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Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben Vom 23. September 1986

Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben Vom 23. September 1986
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2016 (GVBl. S. 602)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 23. September 198601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Erhebung, Bezahlung und Berechnung der Feldes- und Förderabgaben01.10.2001
§ 1 - Feldesabgabeanspruch und Feldesabgabeerklärung01.10.2001
§ 2 - Förderabgabeanspruch, Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung01.01.2002
§ 3 - Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen01.10.2001
§ 4 - Festsetzung der Abgabe01.10.2001
§ 5 - Fälligkeit der festgesetzten Abgabe01.10.2001
§ 6 - Säumniszuschlag01.01.2002
§ 7 - Aufzeichnungspflicht01.10.2001
§ 8 - Prüfung01.10.2001
§ 9 - Verjährung01.10.2001
§ 10 - Feststellung des Marktwertes01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Bestimmungen für einzelne Bodenschätze01.10.2001
Erster Unterabschnitt - Förderabgabe für Erdöl und Erdölgas01.10.2001
§ 11 - Begriffsbestimmungen01.10.2001
§ 12 - Abgabesatz01.01.2017
§ 13 - Marktwert, Bemessungsmaßstab01.01.2002
§ 14 - Befreiung01.01.2006
Zweiter Unterabschnitt - Förderabgabe für Sole01.10.2001
§ 15 - Abgabesatz01.01.2009
§ 16 - Marktwert01.01.2002
§ 17 - Befreiung01.01.2009
Dritter Abschnitt - In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 1901.01.2002
Dritter Unterabschnitt - Förderabgabe für Erdwärme01.01.2002
§ 18 - Förderabgabe für Erdwärme01.01.2009
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 15. September 1981 (GVBl. S. 223, BS 75-4) wird verordnet:

Erster Abschnitt Erhebung, Bezahlung und Berechnung der Feldes- und Förderabgaben

§ 1 Feldesabgabeanspruch und Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und die Feldesabgabe zu entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
(3) Für Feldesabgaben aufgrund alter Rechte und Verträge im Sinne des § 149 BBergG gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 BBergG.

§ 2 Förderabgabeanspruch, Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und die sich daraus ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25000 EUR betragen wird und er dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.
(3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.
(4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern. Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung sind dann nicht abzugeben, wenn im entsprechenden Erhebungszeitraum keine Förderabgabe erhoben wird.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern bei der zuständigen Behörde abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in der Erklärung wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der zu wenig gezahlte Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu entrichten,

§ 4 Festsetzung der Abgabe

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid festgesetzt.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat die zuständige Behörde nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihr die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben und geändert werden. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Säumniszuschlag

(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1. v. H. des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

§ 7 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen.
(2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 8 Prüfung

(1) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

§ 10 Feststellung des Marktwertes

(1) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(2) Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die §§ 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen (§ 16), sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist.
(4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

Zweiter Abschnitt Bestimmungen für einzelne Bodenschätze

Erster Unterabschnitt Förderabgabe für Erdöl und Erdölgas

§ 11 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnittes sind:
1.
Feldesbehandlungskosten:
die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für
a)
Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich der anteiligen Energiekosten der Förderpumpen für den horizontalen Transport,
b)
Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöles,
c)
transportbedingte Lagerung und Versand bis einschließlich Übergabestation,
d)
Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers
aa)
bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder
bb)
ausschließlich durch Versenkung in einen bereits aufnahmefähigen Schluckhorizont mit Ausnahme der Kosten für Aufschluss- und Fehlbohrungen
sowie zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 v. H. der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kosten;
2.
Totöllagerstätten:
Lagerstätten von hochviskosem Erdöl mit geringer oder ohne Lagerstättenenergie;
3.
auflässige Lagerstätten:
Lagerstätten, aus denen die Förderung eingestellt worden ist und die neu aufgeschlossen werden müssen. Lagerstätte ist jeder Horizont mit förderfähigen Schichten. Als Lagerstätten gilt auch ein in sich abgegrenzter Lagerstättenteil;
4.
Tertiärverfahren:
Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert werden. Dabei müssen die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden;
5.
Aufschluss gering permeabler Lagerstätten:
eine hydraulische Behandlung einer gering permeablen Lagerstätte, bei der mit mehr als 1000 m³ Behandlungsflüssigkeit und mehr als 25 t Stützmittel unter hohem Druck große Rissweiten erzielt werden.

§ 12 Abgabesatz

(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2018 für Erdöl 12 v. H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v. H. des Bemessungsmaßstabes. Abweichend von Satz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 2018 die Förderabgabe für Erdöl im Feld Römerberg-Speyer 15 v. H. und im Feld Rülzheim I 7 v. H. des Marktwertes. Diese Regelungen verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) Für Erdölgas, das direkt der Verstromung zugeführt wird, wird keine Förderabgabe erhoben.
(3) Die Förderabgabe für Erdöl und Erdölgas, das
1.
aus Totöllagerstätten,
2.
aus auflässigen Lagerstätten oder
3.
aus Teufenbereichen von mehr als 4000 m
gefördert oder mit Hilfe von
4.
Tertiärverfahren oder
5.
Verfahren zum Aufschluss von gering permeablen Lagerstätten
zusätzlich gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2009 für Erdöl 10 v. H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v. H. des Bemessungsmaßstabes. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 13 Marktwert, Bemessungsmaßstab

(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in EUR/t, die für freigehandeltes, in der Bundesrepublik Deutschland gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe erzielt worden sind. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind.
(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:
Gruppe Dichte in g/cm³ bei 15° Celsius
1 0,839 und kleiner
2 0,840 bis 0,859
3 0,860 bis 0,869
4 0,870 bis 0,879
5 0,880 bis 0,899
6 0,900 und größer
unabhängig von der Dichte
7 2 v. H. Schwefel und mehr.
(3) Bemessungsmaßstab für Erdölgas ist der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für in Rheinland-Pfalz gewonnenes Erdölgas erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in EUR/kWh. Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für seine Rechnung Erdölgas verkaufen, tritt der von diesen erzielte Preis an die Stelle des in Satz 1 genannten Preises.
(4) Der Abgabepflichtige kann den Bemessungsmaßstab um eine Pauschale für Fortleitungskosten mindern. Die Pauschale beträgt auf der Basis des Jahres 1980 0,33 Cent je m³ Erdölgas. Sie wird für jeden Erhebungszeitraum von der zuständigen Behörde der durchschnittlichen Entwicklung der den Abgabepflichtigen entstehenden Kosten für die Fortleitung des in der Bundesrepublik Deutschland gewonnenen Erdölgases angepasst. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fortleitungskosten in Höhe von 85 v.H. anlagenabhängig und in Höhe von 15 v.H. lohnabhängig sind.

§ 14 Befreiung

Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 12 ergebenden Vomhundertsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten befreit, soweit diese den Marktwert oder den nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG festgestellten Wert des in dem Erdölfeld geförderten Erdöls und Erdölgases nicht übersteigen. Übersteigende Beträge können den Feldesbehandlungskosten des Erdölfeldes innerhalb der folgenden drei Erhebungszeiträume hinzugerechnet werden. Diese Regelungen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

Zweiter Unterabschnitt Förderabgabe für Sole

§ 15 Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2009 1 v. H. des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 v. H., soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. Diese Regelungen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 16 Marktwert

Der Marktwert für Sole wird nach ihrem Steinsalzgehalt ermittelt. Der Marktwert für Steinsalz berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Preise in EUR/t, die im Erhebungszeitraum in der Bundesrepublik Deutschland für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

§ 17 Befreiung

Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

Dritter Abschnitt In-Kraft-Treten

§ 19

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr

Dritter Unterabschnitt Förderabgabe für Erdwärme

§ 18 Förderabgabe für Erdwärme

Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Erdwärme befreit. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
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