Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg Vom 11. Juli 1972
Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg Vom 11. Juli 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Oktober 1976 (GVBl. I S. 428, 431) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg vom 11. Juli 1972 | 01.01.2004 |
ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene | 01.01.2004 |
§ 1 - Stadt Butzbach | 01.01.2004 |
§ 2 - Stadt Bad Nauheim | 01.01.2004 |
§ 3 - Stadt Friedberg (Hessen) | 01.01.2004 |
§ 4 - Gemeinde Wöllstadt | 01.01.2004 |
§ 5 - Stadt Rosbach v. d. Höhe | 01.01.2004 |
§ 6 - Stadt Karben | 01.01.2004 |
§ 7 - Stadt Reichelsheim (Wetterau) | 01.01.2004 |
§ 8 - Gemeinde Echzell | 01.01.2004 |
§ 9 - Stadt Nidda | 01.01.2004 |
§ 10 - Gemeinde Kefenrod | 01.01.2004 |
§ 11 - Stadt Büdingen | 01.01.2004 |
§ 12 - Gemeinde Altenstadt | 01.01.2004 |
§ 13 - Gemeinde Florstadt | 01.01.2004 |
§ 14 - Stadt Niddatal | 01.01.2004 |
§ 15 - Stadt Frankfurt am Main | 01.01.2004 |
§ 16 - Gemeinde Gründau | 01.01.2004 |
§ 17 - Gemeinde Ronneburg | 01.01.2004 |
ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene | 01.01.2004 |
§ 18 - Wetteraukreis | 01.01.2004 |
DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 19 - Rechtsnachfolge | 01.01.2004 |
§ 20 - Rechtsstellung der Bediensteten | 01.01.2004 |
§ 21 - Orts- und Kreisrecht | 01.01.2004 |
§ 22 - Überleitung der Haushaltspläne | 01.01.2004 |
§ 23 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Wetteraukreises | 01.01.2004 |
VIERTER ABSCHNITT - Schlußbestimmungen | 01.01.2004 |
§ 24 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke | 01.01.2004 |
§ 25 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 26 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1 Stadt Butzbach
(1) Die Gemeinden Griedel, Hausen-Oes, Kirch-Göns und Maibach werden in die Stadt Butzbach eingegliedert.
(2) In die Stadt Butzbach werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Ober-Mörlen die Flurstücke:
Gemarkung Langenhain-Ziegenberg
Flur 15 und 16.
§ 2 Stadt Bad Nauheim
Die Gemeinden Nieder-Mörlen und Steinfurth werden in die Stadt Bad Nauheim eingegliedert.
§ 3 Stadt Friedberg (Hessen)
Die Gemeinde Dorheim wird in die Stadt Friedberg (Hessen) eingegliedert.
§ 4 Gemeinde Wöllstadt
Die Gemeinden Nieder-Wöllstadt und Ober-Wöllstadt werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Wöllstadt" zusammengeschlossen.
§ 5 Stadt Rosbach v. d. Höhe
Die Stadt Rosbach und die Gemeinde Rodheim v. d. Höhe werden zu einer Stadt mit dem Namen "Rosbach v. d. Höhe" zusammengeschlossen.
§ 6 Stadt Karben
Die Stadt Karben und die Gemeinde Petterweil - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Obertaunuskreises und des Landkreises Usingen genannten Flurstücke - werden zu einer Stadt mit dem Namen "Karben" zusammengeschlossen.
§ 7 Stadt Reichelsheim (Wetterau)
Die Gemeinde Weckesheim wird in die Stadt Reichelsheim (Wetterau) eingegliedert.
§ 8 Gemeinde Echzell
(1) Die Gemeinde Bingenheim wird in die Gemeinde Echzell eingegliedert.
(2) In die Gemeinde Echzell werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Wölfersheim die Flurstücke:
Gemarkung Berstädter Markwald
Flur 1 bis 7.
§ 9 Stadt Nidda
(1) Die Gemeinden Eichelsdorf und Unter-Widdersheim werden in die Stadt Nidda eingegliedert.
(2) In die Stadt Nidda werden weiter eingegliedert aus der Stadt Hungen im Landkreis Gießen die Flurstücke:
Gemarkung Rabertshausen II
Flur 1 und 2.
§ 10 Gemeinde Kefenrod
Die Gemeinde Helfersdorf aus dem Landkreis Gelnhausen wird in die Gemeinde Kefenrod eingegliedert.
§ 11 Stadt Büdingen
Die Gemeinde Düdelsheim sowie die Gemeinde Wolferborn aus dem Landkreis Gelnhausen werden in die Stadt Büdingen eingegliedert.
§ 12 Gemeinde Altenstadt
Die Gemeinde Rodenbach wird in die Gemeinde Altenstadt eingegliedert.
§ 13 Gemeinde Florstadt
Die Gemeinden Nieder-Mockstadt und Stammheim werden in die Gemeinde Florstadt eingegliedert.
§ 14 Stadt Niddatal
In die Stadt Niddatal werden eingegliedert:
1.
aus der Stadt Karben die Flurstücke:
Gemarkung Burg-Gräfenrode
Flur 9 und 10;
2.
aus der Stadt Nidderau im Landkreis Hanau die Flurstücke:
Gemarkung Erbstadt
Flur 9.
§ 15 Stadt Frankfurt am Main
Die Gemeinden Harheim, Nieder-Erlenbach und Nieder-Eschbach werden in die Stadt Frankfurt am Main eingegliedert; ausgenommen sind die in § 6 Nr. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Obertaunuskreises und des Landkreises Usingen genannten Flurstücke dieser Gemeinden.
§ 16 Gemeinde Gründau
Die Gemeinden Hain-Gründau und Mittel-Gründau sowie die Gemeinde Rothenbergen aus dem Landkreis Gelnhausen werden in die Gemeinde Gründau im Landkreis Gelnhausen eingegliedert.
§ 17 Gemeinde Ronneburg
Die Gemeinde Altwiedermus wird in die Gemeinde Ronneburg im Landkreis Hanau eingegliedert.
ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene
§ 18 Wetteraukreis
Der Landkreis Büdingen mit den Städten Büdingen, Gedern, Nidda, Ortenberg und den Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain und Ranstadt und der Landkreis Friedberg mit den Städten Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Bad Nauheim, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau), Rosbach v. d. Höhe, Bad Vilbel und den Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Wetteraukreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Friedberg (Hessen); § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.
DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften
§ 19 Rechtsnachfolge
Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Wetteraukreis ist Rechtsnachfolger der Landkreise Büdingen und Friedberg.
§ 20 Rechtsstellung der Bediensteten
(1) Die Beamten der Landräte der Landkreise Büdingen und Friedberg als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Wetteraukreises als Behörde der Landesverwaltung.
(2) Der Hessische Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungen nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung abweichend von dieser Verordnung so zu regeln, daß unbillige Belastungen vermieden werden, wenn Beamte oder Richter an einen anderen als den bisherigen Dienst- oder Wohnort versetzt werden, weil ihre Dienststelle durch Maßnahmen der Verwaltungsreform (Gebiets- oder Funktionalreform) aufgelöst, verlegt, mit einer Dienststelle verschmolzen oder in ihrem Aufbau geändert wird.
§ 21 Orts- und Kreisrecht
In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort; bis es durch neues Recht ersetzt wird.
§ 22 Überleitung der Haushaltspläne
(1) Der Wetteraukreis führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Büdingen und Friedberg auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der Wetteraukreis kann für das Rechnungsjahr 1972 für die verbleibenden Bereiche der bisherigen Landkreise Büdingen und Friedberg Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den Wetteraukreis zu erlassen, bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Wetteraukreises.
§ 23 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Wetteraukreises
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Wetteraukreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden und im Wetteraukreis.
VIERTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 24 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
§ 25 Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 26 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.
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