorschriftenteile vgl. BGBl. III Gliederungs-Nr.: 2331-1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 | 01.01.2004 | 
| (§§ 1 bis 28) | 01.01.2004 | 
| § 29 | 01.01.2004 | 
| (§§ 30 und 31) | 01.01.2004 | 
| § 32 | 01.01.2004 | 
(§§ 1 bis 28)
§ 29
                            (1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ... des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befreit. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gebühren ... und Steuerfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist durch die zuständigen Behörden ohne
weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ... versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Finanzbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstandslos infolge Aufhebung der landesrechtlichen Steuerbefreiungsvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Verständnis der übrigen Vorschriftenteile mit abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstandslos infolge Aufhebung der landesrechtlichen Steuerbefreiungsvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Verständnis der übrigen Vorschriftenteile mit abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                (§§ 30 und 31)
§ 32
                            Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.