Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte in Preußen Vom 19. Oktober 1934
Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte in Preußen Vom 19. Oktober 1934
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte in Preußen vom 19. Oktober 1934 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Prüfungsausschüsse | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
Arten der Prüfung | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Prüfungsfreie Stellen | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Zulassung zur Prüfung | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
Prüfungsverfahren | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.01.2004 |
§ 8 | 01.01.2004 |
Schriftliche Prüfung | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
Mündliche Prüfung | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
Prüfungsgebiet | 01.01.2004 |
§ 12 | 01.01.2004 |
Beurteilung der Prüfung | 01.01.2004 |
§ 13 | 01.01.2004 |
§ 14 | 01.01.2004 |
Gebühren und Kosten | 01.01.2004 |
§ 15 | 01.01.2004 |
Wechsel der Dienststelle | 01.01.2004 |
§ 16 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 7 der Vierten Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung vom 3. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 84) und der Sechsten Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung vom 29. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 868) wird für die Anstellung bei den Krankenkassen und Kassenverbänden (§ 406 Reichsversicherungsordnung) folgende Prüfungsordnung erlassen:
Prüfungsausschüsse
§ 1
(1) Für den Bezirk jedes Oberversicherungsamtes werden ein oder mehrere Prüfungsausschüsse gebildet. Die oberste Verwaltungsbehörde kann einen Prüfungsausschuß für mehrere Bezirke errichten.
(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für die Beisitzer sind vier Stellvertreter zu bestellen.
(3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Direktor des Oberversicherungsamts. Wenn für den Bezirk eines Oberversicherungsamts mehrere Prüfungsausschüsse gebildet sind, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde die Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und trägt die Verantwortung für dessen ordnungsmäßige Zusammensetzung. Er darf sich ohne besondere Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde nicht vertreten lassen.
(4) Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenverbände der reichsgesetzlichen Krankenkassen, der im Benehmen mit dem Reichsbunde der deutschen Beamten erfolgt, auf die Dauer von vier Jahren von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ernannt. Beisitzer und Stellvertreter müssen beide Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung abgelegt haben oder die Voraussetzungen des § 16 erfüllen. Einer von ihnen muß in der Lage sein, die Prüfungen auf dem Gebiete der Staatsbürgerkunde ... vorzunehmen.
Arten der Prüfung
§ 2
(1) Die erste oder Anstellungsprüfung dient zur Feststellung der Befähigung für den einfachen Krankenkassendienst. Diese Prüfung bildet vorbehaltlich des § 3 die Voraussetzung für eine planmäßige Anstellung im Krankenkassendienst mit den Bezügen der Gruppen A 5 und A 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
(2) Die zweite oder Beförderungsprüfung dient zur Feststellung der Befähigung für den schwierigen Krankenkassendienst. Diese Prüfung bildet vorbehaltlich des § 3 die Voraussetzung für eine planmäßige Anstellung im Krankenkassendienst mit den Bezügen einer höheren Gruppe als der Gruppe A 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
Prüfungsfreie Stellen
§ 3
Folgende Stellen können ohne Nachweis der für den Krankenkassendienst geltenden Prüfungen besetzt werden:
1.
Stellen, die niedriger als nach Gruppe A 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes besoldet werden;
2.
Stellen der Krankenbesucher,
3.
Stellen, die nach der Dienstordnung ausschließlich für besondere Fachgebiete eingerichtet sind;
4.
Stellen, die für Schwerbeschädigte nach § 3 der Zweiten Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung vom 4. November 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 809) geschaffen sind.
Zulassung zur Prüfung
§ 4
(1) Zu den Prüfungen wird nur zugelassen, wer
a)
mindestens 21 Jahre alt ist,
b)
die erforderliche Vorbereitungszeit zurückgelegt hat,
c)
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anstellung im öffentlichen Dienste ... erfüllt.
(2) Die Vorbereitungszeit muß bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse, einem Kassenverbande (§ 406 Reichsversicherungsordnung) oder einer Kassenvereinigung (§ 414 Reichsversicherungsordnung) zurückgelegt sein und mindestens drei Jahre betragen. Der Prüfungsausschuß kann sie ausnahmsweise auf zwei Jahre ermäßigen. Für Versorgungsanwärter beträgt die Vorbereitungszeit ein Jahr.
(3) Zur Beförderung kann nur zugelassen werden, wer
a)
die Anstellungsprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von ihr nach den bisherigen Bestimmungen ordnungsmäßig befreit war,
b)
mindestens zwei Jahre nach der Anstellungsprüfung oder der Befreiung von dieser Prüfung im Dienste der Krankenversicherung (Abs. 2 Satz 1) tätig gewesen ist.
(4) Krankenkassenangestellte, die zur Erfüllung der aktiven Wehrdienstpflicht ... einberufen werden, können auf Vorschlag des Leiters der Krankenkasse auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres zur Anstellungsprüfung zugelassen werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen und ihnen eine ausreichende Ausbildung, von der dienstgebenden Krankenkasse (Kassenverband) bescheinigt wird.
§ 5
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall bestimmen,
a)
daß als Voraussetzung für die Beförderungsprüfung an Stelle der Anstellungsprüfung eine mindestens gleichwertige Prüfung für den staatlichen oder gemeindlichen Dienst oder den Dienst bei einem anderen Versicherungszweige genügt,
b)
daß auf die Vorbereitungszeit oder Zwischendienstzeit die Dienstzeit bei einer Ersatzkasse, einem Versicherungsträger eines anderen Versicherungszweigs oder einer Versicherungsbehörde ganz oder teilweise angerechnet wird.
(2) Ausnahmsweise kann die oberste Verwaltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses andere Dienstzeiten anrechnen.
§ 6
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist, kann sie einmal, frühestens sechs Monate nach dem Tage der ersten mündlichen Prüfung, wiederholen.
(2) Ist ein zur Prüfung zugelassener Prüfling mehrmals, sei es auch mit Entschuldigungen, ausgeblieben oder bereits zweimal zurückgetreten, so kann ihm die fernere Zulassung versagt werden.
Prüfungsverfahren
§ 7
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Frist zur Einreichung der Zulassungsanträge fest.
(2) Der Prüfling hat fristgemäß den Antrag auf Zulassung bei der dienstgebenden Krankenkasse (Kassenverband) oder, wenn er bei keiner Krankenkasse beschäftigt ist, bei einer Krankenkasse seines Wohnsitzes einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein selbstverfaßter und selbstgeschriebener Lebenslauf;
b)
Bescheinigungen über die Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes und über das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ( §§ 4 und 5) sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an besonderen Unterrichtslehrgängen;
c)
eine Bescheinigung eines staatlich geprüften Lehrers für Kurzschrift darüber, daß der Prüfling mindestens 80 Silben Kurzschrift in der Minute richtig zu schreiben und zu übertragen vermag;
d)
bei Schwerbeschädigten eine Angabe über die Art ihrer Beschädigung.
(3) Die dienstgebende Krankenkasse (Kassenverband) hat den Antrag mit den Personalakten und einem Zeugnis über die Art der bisherigen Beschäftigung sowie über Leistung und Führung des Prüflings dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiterzuleiten. Gegebenenfalls ist auch eine Bescheinigung über die Beschäftigung, die Leistung und Führung bei früheren Dienststellen beizufügen. Ist der Antrag bei einer Krankenkasse des Wohnsitzes gemäß Abs. 2 gestellt, so hat ihn diese Kasse mit den im vorigen Satze bezeichneten Unterlagen, nach Möglichkeit auch mit Personalakten, weiterzuleiten.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gegeben sind. Wenn er die Zulassung verweigert, hat er die Gründe dem Antragsteller mitzuteilen.
§ 8
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oberste Verwaltungsbehörde ist berechtigt, Kommissare zu entsenden.
Schriftliche Prüfung
§ 9
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungsaufgaben fest. Er kann mehrere Aufgaben zur Wahl stellen. Für die im § 12 unter A 1 b und c, B 1 b und c vorgesehenen Aufgaben hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses Musterlösungen zu fertigen.
§ 10
(1) Die Prüflinge haben die Aufgaben unter Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsausschusses zu bearbeiten. Sie dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel, wie Texte einschlägiger Gesetze, benutzen. Bis zur Abgabe der Arbeiten dürfen sie ohne Genehmigung des aufsichtführenden Mitglieds den Prüfungsraum nicht verlassen. Sie dürfen mit anderen Prüflingen weder mündlich noch schriftlich in Verbindung treten.
(2) Versucht ein Prüfling zu täuschen, so ist er von der weiteren Prüfung auszuschließen.
(3) Die Arbeiten müssen mit der Hand gut leserlich mit Tinte geschrieben sein.
Mündliche Prüfung
§ 11
(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß abgelegt.
(2) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt hierbei die Prüfungsgebiete, aus denen sie Fragen zu stellen haben.
(3) Im allgemeinen sollen nicht mehr als sechs Prüflinge und jeder Prüfling in der Regel insgesamt eine halbe Stunde geprüft werden.
(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen bei der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein, um sich ein eigenes Urteil über die Leistungen der einzelnen Prüflinge bilden zu können.
Prüfungsgebiet
§ 12
Das Prüfungsgebiet umfaßt
A.
für die Anstellungsprüfung
1.
im schriftlichen Teil:
a)
Fertigung eines Aufsatzes aus dem Gebiete der Reichsversicherung (bis zu drei Stunden),
b)
Bearbeitung von praktischen Fragen aus dem Aufgabengebiete der Krankenkassen (bis zu zwei Stunden),
c)
Lösung mehrerer Rechenaufgaben, die den vier Grundrechnungsarten und dem Rechnen mit einfachen Brüchen zu entnehmen sind (bis zu zwei Stunden);
2.
im mündlichen Teil:
a)
Allgemeine Kenntnis der Staatsbürgerkunde ...,
b)
Kenntnis der Grundzüge des Verfassungsrechts einschließlich des Behördenaufbaues,
c)
Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen der Satzung und Krankenordnung der Krankenkasse,
d)
Kenntnis der Hauptbestimmungen der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und des Reichsversorgungsgesetzes, soweit diese Gesetze für die Arbeit bei Krankenkassen von Bedeutung sind,
e)
allgemeine Kenntnis der technischen Einrichtungen des Geschäftsbetriebs;
B.
für die Beförderungsprüfung
1.
im schriftlichen Teil:
a)
Fertigung eines größeren Aufsatzes oder zweier kleinerer Aufsätze aus dem Gebiete der Reichsversicherung (bis zu vier Stunden),
b)
Bearbeitung verschiedener praktischer Fragen aus dem Aufgabengebiete der Krankenkassen (bis zu zwei Stunden),
c)
Lösung mehrerer Rechenaufgaben, die den Gebieten der Fristenrechnung, der Durchschnittsrechnung und der Zinsrechnung zu entnehmen sind (bis zu zwei Stunden);
2.
im mündlichen Teil:
a)
vertiefte Kenntnis auf dem bei der Anstellungsprüfung mündlich zu prüfenden Gebiete,
b)
eingehende Kenntnis der Rechtsprechung auf dem Gebiete der Reichsversicherung, soweit sie bei der Arbeit in Krankenkassen von Bedeutung ist,
c)
Kenntnis der Beziehungen der Krankenkassen zu Ärzten, Zahnärzten, Zahntechnikern usw.,
d)
Kenntnis der Grundbegriffe des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Hypotheken- und Grundbuchwesens sowie des Zivilprozeßrechts einschließlich der Zwangsvollstreckung,
e)
Kenntnis des Verwaltungs-Zwangsverfahrens,
f)
Kenntnis des Beamten- und Besoldungsrechts,
g)
allgemeine Kenntnis der Bestimmungen des Geld- und Bankverkehrs.
Beurteilung der Prüfung
§ 13
(1) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis sind getrennt festzustellen. Für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten kann der Vorsitzende Berichterstatter ernennen. Bei der Bewertung der Ergebnisse dürfen nur die Note I = sehr gut, die Note II = gut, die Note III a = befriedigend, die Note III b = ausreichend und die Note IV = nicht ausreichend erteilt werden.
(2) Bei Versagen in der schriftlichen Prüfung kann der Prüfungsausschuß den Prüfling von der mündlichen Prüfung zurückstellen.
(3) Läßt sich im Prüfungsausschuß eine Einigung nicht erzielen, so entscheidet der Vorsitzende.
§ 14
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Prüfungsausschuß zu unterzeichnen.
(2) Am Schluß der Prüfung hat der Vorsitzende das Ergebnis bekanntzugeben. Er hat ferner über die abgelegte Prüfung dem Prüfling ein Zeugnis mit Angabe der erlangten Note auszustellen und unter Beisetzung des Siegels des Oberversicherungsamts zu unterzeichnen.
Gebühren und Kosten
§ 15
(1) Die Kosten der Prüfungen werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen getragen. Die Prüflinge entrichten als Zuschuß zu den Kosten eine Gebühr, die für die Anstellungsprüfung 10 DM und für die Beförderungsprüfung 20 DM beträgt. Für Prüflinge, die nicht Angestellte eines Trägers der Krankenversicherung, eines Kassenverbandes oder einer Kassenvereinigung sind, erhöhen sich die Gebühren auf 15 und 30 DM.
(2) Der Vorsitzende teilt bei der Zulassung die Stelle mit, an welche die Gebühr zu entrichten ist. Die Zahlung ist vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.
Wechsel der Dienststelle
§ 16
(1) Wer bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse (Kassenverband, Kassenvereinigung) nach abgelegter Prüfung oder auf Grund einer ordnungsmäßigen, vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung vom 4. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 809) ausgesprochenen Prüfungsbefreiung angestellt worden ist, braucht keine Prüfung abzulegen, wenn er bei einer anderen Krankenkasse (Kassenverband) in einer Stelle angestellt wird, die derjenigen Gruppe entspricht, in der er angestellt war oder zu deren Bekleidung ihn seine Prüfung berechtigt hätte.
(2) Das gleiche gilt für diejenigen Dienstverpflichteten, die nach Regulativ- oder Dienstordnungsrecht zu einer Zeit angestellt worden sind, als die Ablegung einer Prüfung noch nicht vorgeschrieben war, und die seit dem 1. Januar 1928 in der Sozialversicherung tätig gewesen sind.
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