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Landesverordnung über die Höferolle in der Fassung vom 14. März 1967

Landesverordnung über die Höferolle in der Fassung vom 14. März 1967
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.2016 (GVBl. S. 573)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Höferolle in der Fassung vom 14. März 196701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 901.10.2001
§ 1001.10.2001
§ 1101.11.2016
§ 1201.10.2001
§ 1301.10.2001
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Höfeordnung (HO-RhPf) in der Fassung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138, BS 7811-1) wird verordnet:

§ 1

Der Eintragung in die Höferolle unterliegen die zum Hof gehörigen Grundstücke, Miteigentumsanteile an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte (§ 3 HO-RhPf).

§ 2

(1) Der Hof entsteht nach § 2 Abs. 1 HO-RhPf mit der Eintragung in die Höferolle. Die Eintragung wirkt auch gegenüber einem Rechtsnachfolger; sie verliert ihre Wirksamkeit mit der Löschung.
(2) Die Eintragung begründet die Vermutung, daß das Grundstück zu einem Hof gehört.

§ 3

Die Höferolle wird bei dem Grundbuchamt geführt, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Dieses ist auch für die in den Bezirken anderer Grundbuchämter des Landes Rheinland-Pfalz gelegenen Hofgrundstücke zuständig.

§ 4

Die Höferolle ist für den Bezirk eines jeden Grundbuchamtes besonders anzulegen.

§ 5

Jeder Hof erhält ein besonderes Blatt. Bei innerbetrieblicher Teilung (§ 8 HO-RhPf) sind die zusätzlich entstandenen Höfe von Amts wegen auf besondere Blätter zu übertragen.

§ 6

(1) Die Eintragungen werden auf Antrag des Eigentümers (§ 5 Abs. 1 HO-RhPf) oder auf Ersuchen des Vorsitzenden des Höfeausschusses (§ 7 Abs. 1 HO-RhPf), die Löschung auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts (§ 6 Abs. 3 HO-RhPf) oder auf Antrag des Eigentümers (§ 7 Abs. 2 HO-RhPf) vorgenommen.
(2) Dem Löschungsantrag nach § 7 Abs. 2 HO-RhPf ist der Nachweis über die Genehmigung durch den Höfeausschuß oder dessen Vorsitzenden beizufügen. In dem Eintragsersuchen des Vorsitzenden des Höfeausschusses nach § 7 Abs. 1 HO-RhPf sind die betroffenen Grundstücke oder Rechte mit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung im einzelnen aufzuführen. Das Grundbuchamt bewahrt diese Vorgänge bei den Höfeakten auf.

§ 7

(1) Die Eintragung in die Höferolle ist von Amts wegen bei den zum Hof gehörenden Grundstücken in der Aufschrift des Grundbuchs wie folgt zu vermerken:
"Eingetragen in die Höferolle von ... Blatt ... am ... Hier vermerkt am ..." Der Vermerk erfolgt gebührenfrei.
(2) Bei der Eintragung ist ein etwaiger Erbhofvermerk zu löschen.

§ 8

(1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke sollen von Amts wegen, bei Ehegattenhöfen unter Beachtung der Eigentumsverhältnisse, auf besondere Grundbuchblätter eingetragen werden.
(2) Wird die Eintragung von Neuerwerbungen eines Hofbauern im Sinne des § 7 Abs. 1 HO-RhPf im Grundbuch beantragt, ohne daß ein Ersuchen auf Eintragung in die Höferolle oder eine Ausschlußgenehmigung nach § 5 Abs. 4 HO-RhPf vorliegt, so soll das Grundbuchamt bei dem Vorsitzenden des Höfeausschusses wegen eines Eintragungsersuchens nach § 7 Abs. 1 HO-RhPf anfragen.

§ 9

Jede Eintragung oder Löschung soll dem Eigentümer und, falls er nicht den Antrag gestellt hat, dem Antragsteller sowie der ersuchenden Behörde im Wortlaut bekanntgemacht werden.

§ 10

Die Einsicht in die Höferolle ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 11

Die Eintragungen in die Höferolle und die Löschungen, die von dem Höfeausschuß gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. b HO-RhPf beantragt, oder die zur Durchführung eines der Strukturverbesserung des Hofes dienenden Grundstückstausches erforderlich werden, sind gebühren- und auslagenfrei; der Nachweis, daß das Tauschgeschäft dem Hofinteresse dient, wird dem Grundbuchamt gegenüber durch einen gebührenfrei zu erteilenden Bescheid der unteren Landwirtschaftsbehörde geführt. Im Übrigen wird für die Löschung ein Viertel der vollen Gebühr nach der Anlage zu § 34 des Gerichts- und Notarkostengesetzes Tabelle B nach dem Einheitswert der in der Höferolle gelöschten Grundstücke erhoben.

§ 12

Soweit die vorstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, richtet sich das Verfahren bei der Führung der Höferolle nach den für das Verfahren in Grundbuchsachen geltenden Bestimmungen.

§ 13

*
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister der Justiz
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung v. 15. 1. 1954. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung ergibt sich aus der in der Fußnote zur Überschrift zur Landesverordnung zuletzt genannten Änderungsverordnung
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