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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen Vom 11. Juli 1972

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen Vom 11. Juli 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen vom 11. Juli 197201.01.2004
ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene01.01.2004
§ 1 - Gemeinde Niestetal01.01.2004
§ 2 - Gemeinde Helsa01.01.2004
§ 3 - Gemeinde Fuldabrück01.01.2004
§ 4 - Stadt Baunatal01.01.2004
§ 5 - Gemeinde Schauenburg01.01.2004
§ 6 - Stadt Volkmarsen01.01.2004
§ 7 - Gemeinde Breuna01.01.2004
§ 8 - Gemeinde Ahnatal01.01.2004
§ 9 - Gemeinde Fuldatal01.01.2004
§ 10 - Gemeinde Calden01.01.2004
§ 11 - Stadt Liebenau01.01.2004
§ 12 - Gemeinde Oberweser01.01.2004
§ 13 - Stadt Karlshafen01.01.2004
ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene01.01.2004
§ 14 - Landkreis Kassel01.01.2004
DRITTER ABSCHNITT01.01.2004
§ 15 - Zweckverband "Raum Kassel"01.01.2004
VIERTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften01.01.2004
§ 16 - Rechtsnachfolge01.01.2004
§ 17 - Rechtsstellung der Bediensteten01.01.2004
§ 18 - Orts- und Kreisrecht01.01.2004
§ 19 - Überleitung der Haushaltspläne01.01.2004
§ 20 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel01.01.2004
FÜNFTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen01.01.2004
§ 21 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke01.01.2004
§ 22 - Ausführungsvorschriften01.01.2004
§ 23 - Inkrafttreten01.01.2004

ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene

§ 1 Gemeinde Niestetal

Die Gemeinden Heiligenrode und Sandershausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Niestetal" zusammengeschlossen.

§ 2 Gemeinde Helsa

Die Gemeinden Eschenstruth und Helsa-Wickenrode sowie die Gemeinde Sankt Ottilien aus dem Landkreis Witzenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Helsa" im Landkreis Kassel zusammengeschlossen.

§ 3 Gemeinde Fuldabrück

Die Gemeinden Bergshausen, Dörnhagen und Fuldabrück werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Fuldabrück" zusammengeschlossen.

§ 4 Stadt Baunatal

Die Gemeinde Buchenhagen wird in die Stadt Baunatal eingegliedert.

§ 5 Gemeinde Schauenburg

Die Gemeinden Elgershausen und Hoof werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Schauenburg" zusammengeschlossen.

§ 6 Stadt Volkmarsen

Die Gemeinden Herbsen, Hörle, Külte und Lütersheim aus dem Landkreis Waldeck werden in die Stadt Volkmarsen eingegliedert.

§ 7 Gemeinde Breuna

Die Gemeinden Niederlistingen und Oberlistingen werden in die Gemeinde Breuna eingegliedert.

§ 8 Gemeinde Ahnatal

Die Gemeinden Heckershausen und Weimar werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Ahnatal" zusammengeschlossen.

§ 9 Gemeinde Fuldatal

Die Gemeinde Rothwesten wird in die Gemeinde Fuldatal eingegliedert.

§ 10 Gemeinde Calden

Die Gemeinden Ehrsten und Obermeiser werden in die Gemeinde Calden eingegliedert.

§ 11 Stadt Liebenau

Die Gemeinde Zwergen wird in die Stadt Liebenau eingegliedert.

§ 12 Gemeinde Oberweser

Die Gemeinde Heisebeck wird in die Gemeinde Oberweser eingegliedert.

§ 13 Stadt Karlshafen

Die Städte Helmarshausen und Karlshafen werden zu einer Stadt mit dem Namen "Karlshafen" zusammengeschlossen.

ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene

§ 14 Landkreis Kassel

(1) Der Landkreis Hofgeismar mit den Städten Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Karlshafen, Liebenau, Trendelburg und den Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg, der Landkreis Kassel mit der Stadt Baunatal und den Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhrewald und Vellmar und der Landkreis Wolfhagen mit den Städten Naumburg, Wolfhagen, Zierenberg und den Gemeinden Breuna, Emstal und Habichtswald werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis Kassel" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Kassel; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.
(2) Die Stadt Volkmarsen wird in den Landkreis Waldeck, der im Landkreis Kassel gelegene Teil des Gutsbezirks Kaufunger Wald wird in den Landkreis Witzenhausen eingegliedert.

DRITTER ABSCHNITT

§ 15 Zweckverband "Raum Kassel"

Die Städte und Gemeinden Ahnatal, Baunatal, Fuldabrück, Fuldatal, Kassel, Kaufungen, Lohfelden, Niestetal, Schauenburg und Vellmar sowie der Landkreis Kassel für das Gebiet der genannten kreisangehörigen Städte und Gemeinden arbeiten insbesondere bei der Flächennutzungs- und -entwicklungsplanung in einem Zweckverband "Raum Kassel" zusammen. Bis zum Erlaß eines Gesetzes, welches das Nähere über Organisation und Aufgaben dieses Verbandes regelt, finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307) und des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) Anwendung.

VIERTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften

§ 16 Rechtsnachfolge

Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der neue Landkreis Kassel ist Rechtsnachfolger der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen.

§ 17 Rechtsstellung der Bediensteten

Die Beamten der Landräte der Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des neuen Landkreises Kassel als Behörde der Landesverwaltung.

§ 18 Orts- und Kreisrecht

In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 19 Überleitung der Haushaltspläne

(1) Der neue Landkreis Kassel führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der neue Landkreis Kassel kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den neuen Landkreis Kassel zu erlassen, bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des neuen Landkreises Kassel.

§ 20 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel

(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Kassel werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im neuen Landkreis Kassel.

FÜNFTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 21 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 22 Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.
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