GastVO
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Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO -) Vom 2. Dezember 1971

Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO -) Vom 2. Dezember 1971
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. S. 333)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO -) vom 2. Dezember 197101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Zuständigkeit und Verfahren01.10.2001
§ 1 - Sachliche Zuständigkeit01.10.2001
§ 2 - Örtliche Zuständigkeit01.01.2002
§ 3 - Verfahren21.09.2005
Zweiter Abschnitt - Mindestanforderungen an die Räume01.10.2001
§ 4 - Anwendung anderer Vorschriften21.09.2005
§ 5 - Zugang01.10.2001
§ 6 - Schank- und Speisewirtschaften21.09.2005
§ 7 - Toilettenräume21.09.2005
§ 8 - Küchen21.09.2005
§ 9 - Abweichungen21.09.2005
Dritter Abschnitt - Straußwirtschaften01.10.2001
§ 10 - Erlaubnisfreiheit21.09.2005
§ 11 - Räumliche Voraussetzungen21.09.2005
§ 12 - Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen21.09.2005
§ 13 - Anzeige21.09.2005
§ 14 - Erlaubnisfreie Betriebe nach § 26 des Gaststättengesetzes21.09.2005
§ 15 - Ausschank von Apfelwein21.09.2005
Vierter Abschnitt - Beschäftigte Personen01.10.2001
§ 16 - Anzeigepflicht, Erlaubnis21.09.2005
Fünfter Abschnitt - Sperrzeiten01.10.2001
§ 17 - Allgemeine Sperrzeit21.09.2005
§ 18 - Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten01.01.2018
§ 19 - Allgemeine Ausnahmen21.09.2005
§ 20 - Ausnahme für einzelne Betriebe21.09.2005
Sechster Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften01.10.2001
§ 21 - Ordnungswidrigkeiten21.09.2005
§ 22 - In-Kraft-Treten21.09.2005
Auf Grund des § 4 Abs. 3, § 14, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 15. Juli 1971 (GVBl. S. 187, BS 711-6) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz verordnet:

Erster Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Durchführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

§ 3 Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.
(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über
1.
die Person des Antragstellers,
2.
die Betriebsart,
3.
die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.
Die Erlaubnisbehörde kann Zweitausfertigungen der nach der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegenden Bauunterlagen verlangen.
(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.
(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlaß eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform.
(5) Die zuständige Behörde beteiligt bei Erteilung von Erlaubnissen nach dem Gaststättengesetz, bei sonstigen gaststättenrechtlichen Verfahren und im Rahmen der Nachschau nach
§ 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes bei Bedarf die untere Bauaufsichtsbehörde und die für den Brandschutz zuständige Dienststelle. Dies gilt auch für Ortsbesichtigungen.

Zweiter Abschnitt Mindestanforderungen an die Räume

§ 4 Anwendung anderer Vorschriften

Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten unbeschadet der jeweils einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts, des Immissionsschutzrechts, des Umweltschutzrechts sowie des Hygiene- und Lebensmittelrechts, die §§ 5 bis 9.

§ 5 Zugang

Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsmäßige Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen.

§ 6 Schank- und Speisewirtschaften

Schank- und Speiseräume sowie andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein. Die im Fluchtweg dieser Räume liegenden Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Eine ausreichende Lüftung aller Räume der Gaststätte über Fenster oder entsprechende lüftungstechnische Anlagen muss gewährleistet sein.

§ 7 Toilettenräume

(1) Die Toilettenräume für Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und ausschließlich für die Nutzung durch Gäste bestimmt sein. Für Damen und Herren müssen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume vorhanden sein.
(2) In Schank- und Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:
Schank-/ Speiseraumfläche (in m²) Toilettenräume für Damen Toilettenräume für Herren
Toiletten Toiletten Urinalbecken
bis 50 1 1 -
über 50 bis 100 2 1 2
über 100 bis 150 2 2 2
über 150 bis 200 3 2 3
über 200 Festsetzung im Einzelfall
(3) Toilettenräume für Gäste müssen lüftbare und beleuchtbare Vorräume mit Waschbecken, Seifenspender und unter hygienischen Aspekten unbedenklicher Handtrocknungseinrichtung haben. Seife und Handtrocknungseinrichtung dürfen nicht gegen Entgelt bereitgestellt werden. Die Wände der Toilettenräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,5 m mit einem waschfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 notwendigen Toilettenräume dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein und für deren Nutzung durch Gäste darf ein Entgelt nicht erhoben werden.

§ 8 Küchen

(1) Die Küche muss den betrieblichen Verhältnissen entsprechend mindestens eine Wasserzapfstelle und eine besondere Handwaschgelegenheit jeweils mit fließendem kaltem und warmem Wasser sowie einen Schmutzwasserausguss haben. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten. Die hygienisch einwandfreie Aufbewahrung der Lebensmittel muss sichergestellt sein.
(2) Der Fußboden der Küche sowie ihrer Nebenräume muss gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von mindestens 2 m mit einem glatten, waschfesten und hellen Belag oder Anstrich zu versehen. Die Türen von Kühlräumen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Wenn eine ausreichende Lüftung über Fenster nicht möglich ist, müssen die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen vorhanden sein. Die Entlüftung muss über das Dach erfolgen, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigung erforderlich ist. An Fenstern und Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein.

§ 9 Abweichungen

Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 5 bis 8 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,
1.
bei Betrieben
a)
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen;
b)
deren Umfang durch die Betriebsart oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist;
2.
wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern, die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde oder dem Zweck der jeweiligen Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.

Dritter Abschnitt Straußwirtschaften

§ 10 Erlaubnisfreiheit

(1) Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein in einer Ausschankstelle bedarf für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).
(2) Zur Führung einer Straußwirtschaft sind nur natürliche Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer). Weinhändler und Weinkommissionäre sind, auch wenn sie Weinbau betreiben, zur Führung einer Straußwirtschaft nicht befugt.
(3) Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, insbesondere von einer Familie oder einer Erbengemeinschaft, so dürfen diese insgesamt nur eine Straußwirtschaft unterhalten.

§ 11 Räumliche Voraussetzungen

(1) Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebes gelegen sind.
(2) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.
(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
(4) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt werden und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

§ 12 Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen

(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur einfach zubereitete Speisen verabreicht werden.
(2) Für Nebenleistungen gilt § 7 Abs. 2 des Gaststättengesetzes. Der Straußwirt darf jedoch alkoholfreie Getränke, die er in seiner Straußwirtschaft nicht verabreicht, Flaschenbier und Süßwaren auch nicht über die Straße abgeben.

§ 13 Anzeige

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine nach Menge und Bezeichnung mitzuteilen.

§ 14 Erlaubnisfreie Betriebe nach § 26 des Gaststättengesetzes

(1) Soweit der Ausschank selbsterzeugten Weines nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes keiner Erlaubnis bedarf, verbleibt es in denjenigen Straußwirtschaften, die im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung länger als vier Monate im Jahr ausgeschenkt haben, bei der durchschnittlichen Ausschankdauer.
(2) Soweit der Ausschank selbsterzeugten Weines nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes in den übrigen Straußwirtschaften erlaubnisfrei ist, darf der Ausschank des Weines nur innerhalb von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr in einer Ausschankstelle erfolgen.

§ 15 Ausschank von Apfelwein

Die §§ 10 bis 14 gelten für den Ausschank von selbst erzeugtem Apfelwein entsprechend.

Vierter Abschnitt Beschäftigte Personen

§ 16 Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, gegebenenfalls auch der Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

Fünfter Abschnitt Sperrzeiten

§ 17 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag, zum Sonntag, zu einem gesetzlichen Feiertag, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 18 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Pferdewettvermittlungsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166, BS Anhang I 154) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Sperrzeit für Volksfeste und Jahrmärkte beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

§ 19 Allgemeine Ausnahmen

(1) Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit allgemein festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(2) Bei der Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
der Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft,
2.
der Bedarf der Allgemeinheit an den Diensten der Betriebe und
3.
die Störungsempfindlichkeit der Umgebung.

§ 20 Ausnahme für einzelne Betriebe

(1) Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Im Falle der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit ist die Ausnahmegenehmigung unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15, untersagt worden ist,
2.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15, Waren abgibt,
3.
entgegen § 13, auch in Verbindung mit § 15, den Beginn des Betriebs einer Straußwirtschaft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
4.
entgegen einer nach § 16 Abs. 1 angeordneten vollziehbaren Verpflichtung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 2 eine Person ohne Erlaubnis beschäftigt,
6.
eine vollziehbare Auflage nach § 20 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 22 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 14 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 14 tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
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