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    DE - Landesrecht Hessen

    Verordnung, die Zuteilung von Zweckverbänden zum Hessischen Unfallversicherungsverband für Städte und Gemeinden betreffend Vom 5. Oktober 1934

    Verordnung, die Zuteilung von Zweckverbänden zum Hessischen Unfallversicherungsverband für Städte und Gemeinden betreffend
    Vom 5. Oktober 1934
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung, die Zuteilung von Zweckverbänden zum Hessischen Unfallversicherungsverband für Städte und Gemeinden betreffend vom 5. Oktober 193401.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Auf Grund des § 628 b der Reichsversicherungsordnung
    und des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung, die Durchführung der Unfallversicherung in den Gemeinden betreffend, vom 21. Juni 1929 (Reg.-Bl. S. 147) werden dem Hessischen Unfallversicherungsverband für Städte und Gemeinden in Darmstadt folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts zugeteilt:
    1.
    Der Zweckverband "Land- und Fanggrabenverband" (genehmigt mit Bekanntmachung des Hessischen Staatsministeriums vom 30. Juli 1934, Reg.Bl. S. 131).
    (2.)
    ...
    (3.)
    ...
    Die Zuteilung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 1934 ab, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt unter den Beteiligten vereinbart wird.
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