LMZDV
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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV)

LMZDV
Ausfertigungsdatum: 02.06.2021
Vollzitat:
"Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 9.6.2021 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 2.6.2021 I 1362 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 8 Satz 1 dieser V am 9.6.2021 in Kraft.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung
1. zu den Regelungen der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1819 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 26) geändert worden ist, und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf
a) die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der jeweils geltenden Fassung und
b) das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmitteln, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, sowie
2. zu den Regelungen der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/ und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, im Hinblick auf die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der jeweils geltenden Fassung und nicht vorverpackten Lebensmitteln, die jeweils bestimmt sind zur Abgabe an
a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Diese Verordnung regelt das Verbringen, Aufbewahren und Lagern von Nitriten sowie die Anforderungen an das Herstellen von Nitritpökelsalz.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.

§ 3 Bier

Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut“ oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:
1. bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder
2. Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
a) sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und
b) durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.

§ 4 Nitrite und Nitritpökelsalz

(1) Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.
(2) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
1. zuverlässig ist und
2. über die zur ordnungsgemäßen Herstellung von Nitritpökelsalz erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel verfügt.
Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.

§ 5 Kennzeichnung

(1) Nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 3, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 1 und 2 dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die bei ihrer Herstellung verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe in der nach Absatz 2 bezeichneten Art und Weise mit den folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
1. bei Lebensmitteln mit Farbstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“,
2. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“,
3. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“,
4. bei Lebensmitteln mit Nitrat oder Nitritpökelsalz können die Angaben nach Nummer 2 und 3 durch folgende Angaben ersetzt werden:
a) für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz“,
b) für Lebensmittel mit Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, durch die Angabe „mit Nitrat“ und
c) für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt, durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“,
5. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“,
6. bei Oliven mit Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe „geschwärzt“,
7. bei frischem Obst und Gemüse mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 445, E 471, E 473, E 474, E 901 bis E 905 und E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe „gewachst“,
8. bei Fleischerzeugnissen mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 343 und E 450 bis E 452 durch die Angabe „mit Phosphat“,
9. bei Lebensmitteln mit Süßungsmitteln mit Ausnahme von Tafelsüßen durch den Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“,
10. bei Tafelsüßen durch den Hinweis „auf der Grundlage von …“, ergänzt durch die Bezeichnung der verwendeten Süßungsmittel,
11. bei Lebensmitteln mit Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) durch den Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“,
12. bei Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetzten, mehrwertigen Alkoholen der Nummern E 420, E 421, E 953 und E 965 bis E 968 durch den Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen:
1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder des § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist,
2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind, und
3. im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 können entfallen:
1. bei Lebensmitteln mit einem Verzeichnis der Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht,
2. bei Lebensmitteln, bei denen alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe entsprechend Anhang VII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit der Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder ihrer E-Nummer in einem Aushang in der Verkaufsstätte, in einer schriftlichen Aufzeichnung oder in vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellten elektronischen Informationsangeboten, die dem Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sind, angegeben werden; auf die schriftliche Aufzeichnung oder die elektronischen Informationsangebote muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden, oder
3. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden müssen.
(4) Vorverpackte Tafelsüßen dürfen an Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn
1. im Fall des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Bezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist, und
2. im Fall des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist.
(5) Für die Kennzeichnung von vorverpackten Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen sind.
(6) Für frisches Obst und Gemüse,
1. das nicht vorverpackt im Sinne des § 2 Nummer 3 und zur Selbstbedienung angeboten wird oder das vorverpackt angeboten wird und
2. für das kein Zutatenverzeichnis nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschrieben ist und ein Zutatenverzeichnis nicht freiwillig angegeben ist,
gilt Absatz 1 Nummer 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen sind.

§ 6 Straftaten

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, aufbewahrt oder lagert,
2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Nitritpökelsalz herstellt.
(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8;
L 138 vom
24.5.2013, S. 20; L 123 vom 19.5.2015,
S. 122;
L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 165 vom 23.6.2016, S. 24; L 282 vom 19.10.2016, S. 84; L 82 vom 26.3.2018, S. 18; L 60 vom 28.2.2019, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist,
a) einen Lebensmittelzusatzstoff, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; L 189 vom 14.7.2016, S. 59; L 292 vom 27.10.2016, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, genannt sind,
b) ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 genannt sind, oder
c) in Verbindung mit der Bemerkung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012
aa) einen Lebensmittelzusatzstoff, der unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisiert worden ist, oder
bb) ein Lebensmittel, das einen unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisierten Lebensmittelzusatzstoff enthält,
in Verkehr bringt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 6 Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder abgibt oder
2. entgegen § 5 Absatz 4 eine Tafelsüße abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff in Verkehr bringt.
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