Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße Vom 11. Juli 1972
Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße Vom 11. Juli 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße vom 11. Juli 1972 | 01.01.2004 |
ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene | 01.01.2004 |
§ 1 - Gemeinde Lautertal | 01.01.2004 |
§ 2 - Stadt Lindenfels | 01.01.2004 |
§ 3 - Gemeinde Birkenau | 01.01.2004 |
§ 4 - Gemeinde Wald-Michelbach | 01.01.2004 |
§ 5 - Gemeinde Grasellenbach | 01.01.2004 |
ZWEITER ABSCHNITT - Eingliederung gemeindefreier Grundstücke | 01.01.2004 |
§ 6 - Wehrzollhaus, Wildbahn | 01.01.2004 |
§ 7 - Seehof | 01.01.2004 |
DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 8 - Rechtsnachfolge | 01.01.2004 |
§ 9 - Ortsrecht | 01.01.2004 |
§ 10 - Überleitung der Haushaltspläne | 01.01.2004 |
§ 11 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Bergstraße | 01.01.2004 |
VIERTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen | 01.01.2004 |
§ 12 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 13 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1 Gemeinde Lautertal
(1) Die Gemeinden Knoden und Schannenbach werden in die Gemeinde Lautertal eingegliedert.
(2) In die Gemeinde Lautertal werden weiter eingegliedert aus der Stadt Bensheim die Flurstücke:
Gemarkung Reichenbach
Flur 13 Nr. 19 bis 22
Flur 15
Flur 16 Nr. 1/1.
§ 2 Stadt Lindenfels
Die Gemeinde Seidenbuch wird in die Stadt Lindenfels eingegliedert.
§ 3 Gemeinde Birkenau
In die Gemeinde Birkenau werden eingegliedert aus der Gemeinde Abtsteinach die Flurstücke:
Gemarkung Mackenheim
Flur 5.
§ 4 Gemeinde Wald-Michelbach
Die Gemeinde Affolterbach wird in die Gemeinde Wald-Michelbach eingegliedert.
§ 5 Gemeinde Grasellenbach
Die Gemeinden Litzelbach und Scharbach werden in die Gemeinde Grasellenbach eingegliedert.
ZWEITER ABSCHNITT Eingliederung gemeindefreier Grundstücke
§ 6 Wehrzollhaus, Wildbahn
Die im Liegenschaftskataster der ehemaligen Gemeinde Rosengarten nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke ("Wehrzollhaus") und die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Wildbahn" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert.
§ 7 Seehof
Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Seehof" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert, mit Ausnahme der Flurstücke
Flur 1
Flur 2 Nr. 1 bis 4, 13/1, 14/1, 15, 16, 23/1, 24/1, 25/1, 26, 27, 33/1, 34/1 und 35/1
Flur 5 Nr. 12, 13, 14/1, 15/1, 16/1, 17 bis 20, 48/1 und 49/1,
die in die Stadt Lorsch eingegliedert werden.
DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften
§ 8 Rechtsnachfolge
Die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden.
§ 9 Ortsrecht
In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.
§ 10 Überleitung der Haushaltspläne
Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.
§ 11 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Bergstraße
(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden.
(3) § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet auf die am 1. November 1972 beginnende Wahlzeit Anwendung.
VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen
§ 12 Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.
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