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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Rechtsstellung der in den Hessischen Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Vom 9. Juli 1973

Gesetz über die Rechtsstellung der in den Hessischen Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Vom 9. Juli 1973
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Aufgehoben ab 1. März 1979 durch § 41 Abs. 2 Satz 4 des HessAbgG vom 2. Mai 1978 (GVBl. I S. 255)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsstellung der in den Hessischen Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 9. Juli 197301.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004

§ 1

Dieses Gesetz gilt für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Richter des Landes.

§ 2

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen nach § 51 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt mit der Annahme der Wahl in den Ruhestand. § 211 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(2) Das gleiche gilt für Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit und Richter auf Probe. Richter kraft Auftrags scheiden mit dem Tag der Annahme der Wahl aus dem Richterverhältnis aus.

§ 3

(1) Der Beamte oder Richter erhält für den Monat, in dem er die Wahl zum Abgeordneten des Landtags annimmt, die Dienst- oder Amtsbezüge des von ihm bisher bekleideten Amtes.
(2) Nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden, erhält der Beamte oder Richter für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag Ruhegehalt in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand befunden hat. Das Ruhegehalt darf jedoch die Bezüge, die er erhalten würde, wenn er im Dienst verblieben wäre, nicht übersteigen.

§ 4

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist der Beamte oder Richter, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder in das Richterverhältnis noch erfüllt, auf seinen Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen; das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der Amtszulagen und der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen ausgestattet sein.
(2) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, so erhält er von dem Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amtes die Dienstbezüge, die ihm zustehen würden, wenn er in seinem früheren Amte verblieben wäre, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
(3) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag nach Abs. 1 nicht, so verbleibt er im Ruhestand. Das Ruhegehalt bemißt sich nach den Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes. Die oberste Dienstbehörde soll ihn jedoch, falls er bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Übertragung eines den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechenden Amtes wieder in das frühere Dienstverhältnis berufen; lehnt er die Berufung ab, so gilt er als entlassen. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn der Beamte oder Richter in der Zeit seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung war.

§ 5

Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gilt nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder nach Beendigung der Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

§ 6

(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 5 gelten sinngemäß für Angestellte und Arbeiter der in § 1 genannten Arbeitgeber mit der Maßgabe, daß das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag ruht.
(2) Bei Angestellten und Arbeitern, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag an die Stelle des Ruhegehalts fünfundsiebzig vom Hundert der Bezüge, die dem Angestellten oder Arbeiter als Vergütung oder Lohn zustehen würden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ruhen würde.
(3) Ist der Angestellte oder Arbeiter bis zur Annahme der Wahl zum Abgeordneten des Landtags in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, erstattet ihm der Arbeitgeber im Falle der freiwilligen Weiterversicherung für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag die aufgewendeten Versicherungsbeiträge bis zur Höhe der gesetzlichen Arbeitgeberanteile, die zu entrichten wären, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ruhen würde. Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Angestellten oder Arbeiter zu den Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer Lebensversicherung oder einer Altersversorgung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes bis zur Annahme der Wahl geleistet hat, sind für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach Maßgabe der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen, die für die im Arbeitsverhältnis stehenden Angestellten und Arbeiter gelten, vom Arbeitgeber weiter zu gewähren. Ist der Angestellte oder Arbeiter in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert, hat der Arbeitgeber die Versicherung nach den maßgebenden Satzungen oder tarifvertraglichen Bestimmungen fortzuführen.
(4) Endet das Arbeitsverhältnis des Angestellten oder Arbeiters während des Ruhens aus tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Gründen, enden gleichzeitig die Pflichten des Arbeitgebers nach Abs. 1 bis 3. Der Arbeitgeber hat die tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Leistungen zu erbringen, die dem Angestellten oder Arbeiter zugestanden hätten, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Beendigung nicht geruht hätte.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist der Angestellte oder Arbeiter für die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses so zu stellen, als wenn es nicht geruht hätte. Ihm ist insbesondere eine seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Hat der Angestellte oder Arbeiter bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, so kann er verlangen, daß das Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung der frühestmöglichen Altersgrenze weiterhin ruht. Die Höhe seiner Bezüge für diese Zeit bemißt sich dann nach den jeweiligen rentenrechtlichen Vorschriften. Der Angestellte oder Arbeiter ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(6) Für Angestellte der in § 1 genannten Arbeitgeber, die eine einem Wahlbeamten auf Zeit entsprechende Rechtsstellung haben, gilt im Falle ihrer Wahl in den Landtag § 211 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

§ 7

Die Entlassung eines Beamten oder Richters oder die Kündigung eines Angestellten oder Arbeiters nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag wegen der Tätigkeit als Abgeordneter ist unzulässig.

§ 8

§§ 62 bis 64 und 215 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes werden aufgehoben.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1973 in Kraft. Diejenigen Beamten, die bereits jetzt dem Hessischen Landtag angehören, treten am 1. August 1973 in den Ruhestand; das Arbeitsverhältnis derjenigen Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die bereits jetzt dem Hessischen Landtag angehören, ruht ab 1. August 1973.
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