AbföGWeinDVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO) Vom 23. Juli 1976

Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO) Vom 23. Juli 1976
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.10.2016 (GVBl. S. 572)
Fußnoten
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GVBl. S. 213; geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 619)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO) vom 23. Juli 197601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe01.01.2017
§ 2 - Werbebeirat01.01.2017
§ 3 - Entschädigung der Beiratsmitglieder01.01.2017
§ 4 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund des § 3 Satz 2 und des § 5 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein (Absatzförderungsgesetz Wein - AbföGWein) vom 28. Juni 1976 (GVBl. S. 187, BS 7821-9) sowie des § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309), geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom 31. Oktober 1974 (GVBl. S. 464), BS 780-1, wird, soweit erforderlich mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, verordnet:

§ 1 Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe

(1) Die Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe nach § 1AbföGWein wird der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz übertragen.
(2) Als Vergütung für den durch die Verwaltung der Abgabe entstehenden Aufwand darf die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 1 v. H. des jährlichen Aufkommens aus der Abgabe einbehalten.

§ 2 Werbebeirat

(1) Die Mitglieder des Werbebeirates werden von dem für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständigen Ministerium berufen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreter des Weinbaues die Arbeitsgemeinschaft der Weinbauverbände von Rheinland-Pfalz, für den Vertreter des Weinhandels der Bund der Weinkellereiverbände Rheinland-Pfalz, für den Vertreter des Deutschen Weinfonds dieser.
(3) Die Amtszeit des Werbebeirates beträgt drei Jahre.
(4) Löst ein Mitglied des Werbebeirates seine berufliche Verbindung zu der Vereinigung oder der Stelle, als deren Vertreter es berufen wurde, mißbraucht es seine Stellung im Werbebeirat oder vernachlässigt es seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirates trotz Abmahnung erheblich, kann es nach Anhörung der Vereinigung oder der Stelle, auf deren Vorschlag es berufen wurde, vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit des Beirates ein neues Mitglied berufen.

§ 3 Entschädigung der Beiratsmitglieder

Die Beiratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 55 EUR sowie Fahrtkostenersatz und Wegegeld wie die Beisitzer der Kreis- und Stadtrechtsausschüsse nach § 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 (GVBl. S. 237, BS 303-1-1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz
Fußnoten
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Verkündet am 26. 8. 1976
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