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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 15. Juli 1970

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 15. Juli 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 16 aufgehoben durch Artikel 99 des Gesetzes vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361, 384)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. Juli 197001.01.2004
Abschnitt I - Einrichtung und Aufgaben der Gutachterstelle01.01.2004
§ 1 - Einrichtung, Aufgaben01.01.2004
§ 2 - Zusammensetzung01.01.2004
§ 3 - Bestellung01.01.2004
§ 4 - Ende der Mitgliedschaft01.01.2004
§ 5 - Rechtsstellung der Mitglieder01.01.2004
§ 6 - Ausschluss im Einzelfall01.01.2004
§ 7 - Führung der Geschäfte01.01.2004
§ 8 - Eintritt der Stellvertreter01.01.2004
Abschnitt II - Verfahren der Gutachterstelle01.01.2004
§ 9 - Antrag01.01.2004
§ 10 - Erhebungen01.01.2004
§ 11 - Aufklärung, Einwilligung, Einverständnis01.01.2004
§ 12 - Unmittelbarkeit01.01.2004
§ 13 - Zeitpunkt der Bestätigung01.01.2004
§ 14 - Entscheidung01.01.2004
§ 15 - Verfahrenskosten01.01.2004
Abschnitt III - Schlussvorschriften01.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 17 - Erstattung von Auslagen01.01.2004
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2004

Abschnitt I Einrichtung und Aufgaben der Gutachterstelle

§ 1 Einrichtung, Aufgaben

(1) Als Einrichtung der Landesärztekammer Hessen wird eine Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden gebildet.
(2) Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1143) bezeichneten Aufgaben wahr.

§ 2 Zusammensetzung

Die Gutachterstelle besteht aus zwei Ärzten, davon mindestens einem Facharzt für Psychiatrie, und einem Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.

§ 3 Bestellung

(1) Die Landesärztekammer bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder und ihre Vertreter werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es nicht oder nicht mehr die Gewähr dafür bietet, das übertragene Amt ordnungsgemäß zu erfüllen.
(2) Begründen Tatsachen einen Verdacht im Sinne des Abs. 1, so kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden.
(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 obliegen der Landesärztekammer Hessen.

§ 5 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Sie erhalten für ihre Tätigkeit von der Landesärztekammer dieselbe Entschädigung wie sie Mitglieder der Delegiertenversammlung für ihre Tätigkeit erhalten.

§ 6 Ausschluss im Einzelfall

Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
1.
den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder für ihn als Rechtsanwalt tätig gewesen ist,
2.
zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und Nr. 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.

§ 7 Führung der Geschäfte

Dem zum Richteramt befähigten Mitglied obliegt die Führung der Geschäfte der Gutachterstelle.

§ 8 Eintritt der Stellvertreter

(1) Scheidet ein Mitglied aus der Gutachterstelle aus, tritt der Stellvertreter an seine Stelle.
(2) Ist einem Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt, ist es im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung ein.

Abschnitt II Verfahren der Gutachterstelle

§ 9 Antrag

(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig, wenn der Betroffene seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hat.
(2) Antragsberechtigt sind der Betroffene und die Personen, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 sowie des § 4 des Bundesgesetzes erforderlich ist.

§ 10 Erhebungen

(1) Die Gutachterstelle verschafft sich durch eine ärztliche Untersuchung des Betroffenen und die gebotenen weiteren Erhebungen die Erkenntnis, deren sie für die Beurteilung bedarf, ob die Voraussetzungen des § 2 Bundesgesetz gegeben sind.
(2) Die Behörden leisten der Gutachterstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Amtshilfe.

§ 11 Aufklärung, Einwilligung, Einverständnis

(1) Die Gutachterstelle nimmt die Aufklärung vor, von der nach den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes die Wirksamkeit der für die Zulässigkeit der Kastration oder einer anderen Behandlungsmethode nach § 4 erforderlichen Einwilligung und, im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesgesetzes, des erforderlichen Einverständnisses abhängt. Wird der Betroffene auf richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt, so ist die Aufklärung auch darauf zu erstrecken, dass er durch die Kastration oder die andere Behandlungsmethode nach § 4 des Bundesgesetzes keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt.
(2) Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich drei Jahre nach der Kastration einer Nachuntersuchung zu unterziehen.
(3) Sodann führt die Gutachterstelle eine schriftliche Erklärung des Aufgeklärten über die Einwilligung (das Einverständnis) herbei oder macht, wenn dies nicht möglich ist, die Einwilligung (das Einverständnis) aktenkundig.

§ 12 Unmittelbarkeit

(1) Die Gutachterstelle trifft die Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 durch ihre Mitglieder. Sie kann andere Personen als Sachverständige mit deren Einverständnis zuziehen.
(2) Als Sachverständige zugezogene Personen werden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
(3) Ersuchen der Gutachterstellen anderer Länder dürfen nicht abgelehnt werden.

§ 13 Zeitpunkt der Bestätigung

In den Fällen des § 6 des Bundesgesetzes kann die Bestätigung vor der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung erteilt werden.

§ 14 Entscheidung

(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen.
(3) In die Bestätigung sind aufzunehmen
1.
der Zeitpunkt, an dem sie ihre Wirksamkeit verliert,
2.
ein Hinweis darauf, dass eine Nachuntersuchung ratsam ist (§ 11 Abs. 2),
3.
in den Fällen des § 6 des Bundesgesetzes ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist.
(4) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben.

§ 15 Verfahrenskosten

Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.

Abschnitt III Schlussvorschriften

§ 16

(weggefallen)

§ 17 Erstattung von Auslagen

Der Landesärztekammer werden am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die nach § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 entstandenen Kosten vom Lande erstattet.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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