LimburgLKNGlG HE
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises Vom 6. Februar 1974

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises Vom 6. Februar 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Oktober 1976 (GVBl. I S. 428, 431)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises vom 6. Februar 197401.01.2004
ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene01.01.2004
§ 1 - Gemeinde Elbtal01.01.2004
§ 2 - Gemeinde Dornburg01.01.2004
§ 3 - Gemeinde Waldbrunn (Westerwald)01.01.2004
§ 4 - Gemeinde Elz01.01.2004
§ 5 - Stadt Limburg a. d. Lahn01.01.2004
§ 6 - Stadt Runkel01.01.2004
§ 7 - Gemeinde Brechen01.01.2004
§ 8 - Gemeinde Selters (Taunus)01.01.2004
§ 9 - Stadt Camberg01.01.2004
§ 10 - Stadt Weilburg01.01.2004
§ 11 - Gemeinde Löhnberg01.01.2004
§ 12 - Gemeinde Weinbach01.01.2004
§ 13 - Gemeinde Villmar01.01.2004
§ 14 - Stadt Braunfels01.01.2004
ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene01.01.2004
§ 15 - Landkreis Limburg-Weilburg01.01.2004
DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften01.01.2004
§ 16 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung01.01.2004
§ 17 - Rechtsstellung der Beamten01.01.2004
§ 18 - Orts- und Kreisrecht01.01.2004
§ 19 - Überleitung der Haushaltspläne01.01.2004
§ 20 - Nachwahlen01.01.2004
VIERTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen01.01.2004
§ 21 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke01.01.2004
§ 22 - Ausführungsvorschriften01.01.2004
§ 23 - Inkrafttreten01.01.2004

ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene

§ 1 Gemeinde Elbtal

Die Gemeinden Elbgrund und Elbtal werden zu einer Gemeinde
mit dem Namen "Elbtal" zusammengeschlossen.

§ 2 Gemeinde Dornburg

Die Gemeinde Langendernbach wird in die Gemeinde Dornburg
eingegliedert.

§ 3 Gemeinde Waldbrunn (Westerwald)

Die Gemeinden Ellar und Waldbrunn werden zu einer Gemeinde
mit dem Namen "Waldbrunn (Westerwald)" zusammengeschlossen.

§ 4 Gemeinde Elz

In die Gemeinde Elz werden eingegliedert aus der Gemeinde
Offheim die Flurstücke:
Gemarkung Offheim
Flur 24 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 7, 8, 19/1 und 34.

§ 5 Stadt Limburg a. d. Lahn

Die Stadt Limburg a. d. Lahn und die Gemeinden Eschhofen,
Linter, Offheim - mit Ausnahme der in § 4 genannten Flurstücke - und Staffel werden zu einer
Stadt mit dem Namen "Limburg a. d. Lahn" zusammengeschlossen.

§ 6 Stadt Runkel

Die Stadt Runkel und die Gemeinde Dehrn werden zu einer Stadt
mit dem Namen "Runkel" zusammengeschlossen.

§ 7 Gemeinde Brechen

Die Gemeinden Brechen - mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 und § 13 genannten Flurstücke - und
Oberbrechen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Brechen" zusammengeschlossen.

§ 8 Gemeinde Selters (Taunus)

Die Gemeinden Eisenbach, Haintchen, Münster und Niederselters
werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Selters (Taunus)" zusammengeschlossen.

§ 9 Stadt Camberg

Die Stadt Camberg und die Gemeinden Dombach, Erbach, Oberselters,
Schwickershausen und Würges werden zu einer Stadt mit dem Namen "Camberg"
zusammengeschlossen.

§ 10 Stadt Weilburg

Die Gemeinde Kubach wird in die Stadt Weilburg eingegliedert.

§ 11 Gemeinde Löhnberg

Die bisherige Gemeinde Selters wird in die Gemeinde Löhnberg
eingegliedert.

§ 12 Gemeinde Weinbach

(1) Die Gemeinden Edelsberg und Elkerhausen werden in die Gemeinde
Weinbach eingegliedert.
(2) In die Gemeinde Weinbach werden weiter eingegliedert aus der
Gemeinde Brechen die Flurstücke:
Gemarkung Langhecke
Flur 1 Nr. 34/7, 35/7, 36/8, 37/8, 9, 18 und 19.

§ 13 Gemeinde Villmar

In die Gemeinde Villmar werden eingegliedert aus der Gemeinde
Brechen die Flurstücke:
Gemarkung Langhecke
Flur 11 Nr. 1, 2, 6/3, 7/3, 4 und 5.

§ 14 Stadt Braunfels

Die Gemeinden Altenkirchen und Philippstein werden in die
Stadt Braunfels im Landkreis Wetzlar eingegliedert.

ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene

§ 15 Landkreis Limburg-Weilburg

Der Landkreis Limburg mit den Städten Camberg, Hadamar,
Limburg a. d. Lahn und den Gemeinden Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hünfelden,
Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald) und der Oberlahnkreis mit den Städten
Runkel, Weilburg und den Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen,
Merenberg, Villmar, Weilmünster und Weinbach werden zu einem Landkreis
mit dem Namen "Landkreis Limburg-Weilburg" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung
ist die Stadt Limburg a. d. Lahn.

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften

§ 16 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger
der bisherigen Gemeinden. Der Landkreis Limburg-Weilburg ist Rechtsnachfolger
des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises. Im übrigen gelten für
die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen
die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 17 Rechtsstellung der Beamten

Die Beamten der Landräte des Landkreises Limburg und
des Oberlahnkreises als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg
als Behörde der Landesverwaltung.

§ 18 Orts- und Kreisrecht

In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen
gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt
wird.

§ 19 Überleitung der Haushaltspläne

(1) Der Landkreis Limburg-Weilburg führt die Haushaltspläne
des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises auf der Grundlage der von
diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres
1974 weiter. Der Landkreis Limburg-Weilburg kann für das Rechnungsjahr
1974 für die Bereiche des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises
Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1974 eine Haushaltssatzung
für den Landkreis Limburg-Weilburg zu erlassen, bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg.

§ 20 Nachwahlen

(1) Die Stadtverordnetenversammlungen der Städte Braunfels,
Camberg, Limburg a. d. Lahn, Runkel und Weilburg, die Gemeindevertretungen
der Gemeinden Brechen, Dornburg, Elbtal, Löhnberg, Selters (Taunus),
Waldbrunn (Westerwald), Weinbach und der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg
werden für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. Der Wahltag wird vom
Minister des Innern bestimmt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt
als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Landkreis Limburg-Weilburg.
(3) § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37
Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 21 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 22 Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht