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Hessische Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (HZVO) Vom 8. Juli 1968

Hessische Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (HZVO) Vom 8. Juli 1968
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Präambel geändert, § 10 aufgehoben durch Verordnung vom 6. August 1973 (GVBl. I S. 315)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (HZVO) vom 8. Juli 196801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
(§ 10)01.01.2004
(§ 11)01.01.2004
§ 1201.01.2004
Auf Grund des § 184 Abs. 1 und des § 208 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), wird verordnet:

§ 1

(1) Oberste Landesbehörde nach § 184 Abs. 2 und oberste Entschädigungsbehörde nach § 187 Abs. 1 BEG ist der Sozialminister.
(2) Entschädigungsbehörde ist der Regierungspräsident in Darmstadt.

§ 2

*)
Die Entschädigungssachen des Landgerichtsbezirks Darmstadt werden dem Landgericht in Wiesbaden als Entschädigungsgericht (Entschädigungskammer) zugewiesen.
Fußnoten
*)
§ 2 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar; Urteil StGH vom 7. Januar 1970 (GVBl. I S. 96; StAnz. 1970 S. 398).

§ 3

(1) Der Antragsteller soll seinen Antrag bei der Entschädigungsbehörde unter Benutzung des amtlichen Vordrucks einreichen.
(2) Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs dienen, sollen dem Antrag in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
(3) Die Entschädigungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrages schriftlich mit Angabe des Tages des Eingangs und des Aktenzeichens.

§ 4

Mit Zustimmung des Antragstellers kann ein Fall zuständigkeitshalber an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden. Bestehen zwischen dem Land Hessen und einem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt das Land Hessen den Fall, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.

§ 5

Die Entschädigungsbehörde ist im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

§ 6

Über einen Anspruch nach den §§ 99 bis 112 BEG soll die Entschädigungsbehörde in der Regel erst entscheiden, wenn über den Anspruch nach den Gesetzen zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes entschieden ist. Die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle im Sinne dieser Gesetze ist bei der Ermittlung des Schadens zu beteiligen.

§ 7

Ist ein Antrag auf Bewilligung eines Härteausgleichs gestellt, oder kommt eine solche Bewilligung nach der Sachlage in Frage, so legt die Entschädigungsbehörde den Fall mit ihrer Stellungnahme der obersten Entschädigungsbehörde zur Entscheidung vor.

§ 8

(1) Im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wird im Falle des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG eine volle Gebühr gemäß § 10 Abs. 2 GKG erhoben; sie kann nach billigem Ermessen auf einen niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Für die Berechnung des Streitwertes gelten die Vorschriften der §§ 10, 11 ff. GKG. Die Auslagen richten sich nach §§ 91 bis 93 GKG.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

§ 9

Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von der Entschädigungsbehörde zu berichtigen, die den Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung ist auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen des Bescheides zu vermerken. Der Berichtigungsbescheid ist zuzustellen. Wird die Rechtslage eines Antragstellers durch einen Berichtigungsbescheid verschlechtert, so läuft insofern die Frist zur Erhebung der Klage von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an.

(§ 10)

(Aufhebungsanweisung)

(§ 11)

(Aufhebungsanweisung)

§ 12

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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