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Hessische Ausführungsverordnung zum Häftlingshilfegesetz Vom 30. August 1960

Hessische Ausführungsverordnung zum Häftlingshilfegesetz Vom 30. August 1960
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217, 226)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Ausführungsverordnung zum Häftlingshilfegesetz vom 30. August 196001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Zuständigkeit01.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3 sowie des § 10 a Abs. 5 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, ist zuständig
1.
für die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 1 und § 9 b HHG,
2.
für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.
(2) Die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 3 HHG ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Ausgleichsamt zu beantragen.

§ 2

gestrichen

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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