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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über den Namen der Mitglieder der vormals landesherrlichen Familie Vom 27. November 1923

Verordnung über den Namen der Mitglieder der vormals landesherrlichen Familie
Vom 27. November 1923
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Namen der Mitglieder der vormals landesherrlichen Familie vom 27. November 192301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und
die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (Gesetzsamml. S. 367) wird folgendes bestimmt:
(1) Den Mitgliedern der vormals landesherrlichen Familie steht der Name "Prinz von Preußen" zu. Demgemäß kommt
bei den Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, bei der
Unterschrift von Urkunden sowie für die Anschriften nur dieser Name in
Betracht. Bezeichnungen wie "Deutscher Kaiser und König von Preußen",
"Kaiser und König", "Kaiserin", "Kronprinz (Kronprinzessin) des Deutschen
Reichs und von Preußen" oder einfach "Kronprinz (Kronprinzessin)" dürfen
nicht mehr gebraucht werden.
(2) Der Vorname hat dem bezeichneten Namen voranzugehen (z. B. Wilhelm Prinz von Preußen, nicht Prinz Wilhelm von
Preußen).
(3) Zu den durch § 1 II Nr. 3 des Adelsgesetzes beseitigten Prädikaten gehören auch die Prädikate "Majestät"
sowie "Kaiserliche und Königliche Hoheit".
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