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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach Vom 11. Juli 1972

Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach Vom 11. Juli 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 1976 (GVBl. I S. 428, 430)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach vom 11. Juli 197201.01.2004
ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene01.01.2004
§ 1 - Stadt Kirtorf01.01.2004
§ 2 - Stadt Alsfeld01.01.2004
§ 3 - Stadt Grebenau01.01.2004
§ 4 - Stadt Ulrichstein01.01.2004
§ 5 - Gemeinde Freiensteinau01.01.2004
§ 6 - Gemeinde Grebenhain01.01.2004
§ 7 - Stadt Herbstein01.01.2004
§ 8 - Stadt Lauterbach01.01.2004
§ 9 - Gemeinde Wartenberg01.01.2004
§ 10 - Stadt Schlitz01.01.2004
§ 11 - Stadt Schotten01.01.2004
ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene01.01.2004
§ 12 - Vogelsbergkreis01.01.2004
DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften01.01.2004
§ 13 - Rechtsnachfolge01.01.2004
§ 14 - Rechtsstellung der Bediensteten01.01.2004
§ 15 - Orts- und Kreisrecht01.01.2004
§ 16 - Überleitung der Haushaltspläne01.01.2004
§ 17 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises01.01.2004
VIERTER ABSCHNITT - Schlußbestimmungen01.01.2004
§ 18 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke01.01.2004
§ 19 - Ausführungsvorschriften01.01.2004
§ 20 - Inkrafttreten01.01.2004

ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene

§ 1 Stadt Kirtorf

Die Gemeinden Arnshain und Heimertshausen werden in die Stadt Kirtorf eingegliedert.

§ 2 Stadt Alsfeld

Die Gemeinde Liederbach sowie die Gemeinden Berfa, Hattendorf und Lingelbach aus dem Landkreis Ziegenhain werden in die Stadt Alsfeld eingegliedert.

§ 3 Stadt Grebenau

Die Gemeinde Bieben wird in die Stadt Grebenau eingegliedert.

§ 4 Stadt Ulrichstein

Die Gemeinde Feldkrücken wird in die Stadt Ulrichstein eingegliedert.

§ 5 Gemeinde Freiensteinau

Die Gemeinde Radmühl aus dem Landkreis Lauterbach, die Gemeinde Radmühl aus dem Landkreis Gelnhausen, die Gemeinde Reinhards aus dem Landkreis Schlüchtern und die Gemeinde Weidenau aus dem Landkreis Fulda werden in die Gemeinde Freiensteinau eingegliedert.

§ 6 Gemeinde Grebenhain

Die Gemeinden Metzlos-Gehaag und Steigertal werden in die Gemeinde Grebenhain eingegliedert.

§ 7 Stadt Herbstein

Die Gemeinden Rixfeld, Schadges und Stockhausen werden in die Stadt Herbstein eingegliedert.

§ 8 Stadt Lauterbach

Die Gemeinde Allmenrod wird in die Stadt Lauterbach eingegliedert.

§ 9 Gemeinde Wartenberg

Die Gemeinden Angersbach und Landenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Wartenberg" zusammengeschlossen.

§ 10 Stadt Schlitz

Die Gemeinden Hartershausen und Unter-Schwarz werden in die Stadt Schlitz eingegliedert.

§ 11 Stadt Schotten

Die Stadtteile Burkhards, Kaulstoß und Sichenhausen der Stadt Gedern werden in die Stadt Schotten eingegliedert.

ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene

§ 12 Vogelsbergkreis

(1) Der Landkreis Alsfeld mit den Städten Alsfeld, Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Romrod und den Gemeinden Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Mücke, Schwalmtal und der Landkreis Lauterbach mit den Städten Herbstein, Lauterbach, Schlitz, Ulrichstein und den Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Lautertal und Wartenberg werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Vogelsbergkreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Lauterbach; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.
(2) Die Stadt Schotten aus dem Landkreis Büdingen wird in den Vogelsbergkreis eingegliedert.

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften

§ 13 Rechtsnachfolge

Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Vogelsbergkreis ist Rechtsnachfolger der Landkreise Alsfeld und Lauterbach.

§ 14 Rechtsstellung der Bediensteten

Die Beamten der Landräte der Landkreise Alsfeld und Lauterbach als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Vogelsbergkreises als Behörde der Landesverwaltung.

§ 15 Orts- und Kreisrecht

In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 16 Überleitung der Haushaltspläne

(1) Der Vogelsbergkreis führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Alsfeld und Lauterbach auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der Vogelsbergkreis kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Alsfeld und Lauterbach Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den Vogelsbergkreis zu erlassen, bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Vogelsbergkreises.

§ 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises

(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Vogelsbergkreis.

VIERTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 18 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 19 Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.
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